Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221527/7/Kl/Rd

Linz, 14.01.1999

VwSen-221527/7/Kl/Rd Linz, am 14. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.1.1998, Ge96-95-1996/Ew/Poe, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 1.400 S, zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.1.1998, Ge96-95-1996/Ew/Poe, wurde gegen den Bw eine Geldstrafe von 7.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z1 und 5 GewO 1994 verhängt, weil er als im Tatzeitpunkt verantwortlicher Inhaber des Handelsgewerbes, beschränkt auf den Handel mit KFZ, deren Bestandteilen und Zubehör und Bereifungen im Standort, in der Zeit vom 23.1.1996 bis 26.8.1996, zumindest jedoch am 23.1.1996, wie von Organen der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung anläßlich einer unangemeldeten abfallrechtlichen Kontrolle festgestellt wurde, am 7.5.1996, wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land anläßlich einer unangemeldeten gewerbebehördlichen Kontrolle festgestellt wurde, am 9.8.1996, wie von Organen des GP Enns festgestellt wurde, und am 26.8.1996, wie von einem Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung festgestellt wurde, auf seinen Namen und Rechnung in E (Größe ca. 60m x 25m), am 23.1.1996 südlich des do. Betriebsgebäudes auf einer ca. 600 m² großen Fläche mit unbefestigtem Untergrund - 1 Fiat 131, 1600, Farbe rostbraun, starke Rostschäden, mit Motor und Getriebeblock, - 1 Peugeot 505 Gti, Farbe weiß, starke Rostschäden und stark unfallbeschädigt, mit Motor und Getriebeblock, - 1 Peugeot 505, Farbe silber, starke Rostschäden, Motor war ausgebaut, ein Motorblock samt Getriebeteil befand sich im Kofferraum, - 1 Peugeot 204, Farbe weinrot, starke Rostschäden, mit Motor und Getriebeblock, im Fahrzeuginnenraum befanden sich zudem 6 KFZ-Starterbatterien, - neben diesen Fahrzeugen eine weitere KFZ-Starterbatterie, mehrere KFZ-Reifen, Autositze, kaputte KFZ-Fensterscheiben und metallisches Gerümpel, östlich des do. Betriebsgebäudes teilweise auf unbefestigtem Untergrund - 1 Mazda 323, Farbe grün-metallic, starke Rostschäden, mit Motor und Getriebeblock, - 14 Stück KFZ-Motoren samt Getriebeteilen (zum Großteil auf befestigtem Untergrund), - 2 KFZ-Starterbatterien, zahlreiche KFZ-Ersatzteile (Motorhauben, Heckklappen, Türen, Autodächer, Seitenteile, Tanks, Achsen, Auspuffanlagen), im ostseitigen Montageraum (ca. 50 bis 60 m²) des do. Betriebsgebäudes auf betoniertem Untergrund - Altöl (ca. 25 l) in einfachen Kunststoffkübeln ungesichert auf dem do. Fußboden und - KFZ-Motoren und KFZ-Ersatzteile und am 7.5.1996 auf dem do. Betriebsgelände im Freien insgesamt 35 Kraftfahrzeuge und verschiedene Autoteile wie Türen, Reifen, Windschutzscheiben, Felgen, Kühler, Motoren, Auspuffanlagen, Schrott udgl. und in der do. Werkstätte Gegenstände wie Motoren und Altöl in einer Kunststoffauffangwanne (drei Stück 50 l Blechfässer, 3 Kunststoffeimer), und am 26.8.1996 am östlichen Lagerplatz im Freien ohne besondere Absicherung bzw Auffangwanne ein 200 l Stahlspundfaß, welches mit Altöl befüllt war, und im Montageraum des do Betriebsgebäudes ein weiteres 200 l Stahlspundfaß mit Altöl, welches ungesichert auf dem Betonfußboden abgestellt war, gelagert hat (wobei der Boden der oben beschriebenen östlich des Betriebsgebäudes situierten Lagerfläche am 23.1.1996 bereits mehrere Kontaminationen mit Öl aufwies und am 7.5.1996 in der do Werkstätte bereits Altöl aus den oa Blechfässern in die Auffangwanne ausgetreten war und das Fassungsvermögen der Wanne erschöpft war), und somit eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage (Autoverwertung mit Montageraum bzw Werkstätte, Abstellplatz für Gebraucht- und Unfallwagen und Lagerplatz für KFZ-Ersatzteile) - welche geeignet ist, eine nachteilige Einwirkung auf das Grundwasser sowie auf die in ca. 10 m Entfernung zum oa Grundstück vorbeifließende Enns durch allenfalls im Falle einer Leckage aus den oa KFZ, Motorblöcken und Altölbehältern bzw Auffangwannen auslaufende Öle herbeizuführen und das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden und der die do. Betriebsanlage aufsuchenden Kunden, durch einen allenfalls im do Betriebsgebäude auftretenden Brand und Manipulationstätigkeiten unter Zuhilfenahme von Werkzeugen zu gefährden - ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben hat. 2. Dagegen wurde fristgerecht mündlich Berufung eingebracht und darin angeführt, daß sich der Bw vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit bei Frau Dr. Z bei der Gewerbebehörde erkundigt habe und diese mitgeteilt habe, daß für die gegenständliche Betriebsanlage bereits eine gewerbebehördliche Bewilligung vorliege und daher nur noch eine Gewerbeanmeldung nötig sei. Trotz dieser Auskunft habe er auf dem Gelände der gegenständlichen Betriebsanlage die obere Humusschicht abtragen und einen Schotterboden aufbringen lassen, welche Arbeiten ca. 200.000 S gekostet hätten. Er habe daher Schulden bei der Bank in der Höhe von ca. 250.000 S. Er habe erst bei der Überprüfung durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bzw der Gendarmerie erfahren, daß keine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung vorlag. Darauf habe er sofort dem Auftrag der Organe der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land entsprochen und alle Fahrzeug entsorgen lassen. Es werde daher die Einstellung des Verfahrens beantragt. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Über Ermittlungen des Oö. Verwaltungssenates gab die Bearbeiterin Dr. Z der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bekannt, daß ihr nicht erinnerlich sei, den Bw überhaupt zu kennen und die Behauptungen umso unwahrscheinlicher erscheinen, zumal sie im fraglichen Zeitraum nicht einmal in der Abteilung Gewerbe, sondern in der Abteilung Wasserrecht tätig gewesen sei. Dies wurde dem Bw auch zur Kenntnis gebracht und wurde dazu keine weitere Stellungnahme von ihm abgegeben.

