Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221459/2/Schi/Km

Linz, 19.08.1997

VwSen-221459/2/Schi/Km Linz, am 19. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des H S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Steyr vom 16. Mai 1997, Ge-352/97, wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 2.000 S, bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr. 620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber wurde mit dem angeführten Straferkenntnis vom 16.5.1997, Ge-352/97, schuldig erkannt, er habe es als Gewerbeinhaber des Gastgewerbebetriebes in S, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, daß gegenständliche Betriebsstätte am 7.3.1997 um 00.20 Uhr noch geöffnet gewesen sei und vier Gästen das Verweilen in derselben und die Konsumation von Getränken gestattet worden sei. Dies stelle eine Übertretung des Punktes I./14 des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 18.5.1983, Zl. Ge-250/83, in welchem als Auflage vorgeschrieben wurde "Die Sperrstunde an Wochentagen sowie auch Sonn- und Feiertagen wird mit 22.00 Uhr festgelegt. Auf die genaueste Einhaltung wird hingewiesen" - dar. Dies stelle eine Übertretung der GewO, und zwar des § 367 Z25 GewO 1994 iVm Punkt I./14 des Bescheides des Magistrates Steyr vom 18.5.1983, Zl. Ge-250/83, dar, weshalb über ihn gemäß § 367 Z25 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt wurde. Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Kostenbeitrag zum Strafverfahren zu entrichten.

2. Dagegen hat der Bw mit Telefax vom 2.6.1997 rechtzeitig Berufung (irrtümlich als Einspruch bezeichnet) erhoben und ausdrücklich um Herabsetzung des Strafausmaßes ersucht, weil er nur ein momentanes Einkommen von 7.000 S bei Sorgepflicht für ein Kind habe und nicht in der Lage sei, so hohe Strafen zu entrichten. Aufgrund der hohen Strafen sei das Lokal geschlossen worden, wodurch auch keine Vergehen mehr auftreten könnten.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. In der Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde die zahlreichen Verwaltungsvorstrafen des Bw aufgelistet.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da der Bw nicht ausdrücklich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatte, war von einer solchen abzusehen (§ 51e Abs.2 VStG), zumal der rechtserhebliche Sachverhalt unbestritten geblieben ist bzw. die Berufung ausdrücklich auf die Höhe der Strafe einschränkt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen. Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1.Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Tat vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessensübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für den Berufungswerber offen vorgelegen ist. Besondere Milderungsgründe, die die belangte Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, hat der Bw nicht geltend gemacht. Solche Gründe ohne Relevierung aufzugreifen, war den Umständen des Falles auch nicht angezeigt. Da die Geldstrafe (nun endlich) ihre spezialpräventive Wirkung gezeigt hat und der Bw deshalb sein Lokal geschlossen hat, kann die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes keinen Milderungsgrund für den Bw darstellen, zumal er dies schon viel früher hätte machen sollen.

4.3 Im Hinblick auf die gemäß § 19 VStG vorgesehene Abwägung der dort angeführten Kriterien für die Bemessung von Geldstrafen kann nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates - bei einem Strafrahmen bis zu 50.000 S - selbst unter Zugrundelegung der vom Bw nunmehr angeführten allseitigen Verhältnisse vorliegend nicht von einer unangemessen hohen Strafe, die eine besondere Härte darstellt, gesprochen werden. Dazu kommt noch, daß der Bw im gesamten Verfahren trotz Aufforderung keinerlei diesbezügliche Angaben gemacht hat und nunmehr im Berufungsverfahren auch keinerlei Nachweise für sein Einkommen und seine Sorgepflichten erbracht hat. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß über den Bw wegen Übertretungen der Gewerbeordnung bereits zahlreiche Vorstrafen aufscheinen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe wie im Spruch zu bestätigen.

5. Auf der Kostenseite bewirkte diese Entscheidung, daß den Bw der gemäß § 64 Abs.2 VStG 20%ige Beitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat als Kosten des Rechtsmittelverfahrens (zuzüglich zu den Kosten vor der Strafbehörde) aufzuerlegen ist. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

Beschlagwortung: Arbeitsunfall, Anzeige an Gericht - keine Verwaltungsübertretung (ANSchG)

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