Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221487/2/Ga/Ha

Linz, 15.10.1997

VwSen-221487/2/Ga/Ha Linz, am 15. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Georg Hubert Emmerich B gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 15. September 1997, Ge-64/97, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG; § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Das im eingangs bezeichneten Straferkenntnis (und wortgleich von der ersten Verfolgungshandlung) als Verwaltungsübertretung zugrunde gelegte Verhalten - der Berufungswerber habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "S" G Gesellschaft mbH., Standort in der Stadt S, dafür einzustehen, daß diese Gesellschaft zumindest in der Zeit vom 22. November 1996 bis zum 14. Jänner 1997 in der Stadt S, J, das Gastgewerbe ausgeübt habe, ohne daß sie einen Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994 bestellt gehabt habe, wodurch § 9 Abs.1 und Abs.2 iVm § 367 Z1 GewO 1994 verletzt worden sei ist nicht tatbildlich. Davon abgesehen war die belangte Behörde im Berufungsfall örtlich unzuständig.

2.1. Der als Straftatbestand von der belangten Behörde herangezogene § 367 Z1 GewO 1994 bestimmt ein entscheidend anderes Verhalten als verpönt: Danach ist - im hier interessierenden Zusammenhang - nur strafbar, wer trotz aufrechter Pflicht zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs.4 leg.cit. über die (erfolgte) Geschäftsführerbestellung erstattet zu haben.

2.2. Aus dem angefochtenen Straferkenntnis im Zusammenhalt mit dem zur Zl. Ge-1312/96 vorgelegten Strafakt ist ersichtlich, daß es um den obligatoischen Geschäftsführer der involvierten Gesellschaft geht. Diese Gesellschaft aber hatte zur Tatzeit ihren Gewerbestandort in der Stadt S. § 345 Abs.2 GewO 1994 bestimmt, daß (auch) die Anzeige gemäß § 39 Abs.4 leg.cit. über die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten ist. Danach auch richtet sich gemäß § 2 Abs.2 iVm § 27 Abs.1 VStG der Tatort einer Verletzung dieser Anzeigepflicht und die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörde. Auf den Ort einer allenfalls bestehenden weiteren Betriebsstätte (hier für die Stadt S angenommen) kommt es nach den Umständen dieses Falles nicht an. Warum entgegen dieser Rechtslage die belangte Behörde ihre Zuständigkeit dennoch bejaht hatte, läßt sich aus dem Strafakt nicht nachvollziehen. Zusammenfassend war wie im Spruch zu entscheiden.

3. Bei diesem Ergebnis braucht darauf, daß sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses mit dem Verteidigungsvorbringen des Beschuldigten inhaltlich in keiner Weise auseinandersetzte, sondern tatseitig ausschließlich auf den magistratsinternen Anzeigevorgang abstellte, wodurch in krasser Weise gegen die strafbehördliche Begründungspflicht (§ 60 AVG iVm § 24 VStG) verstoßen wurde, nicht weiter eingegangen werden. Auf sich beruhen kann weiters, daß, wie vom Berufungswerber zu Recht eingewendet, die belangte Behörde iZm dem zu Zl. Ge-1312/96 vorgelegten (weiteren) Strafakt das Vorliegen eines sogen. fortgesetzten Deliktes verkannt hatte.

4. Mit dieser Entscheidung ist der Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht entlassen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens: Anlagen: (Akt; Erkenntnis) Mag. Gallnbrunner

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