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VwSen-221493/2/KON/FB

Linz, 30.12.1997

VwSen-221493/2/KON/FB Linz, am 30. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A H, G, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Oktober 1997, Ge96-80-14-1997/Pef, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1 (1. Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch: "Der H Bau- und Baustoffhandelsges.m.b.H. mit Geschäftsanschrift W, G, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 4.3.1997, Ge-212441/11-1997/Pan/Neu, die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes 'Baumeister' im Standort W, G, entzogen. Dieser Bescheid ist mit Ablauf des 21.3.1997 in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 364 Gewerbeordnung 1994 sind Gewerbescheine bzw. Konzessionsdekrete und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, der Behörde zurückzustellen.

Sie, Herr A H, haben als Liquidator der Firma H Bau- und Baustoffhandelsges.m.b.H. und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der zu gegenständlicher Tatzeit in Liquidation befindlichen genannten Firma gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten, daß das diesbezügliche Konzessionsdekret, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 25.6.1992 unter der Zahl Ge/352/1992-7/92/Hf, das durch den rechtskräftigen Entzug nicht mehr den Tatsachen entspricht, jedenfalls bis zum 2.6.1997 nicht bei der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderungen - vorgelegt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 368 Ziff.14 in Verbindung mit § 364 Gewerbeordnung 1994 (GewO.1994), BGBl.Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl.Nr. 10/1997." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß sich die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens als unwahr herausgestellt hätten und somit als reine Schutzbehauptungen zu werten seien. So sei der gegenständliche Gewerbeschein nach Rückgabe der gesamten Geschäftsunterlagen vom Gutachter an das Landesgericht Linz bei diesem Gericht nicht vorliegend gewesen. Somit wäre dieses Dekret nicht unter den Geschäftsunterlagen, die der Gutachter E zur Überprüfung des Unternehmens außer Haus gebracht habe. Der Beschuldigte sei sohin noch im Besitz des gegenständlichen Konzessionsdekretes, womit es sehr wohl möglich gewesen wäre, dieses der Behörde vorzulegen. Ein Schuldausschließungsgrund oder sonstige Entlastungsgründe hätten nicht gefunden werden können.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig mit der Begründung berufen, daß die Unterlagen nicht in seinem Besitz seien. Dem Berufungsschriftsatz ist in Kopie die Liste der Unterlagen für die Beurteilung der Jahresabschlüsse 1992/93/94/95 beigeschlossen, welche der Beschuldigte dem Sachverständigen G E mit Schreiben vom 1. April 1997 übermittelt hat. Dieses Übermittlungsschreiben des Buchsachverständigen G E ist ebenfalls in Kopie dem Berufungsschriftsatz beigeschlossen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 368 Z14 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß dem Einleitungssatz der zitierten Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer andere als im § 366, § 367 und in Z1 bis 13 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes nicht einhält. Gemäß § 364 GewO 1994 sind Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, der Behörde zurückzustellen. Aufgrund der rechtskräftig entzogenen Konzession für das Gewerbe: "Baumeister" im Standort W, G, hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Gewerbebehörde den Beschuldigten mit Schreiben vom 30. April 1997 aufgefordert, seinen Gewerbeschein für das oben angeführte Gewerbe bis spätestens 20.5.1997 vorzulegen. Der Beschuldigte wurde in diesem Schreiben auf die Bestimmungen des § 364 GewO 1994 hingewiesen. Gleichzeitig wurde ihm angedroht, daß bei nicht fristgerechter Befolgung der Aufforderung das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird. Der Beschuldigte beantwortete diese behördliche Aufforderung mit der Mitteilung, daß der vom Landesgericht Linz bestellte Gutachter zur Überprüfung des Unternehmens die Geschäftsunterlagen außer Haus gebracht hätte und es ihm sohin nicht möglich sei, über Dekrete und Urkunden zu verfügen. Der in Rede stehende Gutachter, Herr G E, äußerte sich im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme zu diesem Vorbringen des Beschuldigten wie folgt: Ab ca Anfang bis Mitte März 1997 sei er im Besitz der Betriebsunterlagen der Firma des Beschuldigten gewesen, ob sich darunter der Gewerbeschein befand, könne er nicht mit Sicherheit angeben, da zwar ein Ordner mit diversen Unterlagen von der Gewerbebehörde darunter gewesen sei, er sich diese Unterlagen jedoch nicht angeschaut habe. Seit Abgabe seines Gutachtens am 4.6.1997 beim Landesgericht Linz hätten sich dort nunmehr alle Unterlagen bis zum Ende des Prozesses befunden. Der Zeuge E hat seine Angaben mit Schreiben vom 25. August 1997 an die belangte Behörde dahingehend richtiggestellt, als er darin mitteilt, den Ordner mit der Aufschrift "Verträge, diverse Unterlagen, Notar, Gewerbeamt" erst am 26.3.1997 übernommen zu haben. Das Landesgericht Linz teilte mit Schreiben vom 3.9.1997, 26Vr 2521/96, auf die entsprechende Anfrage der belangten Behörde mit, daß nach Durchsicht der Akten zu 26 Vr 2521/96 sich weder das Original noch eine Kopie des gesuchten Gewerbescheines im Akt befänden. Der Beschuldigte hat sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens nicht mehr geäußert, sondern lediglich auftragsgemäß seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse bekanntgegeben.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der zitierten Bestimmung kommt für den Beschuldigten die Verpflichtung zur Glaubhaftmachung seines Unverschuldens nur bei jenen Delikten zum Tragen, für deren Begehung Fahrlässigkeit als Verschuldensform genügt. Hingegen ist Verschulden in Form vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens von der Strafbehörde unter Beweis zu stellen.

In bezug auf die Verantwortung des Beschuldigten ist zunächst aufzuzeigen, daß der Gewerbeschein als Dokument für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens des Beschuldigten nicht von Bedeutung gewesen ist, was letztlich auch aus den Angaben des als Zeugen vernommenen Buchsachverständigen E hervorgeht. Der Beschuldigte wäre daher nicht genötigt gewesen, das Dokument Gewerbeschein außer Haus bringen zu lassen. Ungeachtet dieses Umstandes kann aber das Vorbringen des Beschuldigten, daß er das Dokument Gewerbeschein nicht zur Hand hätte, nicht mit ausreichender Sicherheit widerlegt werden. Dies deshalb, weil die wenngleich nur geringe Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Gewerbeschein im Zuge der Unterlagenübermittlung vom Beschuldigten zum Sachverständigen und von diesem zum Landesgericht Linz in Verlust geraten sein kann. Sohin kann dem Beschuldigten auch nicht vorsätzliches Handeln dahingehend nachgewiesen werden, daß er der gewerbebehördlichen Aufforderung zur Vorlage des Gewerbescheines nicht nachgekommen ist.

Eine Verpflichtung des Gewerbeausübenden, den Gewerbeschein bei sich aufzubewahren und bereitzuhalten, ist in der Gewerbeordnung nicht normiert und würde ein Verstoß dagegen auch keine Verwaltungsübertretung darstellen.

Aus den dargelegten Gründen war in Stattgebung der Berufung das Strafverfahren wegen nicht zu erweisenden Verschuldens einzustellen.

Die belangte Behörde wird auf die Möglichkeit der Erlassung eines auf § 364 GewO 1994 gestützten Bescheides hingewiesen, der nach den Vorschriften des VVG vollstreckbar werden kann.

Aufgrund des Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskosten befreit.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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