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VwSen-221481/2/GU/Mm

Linz, 26.09.1997

VwSen-221481/2/GU/Mm Linz, am 26. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des R. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 31. Juli 1997, Zl. Ge96-213-1996/Tr/Amv, wegen Übertretung der GewO 1994 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 400 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 367 Z25 GewO 1994, Bescheid der BH Linz-Land vom 17.1.1991, Ge-10439/2/1991 iVm Bescheid des LH von OÖ. vom 3.10.1991, Ge-7852/3-1991.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe der Betriebsart Cafe im Standort ..straße, es vertreten zu müssen, daß, wie von Organen des Gendarmeriepostens T. anläßlich von Überprüfungen der Gastgewerbebetriebsanlage am Sonntag den 21.7.1996 gegen 11.05 Uhr und am Sonntag den 4.8.1996 gegen 14.30 Uhr festgestellt worden sei, die Vorschreibung hinsichtlich Öffnungszeiten des gegenständlichen Gastgewerbelokales des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft .. Ge-10439/2/1991 vom 17.6.1991 in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. Ge-7852/3-1991 vom 3.10.1991 nicht eingehalten zu haben, indem das gegenständliche Gastgewerbelokal am Sonntag den 21.7.1996 in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr (zum Überprüfungszeitpunkt waren drei Gäste im Lokal) und am Sonntag den 4.8.1996 von 09.00 Uhr bis 14.45 Uhr (zum Überprüfungszeitpunkt waren 4 Gäste im Lokal) geöffnet war, obwohl gemäß den vorangeführten Bescheiden die Öffnungszeiten des Lokales mit 09.00 Uhr bis 02.00 Uhr, mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen festgelegt worden ist.

Wegen Verletzung des § 367 Z 25 GewO 1994 idF BGBl.Nr. 201/1996 iVm dem Genehmigungsbescheid der BH .., Ge-10439/2/1991 vom 17.6.1991 und in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. Ge-7852/3-1991 vom 3.10.1991, wurde dem Beschuldigten in Anwendung des § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe von 2.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung, die er mündlich mit angeschlossener Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft .. eingebracht hat, bringt er zu den persönlichen Verhältnissen vor, verheiratet zu sein und laut Einkommenssteuerbescheid kein Einkommen aus dem Lokalbetrieb zu beziehen, wobei der Lebensunterhalt von der Pension der Frau bestritten werde und Sorgepflichten für vier Kinder bestünden und daß er die Höhe der verhängten Strafe anfechte. Er könne die verhängte Strafe aufgrund der Einkommenssituation nicht bezahlen und ersucht daher um eine Reduzierung oder um die Erteilung einer Ermahnung.

Mit den Auflagen der Genehmigungsbescheide sei es praktisch unmöglich das Lokal auf Gewinnbasis zu führen und sei er vom Vorbetreiber nicht ausreichend informiert worden. Deswegen sei er auch in Unkenntnis gewesen, daß das Lokal am Sonntag nicht geöffnet werden dürfe. Mit diesem Vorbringen bekämpft er neben der Strafe im Ergebnis auch die Schuld.

Da die ausgesprochene Geldstrafe den Betrag von 3.000 S nicht überstieg und der Rechtsmittelwerber eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrte und im übrigen der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt erscheint, konnte die Sache gemäß § 51 e Abs.2 VStG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die objektive Tatseite, das ist die Existenz und die Wirkung der Betriebsanlagenbescheide die das Offenhalten des Lokales am Sonntag verbietet und die Umstände, daß dessen ungeachtet, das Lokal an den Sonntagen 21.7.1996 und 4.8.1996 geöffnet waren, sind unbestritten. Auch der im Tatvorwurf hervorleuchtende Umstand, daß der Beschuldigte ein entsprechendes Gewerbe für den Standort ..-Straße, - dem Tatort - angemeldet hat, ist nicht bestritten.

Was zunächst das Vorbringen der Unkenntnis der Betriebsbeschränkung und somit den Einwand des mangelnden Vorliegens der subjektiven Tatseite anlangt, ist festzuhalten, daß es der Sorgfaltspflicht eines wertverbundenen und aufmerksamen Gewerbetreibenden entspricht, wenn er einen Betrieb von einem Vorgänger übernimmt, nachzuforschen ob und gegebenenfalls welcher Betriebsanlagenbescheid für den übernommenen Betrieb besteht und inwieweit Auflagen zu erfüllen sind bzw. den Betrieb beschränken. Das Fehlen einer solchen Information, die spätestens mit dem Tag der Gewerbeanmeldung bei der Behörde einzuholen bzw. zu verifizieren ist, bedeutet ein grobes Maß an Fahrlässigkeit.

Auf die Unkenntnis von Betriebsanlagenvorschriften bei der Führung eines Lokales, speziell in der Nähe von Wohngebieten, kann sich ein wertverbundener Mensch nicht berufen (vergl. § 5 Abs.1 und 2 VStG).

Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu bedenken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die vorliegende Übertretung beträgt gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 in Geld bis zu 30.000 S.

Das Gewicht der objektiven Tatseite war als bedeutsam anzusehen, zumal mit der Übertretung, welche ansonsten ein bloßes Ungehorsamsdelikt darstellt, das geschützte Interesse wesentlich verletzt wurde, zumal Nachbarn tatsächlich gestört wurden.

Die subjektive Tatseite wog ebenfalls schwer, zumal dem Beschuldigten grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.

Darüber hinaus kam dem Beschuldigten, anders als die erste Instanz es vermeinte, der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute, zumal er bereits wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung und einer Übertretung von verkehrsrechtlichen Vorschriften, verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft ist.

Zutreffend hat die erste Instanz auf die Spezialprävention hingewiesen, nachdem offensichtlich die Überwachung des Lokales durch den Gewerbetreibenden nicht funktioniert und die erste Beanstandung durch die Gendarmerie am 21.7.1996 offensichtlich negiert wurde und zu keinem Erfolg führte.

In der Zusammenschau der Umstände mußte daher auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe bestätigt werden, auch wenn der Rechtsmittelwerber behauptet, laut Einkommenssteuerbescheid kein Einkommen zu beziehen und den Lebensunterhalt von der Pension seiner Frau zu fristen, wobei Sorgepflichten für vier Kinder bestünden.

Auch die im Sinne des § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der vollbrachten Übertretung.

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung trifft den Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1und 2 die gesetzliche Pflicht den Beitrag von 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Gewerbeübernahme verpflichtet neuen Betreiber zur Vergewisserung hinsichtlich Vorliegens eines Betriebsanlagenbescheides.

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