Weil aber in der Berufung lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Durchführung einer Verhandlung von den Parteien nicht beantragt wurde, war die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 VStG nicht erforderlich. Im übrigen wurde der Sachverhalt von der belangten Behörde ausreichend ermittelt. Die Ermittlungsergebnisse sind aktenkundig. Diese wurden auch dem Straferkenntnis zugrundegelegt und in der Begründung des Straferkenntnisses (Seite 4 und 5) dargelegt. Dieser Sachverhalt bzw die Ermittlungen sind schlüssig und es hat der Bw keinen weiteren Sachverhalt vorgebracht und keine Gegendarstellungen geäußert. Es konnte daher der Sachverhalt auch dieser Entscheidung als erwiesen zugrundegelegt werden. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Auf der Grundlage des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes steht fest, daß eine Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliegt, die im Spruch angeführte Betriebsanlage nach den dort ausgeführten Umständen betrieben wurde, das Betreiben gewerbsmäßig erfolgte und durch das Betreiben der Betriebsanlage schutzwürdige Interessen gemäß § 74 Abs.2 Z1 und 5 GewO 1994 beeinträchtigt werden können. Die Interessen wurden näher ausgeführt und es ist an deren Geeignetheit zur Beeinträchtigung bzw Gefährdung gegeben. Der Tatbestand ist erfüllt. Die weiteren Begründungsausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis sind rechtsrichtig und werden aufrechterhalten.

