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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221461/2/Kl/Ka

Linz, 16.07.1998

VwSen-221461/2/Kl/Ka Linz, am 16. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.6.1997, Zl. Ge96-111-1996, wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 6.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.6.1997, Ge96-11-1996, wurden über den Bw Geldstrafen von 3 x 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 3 x 112 Stunden, wegen jeweils Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 370 Abs.2 und 367 Z25 GewO 1994 iVm den Punkten 16 bzw. 18 bzw 19 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.3.1993, Ge-1593-1991, verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der I Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in, welche im Standort W die Gewerbeberechtigungen für das Handelsgewerbe gemäß § 124 Z.11 GewO 1994 sowie für das Fleischergewerbe in der Form eines Industriebetriebes besitzt, zu verantworten hat, daß folgende Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.3.1993, Ge-1593-1991, mit welchem die gewerbebehördliche Genehmigung für eine Betriebsanlagenänderung in W, auf Gst. Nr. und der KG W erteilt worden ist, nicht eingehalten wurden: 1. Auflage 16.: Sämtliche Türen und Fenster sind in den Nachtstunden in geschlossenem Zustand zu halten.

2. Auflage 18.: Zu- und Ablieferungen dürfen nur in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr erfolgen. 3. Auflage 19.: Am Vorplatz darf in der Nachtzeit, dh von 22.00 bis 6.00 Uhr, nur eine Lampe leuchten. zu 1..: Am 11.10.1996 stand am Vorplatz eine Türe im Bereich der Selche um 04.20 Uhr offen. Am 12.11.1996 stand um 03.45 Uhr im Innenhof eine Tür im Bereich des Kühlraumes bzw des Lagers zur Gänze und eine Türe einen Spalt offen. Am 2.12.1996 war gegen 04.20 Uhr ein Fenster (Oberlichte) im Bereich der Selche einen Spalt geöffnet.

zu 2.: Am 12.11.1996 erfolgte in der Zeit von 03.10 Uhr bis ca. 03.40 Uhr eine Zulieferung durch die Firma "H" per LKW. Am 19.11.1996 erfolgten in der Zeit von 02.55 Uhr bis ca. 03.25 Uhr sowie von 05.00 Uhr bis ca. 05.30 Uhr Zulieferungen per LKW. Am 21.11.1996 erfolgte von 04.45 Uhr bis ca. 05.15 Uhr eine Zulieferung per LKW.

zu 3.: am 12.11.1996 brannten um 03.45 Uhr am Vorplatz 2 Lampen. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach angefochten wurde und die Aufhebung des Bescheides sowie Einstellung des Strafverfahrens bzw hilfsweise die Strafherabsetzung beantragt wurde. Auf die Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung durch den O.ö. Verwaltungssenat wurde ausdrücklich verzichtet, weil der Bw keine eigenen Wahrnehmungen berichten kann und die Tatbestände unbekämpft lassen muß und lediglich über das Verschulden zu entscheiden ist. In der Berufung wird ausgeführt, daß zu den Tatvorwürfen der Bw persönlich nie anwesend war und daher keine konkreten Angaben machen könne, ein Verschulden werde aber ausdrücklich bestritten, weil seit Anfang 1994 mehrmals wöchentlich und regelmäßig Dienstbesprechungen mit dem Mitarbeitern durchgeführt werden und daher ausreichende Anweisungen vorliegen, wiederholt Kopien der Bescheidauflagen an die Mitarbeiter ausgehändigt und diese zur Einhaltung ermahnt werden und die Einhaltung dieser Anweisungen und Auflagen regelmäßig und laufend vom Bw kontrolliert werden, weshalb eine wirksame Kontrolle vorliege und im übrigen die Mitarbeiter ausreichend entlohnt werden, sodaß gesonderte Entlohnungsanreize nicht erforderlich sind. Schließlich sei die Strafe nicht erforderlich und die Höhe unangemessen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und von einer Gegenäußerung abgesehen. 4. Die Parteien haben ausdrücklich auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet. Im übrigen wurde mit der Berufung im wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die Strafhöhe angefochten. Es konnte daher eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 und 3 VStG unterbleiben. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf das ausführliche Ermittlungs- und Beweisverfahren der Bezirkshauptmannschaft Schärding verwiesen, welches auch richtig in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wiedergegeben wurde und zu einer schlüssigen Beweiswürdigung führte. Die ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen und richtige Beweiswürdigung der Erstbehörde wird daher bestätigt und auch dieser Entscheidung zugrundegelegt. Der Bw setzte aber ausgenommen einer allgemeinen Bestreitung diesen Ausführungen keine konkrete anderslautende Sachverhaltsdarstellung entgegen und bot auch keine konkreten Beweise an. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen aber allgemeine Behauptungen und Bestreitungen nicht aus und ist es in der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten gelegen, ein konkretisiertes Vorbringen zu erstatten und diesbezügliche konkrete Beweise zu beantragen. Bloße Erkundungsbeweise allerdings sind von der Behörde nicht aufzunehmen. Es war daher ein weiteres Ermittlungsverfahren und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. 5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 367 Z25 der GewO 1994 - GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1996 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

