Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221457/5/Schi/Km

Linz, 26.06.1997

VwSen-221457/5/Schi/Km Linz, am 26. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des P S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 13.5.1997, Ge96-31-1997, wegen Übertretungen der Sperrzeiten-Verordnung 1978 bzw. der GewO 1994 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem eingangs zitierten Straferkennntnis vom 13.5.1997, Ge96-31-1997, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung von §§ 1 Abs.1 lit.d, 3 Abs.1 lit.c Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBl.Nr. 73/1977 idF LGBl.Nr. 19/1993 iVm § 9 Abs.3 VStG und § 368 Einleitungssatz Z9 GewO 1994 in vier Fällen je 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.3 und 4 VStG des K L für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen im Gastbetrieb "M-Dancing" in M, es zu verantworten habe, daß 1. am 19.10.1996 bis 05.00 Uhr; 2. am 2.11.1996 bis ca. 05.20 Uhr; 3. am 3.11.1996 bis ca. 05.00 Uhr und 4. am 9.11.1996 bis 04.30 Uhr mehreren Gästen das Verweilen in Gasträumlichkeiten gestattet worden ist, obwohl für diesen Gastbetrieb die Sperrstunde mit 04.00 Uhr festgelegt ist und die Betriebsräume während der Sperrzeit geschlossen zu halten sind und Gästen weder der Zutritt zu diesen Räumen noch dort ein weiteres Verweilen gestattet werden darf.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw mit Schriftsatz vom 25. Mai 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems Berufung erhoben, wobei der Berufungsschriftsatz vom 25.5.1997 entsprechend dem Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems am 4. Juni 1997 eingebracht bzw. dort abgegeben worden ist.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch nur eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzubringen, welche den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt diese als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

4.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde, wie aus der Beurkundung am Zustellnachweis im Akt hervorgeht, dem Bw durch Hinterlegung beim Zustellpostamt V am 14.5.1997 zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Mittwoch, der 28. Mai 1997.

4.3. Der vom Bw mit Datum vom 25.5.1997 datierte Berufungsschriftsatz wurde jedoch erst am 4. Juni 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems unmittelbar eingebracht. Dies ergibt sich aus dem Rückschein des Straferkenntnisses und aus dem Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems.

4.4. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 Zustellgesetz) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Auch enthielt das angefochtene Straferkenntnis eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

4.5. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber mit Schreiben vom 9. Juni 1997 Parteiengehör, wobei ihm die entsprechenden Unterlagen (Rückschein des Straferkenntnisses und Eingangsstempel der BH Kirchdorf a.d.Krems) in Kopie zur Kenntnis gebracht wurden. Mit Schreiben vom 24.6.1997 hat der Bw eine Äußerung erstattet und darin zunächst darauf hingewiesen, daß er sich leider "an der Abgabefrist" (gemeint wohl: Berufungsfrist) geirrt hätte. Weiters führt er aus, daß sich die Frage stelle, ob dieses Fristversäumnis so schwerwiegend sei, daß dabei völlig außer Acht gelassen werde, daß er für die Sperrstundenübertretung gar nicht verantwortlich sei.

4.6. Es steht somit fest, daß im vorliegenden Fall die Berufung gegen das Straferkenntnis verspätet eingebracht worden war. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltunsgssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

5. Zum Hinweis des Bw, wonach er eine Familie mit zwei Kindern ernähern müsse und außerdem hoch verschuldet sei, wird bemerkt, daß der Bw die Möglichkeit hat, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe gemäß § 54b Abs.3 VStG zu stellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Dr. Schieferer

Beschlagwortung: Berufung verspätet

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