Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221532/5/Ga/Fb

Linz, 12.03.1999

VwSen-221532/5/Ga/Fb Linz, am 12. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des H F, vertreten durch Dr. K W, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. Februar 1998, Ge96-3-1998 (Faktum 2.), wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis (Faktum 2.) wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 3.000 S zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe: Mit Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 9. Februar 1998 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 368 Z9 und 152 Abs.3 GewO 1994 iVm § 1 Abs.1 lit.b der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 1978 für schuldig befunden. Ihm wurde vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG), er habe bis zum 31. Dezember 1997 im Standort R, M, die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart "W" besessen und habe am 5. Oktober 1997 in diesem Gastgewerbebetrieb bis 07.45 Uhr noch Gästen das Verweilen gestattet, obwohl die Sperrstunde um 02.00 Uhr und die Aufsperrstunde um 08.00 Uhr eingetreten seien. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 368 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Begründend verwies die belangte Behörde auf die Gendarmerieanzeige vom 23. Dezember 1997 und das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren, in dem der Beschuldigte, obwohl er zur Rechtfertigung aufgefordert worden sei, sich zum Tatvorwurf jedoch verschwiegen habe, sodaß nach der Aktenlage zu entscheiden und daher die Tatbestandsmäßigkeit anzunehmen gewesen sei. Strafbemessend sei aus Gründen der Spezialprävention die Höchststrafe zu verhängen gewesen, wobei mildernd kein Umstand, erschwerend jedoch mehrere einschlägige rechtskräftige Vorstrafen zu werten gewesen seien und auch auf den Unrechtsgehalt der Tat und die zu schätzen gewesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen ca 20.000 S monatlich/netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) habe Bedacht genommen werden müssen. Mit der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung beantragt der Beschuldigte Aufhebung und - erschließbar - Einstellung. Nach Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafakt hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen: Dem Schuldspruch zu 2. liegt ein zur Tatfrage genügend - unter Wahrung der Verteidigungsrechte des nunmehrigen Berufungswerbers - erhobener Sachverhalt zugrunde. Die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die Rechtsbeurteilung sind, was die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit betrifft, nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Aktenlage dargestellt. Mit der belangten Behörde hält der Oö. Verwaltungssenat aufgrund der Aktenlage für erwiesen, daß der Berufungswerber im gemäß Faktum 2. angelasteten Fall in der von ihm betriebenen W gegen das Verbot des § 152 Abs.3 zweiter Satz GewO 1994 verstieß, indem er dort in der Sperrzeit Gästen das weitere Verweilen gestattet hatte und daß er hiefür persönlich haftbar schon im Grunde des 5 Abs.1 VStG einzustehen hat.

Mit seinen Einwänden zur rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde vermag der Berufungswerber die Bestätigung des Schuldspruchs nicht abzuwenden. Die pauschale Behauptung, es seien (nur) Dienstnehmer seines Betriebes gewesen, mit denen er sich zu der im Schuldspruch angegebenen Zeit in der Weinstube aufgehalten habe, ist weder durch Namensangaben untermauert noch sonst in irgend einer Weise mit Beweisangeboten versehen, sodaß sie als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu verwerfen ist. Und mit dem weiteren Einwand, er habe zur spruchgemäßen Tatzeit weder Gästen den Zutritt zu den Betriebsräumen gestattet noch dort Gäste gegen Entgelt bewirtet, übersieht er, daß derartiges ihm mit dem vorliegend angefochtenen Straferkenntnis nicht vorgeworfen wurde, sondern ausdrücklich nur, verbotswidrig Gästen das VERWEILEN gestattet zu haben (für das Verweilen im Sinne des Tatbildes genügt schon der bloße, mit keinerlei Bewirtung oder anderen gastlichen Aufnahme verbundene Aufenthalt der betriebsfremden Personen in den Betriebsräumen der Weinstube; vgl VwGH vom 18.10.1994, 93/04/0197 ua).

Gegen die von der belangten Behörde begründet anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG vorgenommene Strafbemessung, im besonderen gegen die Verhängung der Höchststrafe sowie gegen die geschätzten und vorgehaltenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Berufungswerber nichts eingewendet. In der Annahme der belangten Behörde, es könne im Hinblick auf bereits zahlreiche (im Strafakt belegte) einschlägige Vorstrafen (zuletzt gleichfalls schon im Ausmaß von 15.000 S) nur die Höchststrafe den Berufungswerber zu rechtstreuem Verhalten bewegen, sieht der Oö. Verwaltungssenat keine ermessensmißbräuchliche Straffestsetzung.

Aus diesen Gründen war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu erkennen. Gleichzeitig war dem Berufungswerber der von ihm in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten Strafe) zu leistende Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 24.10.2001, Zl.: 99/04/0097-5

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