Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221531/2/KON/FB

Linz, 23.03.1998

VwSen-221531/2/KON/FB Linz, am 23. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtende Berufung des Herrn H H, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. November 1997, Ge96-26-1997, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

I. Der sich gegen das Strafausmaß richtenden Berufung wird keine Folge ge- geben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds insgesamt 200 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe: zu I.: Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 iVm § 1 Abs.4, § 5 Z2 und § 339 Abs.1 GewO 1994 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 % der Strafe, ds 100 S, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der vom Beschuldigten zu entrichtende Gesamtbeitrag beträgt daher 1.100 S. In ihrer Begründung zum Strafausmaß hält die belangte Behörde fest, daß bei der Strafbemessung gemäß § 19 Abs.1 VStG darauf Bedacht genommen worden sei, daß durch die gesetzwidrige Tätigkeit des Beschuldigten die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der Konsumenten möglich gewesen wäre. Konkrete nachteilige Folgen der Tat seien nicht bekannt geworden, weshalb mit der verhängten Strafe hätte das Auslangen gefunden werden können. Straferschwerende Umstände seien nicht vorgelegen; strafmildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen gewesen. Die vom Beschuldigten bekanntgegebenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse (Einkommen 8.000 S, Vermögenslosigkeit und Freisein von Sorgepflichten) seien bei der Strafbemessung berücksichtigt worden.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte eine als Einspruch bezeichnete Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, eingebracht und diese damit begründet, daß er zur Zeit über kein Einkommen verfüge.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorab wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, daß jede Strafzumessung im Rahmen eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, welche unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen ist. Diese Bedachtnahme ist, wie sich aus den Ausführungen der belangten Behörde zur Begründung des von ihr festgesetzten Strafausmaßes ergibt, erfolgt. So wurde der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, die Gefährdung der durch die Strafnorm geschützten Interessen, das Vorhandensein von Erschwerungs- und Milderungsgründen sowie Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten von der belangten Behörde bei der Strafbemessung in Rechnung gestellt. Der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz vermag daher keine fehlerhafte Ermessensausübung der belangten Behörde bei der Strafbemessung zu erblicken. Auch ist der Schuldgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung insofern nicht geringfügig, als die Verwirklichung des Straftatbestandes bei gebotener Aufmerksamkeit, was die Bestimmungen der Gewerbeordnung betrifft, leicht hätte hintangehalten werden können. Hiezu kommt weiters, daß die verhängte Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens - die Verwaltungsübertretung ist mit bis zu 50.000 S zu bestrafen - gelegen ist. Eine weitere Herabsetzung der ohnehin äußerst geringen Geldstrafe wäre insofern nicht mehr zu vertreten, als hiedurch der Beschuldigte nicht wirksam von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten würde. Auch generalpräventive Gründe würden gegen eine Herabsetzung des Strafausmaßes sprechen.

Die vom Beschuldigten ins Treffen geführte derzeitige Einkommenslosigkeit kann allenfalls im Vollstreckungsverfahren Berücksichtigung finden. Der Beschuldigte wird weiters darauf hingewiesen, daß er auch die Möglichkeit hat, um ratenweise Erstattung des Strafbetrages bei der belangten Behörde anzusuchen.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des darin festgesetzten Strafausmaßes zu bestätigen.

zu II.: Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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