Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221484/5/Le/Ha

Linz, 24.10.1997

VwSen-221484/5/Le/Ha Linz, am 24. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Hermann K, H, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 14.8.1997, GZ 100-1/16-330062205, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § § 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF iVm § 17 Abs.3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 14.8.1997 wurde der Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 367 Z31 Gewerbeordnung 1994 iVm § 6 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. August 1995, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt wurden, LGBl. Nr. 74/1995, mit einer Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu leisten.

In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Das Straferkenntnis wurde dem Bw lt. Rückschein am 27.8.1997 persönlich zugestellt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bw mit Schriftsatz vom 12.9.1997, zur Post gegeben am 19.9.1997, Berufung, mit der er sich inhaltlich gegen das angefochtene Straferkenntnis aussprach. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt.

3.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Schriftsatz vom 23.9.1997, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 2.10.1997, den Verwaltungsakt mit dem Hinweis auf die verspätete Einbringung der Berufung vorgelegt.

3.2. Daraufhin wurde der Bw mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungs-senates vom 6.10.1997 auf die verspätete Einbringung der Berufung hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben.

In seinem Schreiben vom 21.10.1997 brachte der Bw vor, daß es zwar richtig sei, daß er das gegenständliche Straferkenntnis am 27.8.1997 erhalten hätte, doch wäre er bereits an diesem Tage zu einer Tauchklubreiseveranstaltung nach Pula/Kroatien abgereist, die er, wie schon seit 29 Jahren, organisiert hatte. Er hätte den Rückscheinbrief für eine Ladung zu einer Feuerbeschau gehalten; diese würden üblicherweise vier Wochen vorher angekündigt. An solchen hätte er in seiner Funktion als Rauchfangkehrermeister teilzunehmen. Von der Tauchreise wäre er erst am 8.9.1997 zurückgekommen. Es wäre ihm in der Urlaubszeit daher nicht möglich gewesen, die Berufung sofort einzubringen. Warum die Berufung vom 12.9.1997 erst am 19.9.1997 befördert worden ist, sei ihm unverständlich; die Postabgabe hätte seine Gattin durchgeführt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Bw laut Rückschein am 27.8.1997 persönlich zugestellt; entsprechend der oben zitierten Gesetzesbestimmung wäre der Bw daher berechtigt gewesen, binnen zwei Wochen ab der Zustellung, sohin bis zum 10.9.1997, seine Berufung einzubringen.

Auf die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung sowie auf die dafür offenstehende Frist wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ordnungsgemäß hingewiesen.

Tatsächlich aber wurde die mit 12.9.1997 datierte Berufung erst am 19.9.1997 zur Post gegeben.

Im Falle der Beförderung eines Rechtsmittels durch die Post gilt der Tag der Postaufgabe als Tag der "Einbringung" des Rechtsmittels. Nach den vorliegenden Unterlagen erfolgte die Postaufgabe sohin neun Tage nach Ablauf der Berufungsfrist. Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist bedeutet, daß der angefochtene Bescheid rechtskräftig und somit unanfechtbar geworden ist. Damit aber kann eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit des eingebrachten Rechtsmittels durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht erfolgen.

4.2. Wenn der Bw darauf hinweist, noch am Tage der Zustellung eine zwölftägige Urlaubsreise angetreten zu haben und daher keine Zeit für die Erhebung der Berufung gehabt zu haben, so muß ihm entgegengehalten werden, daß es ihm freigestanden wäre, entweder die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben oder unmittelbar nach der Rückkehr vom Urlaub die Berufung selbst zu verfassen und sofort zur Post zu geben, wodurch die Frist gewahrt worden wäre. Der Irrtum des Bw, daß er den Rückscheinbrief für eine Ladung zu einer Feuerbeschau gehalten hätte, vermag ihn nicht zu entschuldigen, zumal der Bw vom laufenden Verwaltungsstrafverfahren Kenntnis hatte und Ladungen zu Feuerbeschauen an Rauchfangkehrer üblicherweise nicht mit RSa zugestellt werden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war dem unabhängigen Verwaltungssenat sohin die inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses verwehrt, sondern war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb Beschlagwortung: verspätete Berufung

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