Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221463/4/KON/FB

Linz, 06.11.1997

VwSen-221463/4/KON/FB Linz, am 6. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H L, K, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, als Bezirksverwaltungsbehörde, vom 3. Juni 1997, GZ: 502-32/Ki/We/34/97c, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird Frau A L, K, L, in ihrer Eigenschaft als gewerberechtliche Geschäftsführerin der I, L, und somit als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973 gewerberechtlich Verantwortliche zur Last gelegt, es vertreten zu haben, daß in der Betriebsanlage im Standort L, H, welche von der I L betrieben wird, die im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 1.9.1994, GZ: 501/N-288/93e, unter Punkt 22) angeführte Auflage, daß "der Eingangsbereich als Schallschleuse auszuführen ist, wobei die beiden Eingangstüren mit automatischen Türschließern zu versehen sind, deren Funktion nicht beeinträchtigt werden darf", am 7.11.1996, wie anläßlich einer Kontrolle durch das Amt für Umweltschutz des Magistrates Linz, festgestellt wurde, nicht erfüllt war, indem auf der Innenseite des Windfanges des Lokales noch immer keine Türe angebracht wurde, wodurch eine Funktion des Windfanges als Schallschleuse nicht gegeben war.

Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung wurde über die Beschuldigte gemäß § 367 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Stunden. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, von Herrn H L als "Geschäftsführer" schriftlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

In Entscheidung über diese Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.1 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, richtet sich das Recht zur Einbringung der Berufung, abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.

Als Verwaltungsvorschrift im Sinne der zit. Gesetzesstelle kommt im ggst. Fall § 370 Abs.2 GewO 1994 in Betracht, welcher bestimmt, daß, wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen sind. Entsprechend dieser Bestimmung wurde daher die im angefochtenen Straferkenntnis wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe über die gewerberechtliche Geschäftsführerin der I, Frau A L, verhängt. Aufzuzeigen ist, daß die genannte gewerberechtliche Geschäftsführerin auch alleinige Adressatin des mit der vorliegenden Berufung bekämpften Bescheides ist.

Daraus ergibt sich, daß der Berufungswerber H L, der seinen Angaben nach die Stellung eines Geschäftsführers der I innehat, nicht Adressat dieses Bescheides ist und in bezug auf den darin enthaltenen Tatvorwurf auch nicht als unmittelbarer Täter in Betracht gezogen werden kann.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Das angefochtene Straferkenntnis nimmt in keiner Weise bezug auf die Person des Berufungswerbers H L, sodaß jedenfalls dessen rechtliche Interessen hievon nicht berührt werden. Dies deshalb, weil der Schuld- und Strafausspruch dieses Straferkenntnisses nur gegenüber dem Bestraften, im vorliegenden Fall der Frau A L, rechtswirksam sind. Das allenfalls persönliche Interesse des Berufungswerbers H L, welches aufgrund seines Naheverhältnisses zur bestraften gewerberechtlichen Geschäftsführerin und aus seiner Stellung als Geschäftsführer der I angenommen werden kann, vermag für ihn keine Parteienstellung im ggst. Straf- bzw. Berufungsverfahren zu begründen. Der Berufungswerber H L ist daher mangels Parteienstellung nicht zur Erhebung der vorliegenden Berufung legitimiert.

Anhaltspunkte dafür, daß er als bevollmächtigter Vertreter der bestraften A L Berufung eingebracht hätte, sind der Aktenlage nach nicht zu entnehmen. Auch seine Stellung als (wohl handelsrechtlicher) Geschäftsführer der I würde ihn nicht zur Vertretung der Bestraften im Berufungfsverfahren ohne entsprechende Vollmacht berechtigen.

So ist schon allein aufgrund der Textierung der Berufungsschrift - sie ist in der Ich-Form abgefaßt - sowie durch ihre eigenhändige Unterfertigung durch den Berufungswerber, davon auszugehen, daß H L selbst als Berufungswerber einschreiten wollte. Dem Berufungsvorbringen nach läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß H L als bevollmächtigter Vertreter eingeschritten wäre. Die Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs.2 zweiter Satz AVG iVm § 13 Abs.3 AVG setzt nämlich eine Vollmacht im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle voraus. Der Besitz einer solchen wurde aber vom Einschreiter H L weder behauptet noch ergibt sich dies aus der Aktenlage. Ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs.3 AVG, nämlich die fehlende Vollmachtsurkunde, welches für sich alleine noch nicht zur Zurückweisung der Berufung berechtigen würde, läge aber nur dann vor, wenn H L die vorliegende Berufung als Bevollmächtigter eingebracht hätte (siehe auch VwGH, Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Jänner 1985, Slg.Nr. 11633/A und vom 29.8.1995, 95/05/0115). Davon kann aber nicht ausgegangen werden.

Aus den dargelegten Gründen war über die vorliegende Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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