Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221502/2/KON/FB VwSen221503/2/KON/FB VwSen221504/2/KON/FB

Linz, 18.12.1997

VwSen-221502/2/KON/FB VwSen-221503/2/KON/FB VwSen-221504/2/KON/FB Linz, am 18. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufungen des Herrn Ing. H T, H, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L und Dr. E W, G, S, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Steyr, GZ: Ge-380/97, Ge-315/97 und Ge-23/97, vom jeweils 30. Oktober 1997 wegen Übertretungen der Gewerbeordnung (GewO 1994), zu Recht erkannt: I. Den Berufungen wird hinsichtlich der Schuldsprüche keine Folge gegeben und die angefochtenen Straferkenntnisse diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß die jeweiligen Tathandlungen vom 4.1.1997, vom 2.3.1997 und vom 22.3.1997 zu einer Tathandlung und einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z9 GewO 1994 iVm § 152 Abs.3 GewO 1994 iVm § 1 Abs.1 lit.c und § 3 Abs.1 lit.c zweiter Satz der Sperrzeiten-Verordnung 1978, BGBl.Nr. 73/1977 idgF BGBl.Nr. 19/1983 zusammengezogen werden. Weiters mit der Maßgabe, daß die Anführung der Z9 in der zitierten Verwal- tungsstrafnorm (§ 44a Z3 VStG) des § 368 Einleitungssatz GewO 1994 zu entfallen hat.

II. In bezug auf das Strafausmaß wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die in den jeweils bekämpften Straferkenntnissen festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von 10.000 S bzw in der Dauer von 144 Stunden zu einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 15.000 S und der Dauer von 216 Stunden (9 Tage) festgesetzt werden. Weiters wird der vom Beschuldigten zu entrichtende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit 1.500 S festgesetzt.

Rechtsgrundlage: zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

In den angefochtenen Straferkenntnissen wird dem Beschuldigten jeweils vorgeworfen, es als Gewerbeinhaber des Lokales "P" in S, S, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten zu haben, daß im oben angeführten Lokal am 4.1.1997 um 5.45 Uhr, am 2.3.1997 um 4.48 Uhr und am 22.3.1997 um 5.30 Uhr Gästen das Verweilen und die Konsumation von Getränken gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde des gegenständlichen Lokals gemäß der Sperrzeiten-Verordnung (Sperrzeiten-VO) des Landeshauptmannes für Oö zum Tatzeitpunkt mit 4.00 Uhr festgesetzt war. Dies stelle eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs.1 lit.c O.ö. Sperrzeiten-VO, LGBl.Nr. 73/1977 idgF iVm §§ 152 Abs.1 und 3 und 368 Einleitungssatz Z9 Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl.Nr. 194/1994. In den angefochtenen Straferkenntnissen wurden über den Beschuldigten jeweils Geldstrafen in der Höhe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 144 Stunden verhängt. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, jeweils 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Die belangte Behörde führt in den jeweils gleichlautenden Begründungen im wesentlichen aus, daß vom Beschuldigten der gegenständliche Tatbestand nicht bestritten worden sei und seine Rechtfertigungsangaben nicht ausreichten, seine Schuldlosigkeit glaubhaft darzulegen. Infolge Außerachtlassens der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt habe der Beschuldigte verkannt, daß er durch sein Verhalten einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirkliche und mußte als Verschuldensform zumindest Fahrlässigkeit angenommen werden. Die Übertretungen der Bestimmungen der GewO seien sohin aufgrund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Steyr sowie aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen gewesen. Als straferschwerend sei zu werten gewesen, daß der Beschuldigte bereits in drei Fällen rechtskräftig wegen der Übertretung der GewO bestraft worden sei. Weitere mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt geworden. Die jeweils ausgesprochenen Geldstrafen entsprächen dem Verschuldensgehalt, dem Strafrahmen der angewendeten Rechtsvorschriften sowie den sozialen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten, die von diesem selbst wie folgt angegeben worden seien: ca 8.000 S monatliches Nettoeinkommen, Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind. In seinen gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Berufungen, welche im wesentlichen gleichlautend sind, wendet sich der Beschuldigte gegen die erfolgte kumulative Bestrafung und bringt mit näherer Begründung vor, daß ein fortgesetztes Delikt vorläge, welches die kumulative Bestrafung ausschließe.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erweist sich anhand der Aktenlage als erwiesen und wird insbesondere auch vom Beschuldigten nicht bestritten. Aufzuzeigen ist, daß aufgrund seiner Rechtfertigungsangaben vor der belangten Behörde am 9.4.1997, davon auszugehen ist, daß er vorsätzlich und nicht bloß fahrlässig die für sein in der Betriebsart eines Café´s betriebenen Lokales festgesetzte Sperrstunde nicht eingehalten hat. Als fahrlässig kann nur seine Verkennung der Rechtslage in bezug auf die für sein Lokal geltende Sperrstunde angesehen werden. Dadurch, daß er sein Verhalten aber mit diesem Rechtsirrtum begründet, erweist sich, daß seinen Sperrstundenüberschreitungen ein Gesamtvorsatz zugrundeliegt. Insofern ist daher der Beschuldigte mit seinem Vorbringen, es wäre die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes bei der Bestrafung anzuwenden gewesen, im Recht. So liegt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung Gleichartigkeit der Begehungsform, zeitlicher Zusammenhang und der oben angeführte Gesamtvorsatz zugrunde, wodurch die Kriterien für die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes, welches kumulative Bestrafung gemäß § 22 VStG ausschließt, erfüllt sind.

Die Zusammenziehung der drei Tathandlungen, auf Grundlage der Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes zu einer Tathandlung, ungeachtet des Umstandes, daß diese jeweils gesondert geahndet wurde, ist möglich, weil die Bestimmungen des § 22 VStG und die daraus entwickelte Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes lediglich materielles Verwaltungsstrafrecht darstellen. Bei der Festsetzung des Strafausmaßes waren die gesetzliche Strafobergrenze von 15.000 S und das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die vom unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommene Festsetzung der Geldstrafe auf das Höchstausmaß von 15.000 S ist insoferne angemessen, weil der Beschuldigte die für ihn geltende Sperrstunde in erheblichem Zeitausmaß überschritten hat, wodurch einerseits die Interessen der Nachbarn auf geschützte Nachtruhe erheblich gefährdet wurden und andererseits auch die öffentliche Ordnung und Ruhe eine erhebliche Störung erfahren haben. Auch das Verschulden des Bestraften ist erheblich, da es von ihm als Gastwirt eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, sich nicht über die für ihn geltende Sperrstundenregelung informiert zu haben. Zu Recht wurden von der belangten Behörde aber auch die bisherigen Bestrafungen des Beschuldigten nach der GewO als erschwerend herangezogen. Weiters ist das Strafausmaß auch in Ansehung des sich über drei Monate erstreckenden Tatzeitraumes angemessen. In Ansehung der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten und des Umfanges seiner Sorgepflichten bestehen auch keine Bedenken gegen die wirtschaftliche Zumutbarkeit der verhängten Geldstrafe.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensergebnisses sind dem Beschuldigten keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (§ 65 VStG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

 

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