Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221476/6/KON/FB

Linz, 18.05.1998

VwSen-221476/6/KON/FB Linz, am 18. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn R T, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H B, A, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Juli 1997, Ge96-25-6-1997, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), aufgrund des Ergebnisses der am 28. April 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung durch Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z2, 1. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten angelastet, als Betreiber der gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort F Nr. 18, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.7.1993, Ge/900/1992-11/93, gewerbebehördlich genehmigt wurde, es verantworten zu haben, daß Auflagenpunkt 2) des zitierten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides am 26.10.1996 nicht eingehalten wurde, da bei der Lärmmessung durch die Unterabteilung Lärm- und Strahlenschutz beim Amt der o.ö. Landesregierung am 26.10.1996 um 1.23 Uhr im gegenständlichen Lokal (bei Lokalbetrieb) am Rand der Tanzfläche ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 102 dB gemessen wurde. Mit der Auflage Nr. 2 im Spruchteil I. des zitierten Genehmigungsbescheides sei folgendes vorgeschrieben worden:

"Die Musikanlage ist mit einem Lärmbegrenzer (aktiver Limiter) auszustatten, der auf einem maximalen Schalldruckpegel von 85 dB einzustellen ist. Es ist im Sinne des vorzitierten Gutachtens darauf zu achten, daß die Baßfrequenzen beim Equalizer einen gewissen unteren Frequenzbereich im Sinne der Diagrammvorstellung des Gutachtens nicht unterschreiten dürfen. Dies ist durch eine entsprechende Lärmmessung sicherzustellen, aufgrund derer die Einstellung des Equalizers zu erfolgen hat. Nach Einstellung ist der Equalizer zu verschließen und zu verplomben." Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 367 Z25 GewO 1994 iVm Auflage Nr. 2 des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.7.1993, Ge/900/1992-11/93/Kp.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung wendet der Beschuldigte unter anderem gegen seine Bestrafung ein, daß bei entsprechender Würdigung aller Umstände hätte festgestellt werden müssen, daß er der im Genehmigungsbescheid der Gewerbebehörde vom 12.7.1993 unter Punkt 2) erteilten Auflage, wonach die Musikanlage mit einem Lärmbegrenzer auszustatten sei, der auf einen maximalen Schalldruckpegel von 85 dB einzustellen sei, nachweislich entsprochen habe. Eine Verletzung dieser Auflage sei daher durch die vorgenommene Messung vom 26.10.1996 keinesfalls erwiesen und erscheine im Hinblick auf die dieser Messung vorangegangenen Überprüfung am 10.10.1996 geradezu denkunmöglich, jedenfalls dahingehend, daß die Überschreitung des Lärmpegels auf die Musikanlage zurückzuführen sei. Dieses Vorbringen wurde von Beschuldigtenseite in der für den 28. April 1998 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholt. Weiters brachte er vor, daß die Auflage in sich unklar sei; diese Unklarheit sich eben nicht zu seinen Lasten auswirken dürfe.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Auflagepunkt Nr. 2) des Spruchteils I. des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.7.1993, Ge/900/1992-11/93, schreibt die auf Seite 2 oben unter Anführungszeichen wiedergegebene Auflage vor.

Die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Tatbestand ist nur zulässig, wenn er mit genügender Klarheit eine Gebotsnorm derart enthält, daß der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist (VwGH 10.6.1987, 86/04/0184, 0185). Ist dabei das in der vorgeschriebenen Auflage eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides enthaltene Gebot Teil des Straftatbestandes gemäß § 367 Z25 GewO, setzt dies voraus, daß die Auflage so klar gefaßt ist, daß dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei erkennbar ist (VwGH 10.6.1987, 86/04/0184, 25.2.1993, 92/04/0164 uva).

Im Lichte der wiedergegebenen VwGH-Judikatur muß sich demnach das gebotswidrige Verhalten des Verpflichteten eindeutig und ohne Auslegungserfordernis allein aus dem Wortlaut der Auflagenvorschreibung ergeben. Diese Bedingung für die Strafbarkeit gebotswidrigen Handelns erfüllt der im erstbehördlichen Spruch zitierte Auflagenpunkt 2) jedoch nicht. Dies deshalb, weil von dessen Wortlaut her allein Gebotsinhalt ist, die Musikanlage mit einem Lärmbegrenzer (aktiver Limiter) auszustatten, der auf einen maximalen Schalldruckpegel von 85 dB einzustellen ist. Wenngleich Sinn der Auflage nur der sein kann, einen maximal zulässigen Schalldruckpegel von 85 dB festzulegen und der vorgeschriebene Lärmbegrenzer lediglich dazu dienen soll, die Einhaltung bzw ein Überschreiten dieses höchstzulässigen Schalldruckpegels zu gewährleisten, kann als Straftatbestand nur der Nichteinbau eines Lärmbegrenzers herangezogen werden. Eine teleologische Auslegung dieses Auflagenpunktes würde eine im Strafrecht verbotene extensive Tatbestandsauslegung darstellen. Daß der Beschuldigte die gegenständliche Musikanlage nicht mit einem Lärmbegrenzer ausgestattet hätte, ist der gesamten Aktenlage, wie auch dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen, vielmehr erweist sich das Vorhandensein eines solchen als unstrittig. Aus diesem Grund hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat, nämlich die Nichtausstattung der Musikanlage mit einem Lärmbegrenzer, nicht begangen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. Die von der belangten Behörde festgestellte und sicherlich unstrittige Lärmentwicklung der gegenständlichen Betriebsanlage hätte allenfalls nach anderen Verwaltungsnormen (O.ö. Polizeistrafgesetz) bestraft werden können. Einer Bestrafung nach § 367 Z25 GewO 1994 steht nach den Umständen des Falles der Wortlaut des Auflagenpunktes 2) entgegen. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner Beschlagwortung: Bescheidauflage als Teil des Straftatbestandes muß erkennen lassen, worin gebotswidriges Handeln besteht.

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