Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221468/10/SCHI/Ri

Linz, 24.08.1998

VwSen-221468/10/SCHI/Ri Linz, am 24. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt; Berichter: Dr. Schieferer; Beisitzer: Dr. Fragner) über die Berufung der M S, vertreten durch die Rechtsanwälte K, H und Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Juli 1997, Ge96-24-1997-RE, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z.3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG. zu II: §§ 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 23. Juli 1997, Ge96-24-1997-RE wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe es als gewerberechtliche Geschäftsführerin gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 der Firma S Transport GesmbH mit Sitz in S, (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter FN 107951 p) und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) zu verantworten (in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma S Transport Ges.m.b.H., Herrn A S), daß von der Firma S Transport Ges.m.b.H. in Ausübung Ihres im Standort S, betriebenen Gewerbes, nämlich gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1.9. 1988, VerkGe-25/1988 sowie Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 11.1.1989, VerkGe-2348/14-1989/Sie und vom 29.11.1994, VerkGe210.967/8-1994/Ga, zumindest am 20.8.1996 auf dem Grundstück Nr. , KG. A, Gemeinde S, hinter der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.08.1996, Ge20-132-1995-P/ZE, genehmigten LKW-Einstellhalle, durch die vollkommen vor Witterungseinflüssen ungeschützte Ablagerung von ca. 400 m³ Bodenaushubmaterial, vermischt mit Betonbruchbrocken (u.a. beweisgesichert durch Lichtbilddokumentation), - wegen einer möglichen Belästigung der Nachbarn durch Staub (z.B. durch Windverfrachtung), - wegen einer möglichen nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer (siehe dazu die Analysenergebnisse des Amtes der oö. Landesregierung, Unterabteilung Luftreinhaltung und Energietechnik, vom 05.09.1996, Prüfbericht Nr. 004722 und vom 13.09.1996, Prüfbericht 004720, die diesem Straferkenntnis angeschlossen sind und einen zwingenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden), geänderte Betriebsanlage, nämlich einen Lagerplatz auf dem Grundstück Nr. KG. A, Gemeinde S errichtet und auch betrieben worden ist, ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 81 GewO 1994 (konsenslose Erweiterung der bestehenden Betriebsanlagengenehmigung auf dem Grundstück Nr. , KG. A) erlangt zu haben. Die Beweissicherung ist durch Probenziehung und Lichtbilddokumentation am 20. August 1996 erfolgt. Die Berufungswerberin habe dadurch § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.1 und Abs.2 Z2 und Z5 iVm § 81 Abs.1 iVm § 370 Abs.2 GewO 1994 und § 9 VStG 1991 verletzt. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO wurde über sie deshalb eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt. Ferner wurde sie gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 2.000 S zu leisten.

2.1. Mit Schriftsatz vom 11. August 1997 hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen bzw von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

2.2. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensverstöße sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Insbesondere wurde darauf verwiesen, daß diese Ablagerungen keinesfalls eine Änderung der Betriebsanlage darstellen, zumal die kurzzeitige Lagerung des Aushubmaterials keine gewerbliche Tätigkeit darstelle, auch keine regelmäßige. Es sei lediglich eigenes Material gelagert worden, das sodann zum Bau eines neuen, wiederum eigenen Gebäudes verwendet worden wäre. Es fehle daher das Tatbestandsmerkmal der gewerblichen Tätigkeit und der Regelmäßigkeit. Weiters wurde bestritten, daß durch die Lagerung des Aushubmaterials eine Windverfrachtung bzw eine nachteilige Einwirkung auf Gewässer bewirkt würde. Schließlich wurde die Höhe der verhängten Strafe bekämpft.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid gänzlich aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben; eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt; eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde.

Zufolge Abs.3 dieses Paragraphen ist der Gewerbetreibende neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

4.2. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

Die als erwiesen angenommene Tat; die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung.

Um den Erfordernissen der Z1 des § 44a VStG zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl VwGH verst.Sen. 13.6.1984, Slg.Nf Nr.11466/A).

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von 6 Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.1 VStG ist jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung. Die Tat muß daher unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. 4.3. Diesen Anforderungen wird aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen:

Abgesehen davon, daß sich im gegenständlichen Fall erhebliche Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer gewerblichen Tätigkeit (nach der Aktenlage handelte es sich offenbar lediglich um eine Ablagerung von eigenem Aushubmaterial), ist aus dem Spruch des Straferkenntnisses eindeutig ersichtlich, daß die Ablagerung von ca. 400 m³ Bodenaushubmaterial vermischt mit Betonbruchbrocken am 20. August 1996 auf dem Grundstück Nr., KG A, Gemeinde S, hinter der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. August 1996, Ge20-132-1995-P/Ze genehmigten LKW-Einstellhalle erfolgt ist.

Zum Tatzeitpunkt am 20. August 1996 konnte somit aus logischen Gründen die mit Bescheid vom 28. August 1996 genehmigte gewerbliche Betriebsanlage (LKW-Einstellhalle) gar nicht iSd § 366 Abs.1 Z3 GewO geändert werden, weil eben die Betriebsanlage erst mit dem acht Tage später datierten Bescheid vom 28. August 1996 (Rechtskraft noch später, nämlich frühestens 14 Tage nach Zustellung!) überhaupt erst gewerberechtlich genehmigt worden ist. Wenn überhaupt (d.h. bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen), dann läge im gegenständlichen Fall eine Übertretung nach § 366 Abs.1 Z2 GewO vor, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt, weil zum Tatzeitpunkt am 20. August 1996 zufolge der Aktenlage noch keinerlei Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bestanden hat. 5. Da das Straferkenntnis etwa ein Jahr nach dem Tatzeitpunkt erlassen worden ist, kam im Hinblick auf die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift bzw des Tatvorwurfes durch den Oö. Verwaltungssenat nicht mehr in Betracht, weshalb sich auch weitere Ermittlungen, insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, erübrigten. 6. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einzustellen, weil die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und Umstände vorliegen, die die (weitere) Verfolgung ausschließen (Z3). 7. Bei diesem Verfahrensergebnis war von der Berufungswerberin kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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