5.2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses den zugrundeliegenden Betriebsanlagen-änderungsbescheid und dessen Auflagepunkte 16, 18 und 19 angeführt. Sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten der Wortlaut der Auflagen sowie auch die konkretisierten Umstände, wonach die zitierten Auflagen nicht eingehalten wurden, vorgeworfen. Hiezu hat die belangte Behörde ein umfangreiches aktenkundiges Ermittlungs- und Beweisverfahren durchgeführt und dieses auch in der Begründung dargelegt. Sowohl den diesbezüglichen Feststellungen als auch der Beweiswürdigung kann nichts entgegengehalten werden und es war daher - wie schon unter Punkt 4 ausgeführt - der Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Es hat daher der Bw erwiesenermaßen den objektiven Tatbestand der drei vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt. Der Bw führt in seiner Berufung außer einer allgemeinen Bestreitung keine anderslautende Sachverhaltsfeststellung aus und beantragte auch keine konkretisierten Beweismittel. Dies gilt insbesondere für "Arbeitnehmer", welche aber nicht namentlich genannt werden und für welche auch kein konkreter Antrag zur Einvernahme erfolgt ist. Hingegen ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein allgemeines Bestreiten nicht ausreichend und kommt daher der Bw seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Es werden daher die Begründungsausführungen der belangten Behörde aufrechterhalten. 5.3. Zum Verschulden hat bereits die belangte Behörde rechtsrichtig ausgeführt, daß das Nichteinhalten der Bescheidauflagen zu den Ungehorsamsdelikten zählt. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß der zitierten Gesetzesstelle wäre es daher dem Bw oblegen, durch ein konkretisiertes Vorbringen und das Anbieten von entsprechenden Beweisen initiativ alles vorzubringen, was seiner Entlastung dient. Wenn der Bw ausführt, daß seit Anfang 1994 mehrmals wöchentlich und regelmäßig Dienstbesprechungen mit Mitarbeitern durchgeführt werden und daher ausreichende Anweisungen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Auflagen erfolgt sind, so ist diesem Vorbringen entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, daß die bloße Erteilung von Weisungen nicht genügt, sondern entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (sh. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens 5. Auflage, Seite 768 E 54 mit Nachweisen). Wenn er auch grundsätzlich Kontrollen behauptet, so fehlen nähere Ausführungen über ein Kontrollnetz. Nach der weiteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen auch regelmäßig stichprobenweise Kontrollen nicht aus und können nicht ein die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften ausschließendes wirksames Kontrollsystem darstellen (Hauer-Leukauf, Seite 768 E 59). Im übrigen fehlen der Berufung konkrete Ausführungen über die Kontrolle und über jene getroffenen Maßnahmen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Den Argumenten des Bw ist entgegenzusetzen, daß es nicht Aufgabe der Behörde ist, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechende Kontrollsystem zu entwerfen, sondern es hat die Behörde vielmehr das vom Bw behauptete Kontrollsystem auf seine Tauglichkeit zu prüfen (Hauer-Leukauf, Seite 772 E 79). Aus den angeführten Gründen ist daher dem Bw ein Entlastungsnachweis nicht gelungen. Es ist daher vom schuldhaften - zumindest fahrlässigen - Verhalten des Bw auszugehen. 5.4. Der Bw hat das verhängte Strafausmaß angefochten und Gründe der Spezialprävention bestritten. Weitere Strafbemessungsgründe wurden nicht angeführt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ausreichend Bedacht genommen. Im Sinne der objektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 VStG ist der Bw darauf hinzuweisen, daß die Auflagen zum Schutz der Nachbarn auferlegt wurden, und gerade durch die Nichteinhaltung der Auflagen jene geschützten Interessen verletzt wurden. Durch die nicht einmalige, sondern fortgesetzte Begehung war daher ein erhöhter Unrechtsgehalt der einzelnen Verwaltungsübertretungen gegeben. Auch zu den subjektiven Strafbemessungsgründen gemäß § 19 Abs.2 VStG hat die belangte Behörde ausgeführt, daß als straferschwerend zwei einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen waren und im übrigen die Höhe der Strafen erforderlich war, um den Bw in Zukunft von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Diesen Ausführungen ist nichts entgegenzusetzen und war im Hinblick auf den weiteren Betrieb durch den Bw auf den spezialpräventiven Aspekt Bedacht zu nehmen. Gerade als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist er für den ordnungs- und vorschriftsmäßigen Betrieb einer Betriebsanlage verantwortlich, hat sich Kenntnisse über die gesetzlichen Vorschriften zu verschaffen und die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen bzw bescheidmäßigen Vorschriften zu überwachen. Dies ist im Rahmen des Verschuldens auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Auch hat die belangte Behörde auf die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw Bedacht genommen. Den diesbezüglichen Ausführungen hat die Berufung nichts entgegengesetzt. Es konnten daher auch diese Erwägungen aufrechterhalten werden. Es hat daher die belangte Behörde zu Recht angeführt, daß die verhängten Geldstrafen dem Unrechts- und Schuldgehalt und auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepaßt sind und noch immer im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bis jeweils 30.000 S gelegen sind. Es waren daher auch die verhängten Geldstrafen sowie die gemäß § 16 VStG jeweils bemessenen Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen. 6. Weil der Berufung kein Erfolg beschieden ist, waren zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat Verfahrenskostenbeiträge in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, also insgesamt 6.000 S gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG aufzuerlegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Kontrollsystem, Belehrungen, Mitwirkung

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