Zum Verschulden hat die belangte Behörde ebenfalls rechtsrichtige Feststellungen getroffen und ist auch die diesbezügliche Begründung aufrechtzuerhalten. Wenn dagegen der Bw nunmehr geltend macht, daß er eine unrichtige Rechtsauskunft von der belangten Behörde erhalten hat, nämlich daß lediglich die Gewerbeanmeldung nötig sei, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß konkrete Beweise nicht angeboten und nicht beantragt wurden. Auch haben die Ermittlungen des Oö. Verwaltungssenates ergeben, daß eine derartige Rechtsauskunft von der genannten Sachbearbeiterin nicht möglich ist, weil sie zum Tatzeitpunkt nicht dieser Abteilung der belangten Behörde angehörte. Diesen Ermittlungen hat der Bw nichts entgegengesetzt und keine Beweise angeboten. Es ist daher dem Bw anzulasten, daß er sich nicht um das Vorliegen einer gewerbebehördlichen Genehmigung für seine Betriebsanlage gekümmert und ohne Genehmigung die Betriebsanlage in Betrieb genommen hat. Es ist nämlich dem Bw vorzuwerfen, daß er sich selbst als derjenige, der ein Gewerbe ausüben will, um das Vorliegen wie auch aber um den Inhalt der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung zu kümmern hat. Es reicht daher sein Berufungsvorbringen über das generelle Vorhandensein einer Bewilligung nicht zur Entlastung aus. Die Kenntnis des Inhaltes der Betriebsanlagengenehmigung ist auch insofern erforderlich, weil er als Gewerbeausübender und Betreiber der Betriebsanlage die allenfalls vorgeschriebenen Bescheidauflagen einzuhalten hat und für deren Nichteinhaltung einstehen muß. Daß ihm aber ein Genehmigungsbescheid ausgehändigt wurde oder er einen solchen in Händen hat, wurde von ihm nicht behauptet. Es hat daher der Bw keine Umstände vorgebracht, die eine Entlastung bewirken können. Auch ist nicht von einem das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum auszugehen. Es hat daher der Bw den Tatbestand auch subjektiv zu verantworten. 4.2. Hinsichtlich der Strafbemessung ist die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausreichend auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG eingegangen. Diese sind weiterhin aufrecht. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist zwar zu berücksichtigen, daß der Bw anstelle von einem geschätzten Nettoeinkommen von 10.000 S über ein Nettoeinkommen von tatsächlich 12.000 S verfügt, allerdings Sorgepflichten für drei Kinder hat (Angaben anläßlich der mündlichen Berufung). Auch gab er Bankschulden in der Höhe von ca. 250.000 S an. Diese persönlichen Verhältnisse sind aber nicht geeignet, das festgesetzte Strafausmaß herabzusetzen. Wenn nämlich die belangte Behörde als strafmildernd gewertet hat, daß der Lagerplatz nunmehr geräumt wurde, so ist dem entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Judikatur des VwGH die Herstellung des gesetzlichen Zustandes keinen Milderungsgrund darstellt, weil ja der Bw von vornherein aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur Einhaltung verhalten ist. Hingegen hat die belangte Behörde rechtsrichtig eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe als straferschwerend gewertet. Dazu ist aktenkundig, daß hinsichtlich eines anderen Standortes auch eine zweite einschlägige Verwaltungsvorstrafe vorliegt. Im übrigen ist auch aus dem Akt ersichtlich, daß nicht - wie im übrigen in der Berufung behauptet - sofort aufgrund der behördlichen Ermittlungen der Lagerplatz und die Betriebsanlage geräumt und der Betrieb eingestellt wurde, sondern es geht aus den auch im Straferkenntnis angeführten Betriebsbesichtigungen hervor, daß auch noch weiterhin - dies ist auch aus dem Tatzeitraum ersichtlich - die Betriebsanlage betrieben wurde, insbesondere auch nach Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Erst am 1.10.1996 wurde durch einen Amtssachverständigen die komplette Räumung der Betriebsanlage festgestellt. Es ist daher auch eine Uneinsichtigkeit dem Bw anzulasten.

Es ist daher die verhängte Geldstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt und den persönlichen Verhältnissen des Bw angepaßt und nicht zu hoch bemessen. Im Hinblick auf die gesetzliche Höchststrafe von 50.000 S ist die festgesetzte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens. Es war daher auch der Strafausspruch zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil der Berufung kein Erfolg zukam, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG zu verhängen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: unrichtige Auskunft der Behörde, nicht erwiesen, keine Entlastung, kein Rechtsirrtum

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