Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221539/2/Kl/Rd

Linz, 11.08.1998

VwSen-221539/2/Kl/Rd Linz, am 11. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der Marianne W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.2.1998, Ge96-83-1997-Gra, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.2.1998, Ge96-83-1997-Gra, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 151 Abs.1 iVm § 367 Z35 GewO 1994 verhängt, weil sie als zum Zeitpunkt der Übertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche, persönlich haftende Gesellschafterin der W KEG (Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" im Standort F,) zu vertreten hat, wie aus der Anzeige der BPD Linz vom 22.7.1997, hervorgeht, daß am 20.7.1997 im Gastgewerbebetrieb in F, an die Jugendlichen Stanislav B, geb. am 16.9.1982 und Markus F, geb. am 15.5.1981 alkoholische Getränke und zwar sogenannte "Red-Red", "Tequila" und Bier ausgeschenkt wurden, obwohl die Gastgewerbetreibenden weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen dürfen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser bestritten, daß an die Jugendlichen Stanislav B und Markus F alkoholische Getränke ausgeschenkt wurden und dazu auf die Alkotestmessung bei den Jugendlichen hingewiesen. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. 3. Die Bezirkshauptmannschaft F als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der Bescheid aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 151 Abs.1 GewO 1994 dürfen Gastgewerbetreibende weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist. Gemäß § 367 Z35 der GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit 30.000 S zu bestrafen ist, wer entgegen den Bestimmungen des § 149 oder des § 151 Alkohol ausschenkt.

Gemäß § 12 des Oö. Jugendschutzgesetzes 1988, LGBl.Nr. 23/1988, ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Konsum von alkoholischen Getränken aller Art (Abs.1 Z1) und Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken überhaupt (Abs.2 Z1) und der übermäßige Konsum anderer alkoholischer Getränke (Abs.2 Z2) verboten.

4.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muß ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Weil § 151 Abs.1 GewO hinsichtlich der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen, welche in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, auf die landesgesetzlichen Bestimmungen verweist, wäre es daher - um die konkrete Strafbarkeit schon aus dem Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses ableiten zu können, erforderlich gewesen, daß der konkretisierte Tatvorwurf jene nach § 12 Oö. Jugendschutzgesetz maßgeblichen Tatbestandselemente aufweist, die ein strafbares Verhalten ableiten lassen. In diesem Sinne wäre es daher erforderlich gewesen, auf den Alkoholkonsum entgegen dem Verbot des Konsums von alkoholischen Getränken bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hinsichtlich des Jugendlichen Stanislav B und dem Verbot des Konsums von gebrannten alkoholischen Getränken oder des übermäßigen Alkoholkonsums ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hinsichtlich des Jugendlichen Markus F hinzuweisen. Hingegen ist allein aus der Anführung des Gesetzeswortlautes des § 151 Abs.1 GewO "wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist" nicht geeignet, eine Strafbarkeit hinsichtlich der beiden genannten Jugendlichen abzuleiten.

Weil aber weder die innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangene Strafverfügung vom 7.10.1997 noch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.11.1997 einen im obigen Sinn dargelegten konkretisierten Tatvorwurf beinhalten, ist bereits Verfolgungsverjährung eingetreten und war daher das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen. Eine Spruchkorrektur durch den Oö. Verwaltungssenat war aus diesen Gründen nicht mehr möglich.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, war gemäß § 66 Abs.1 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Jugendschutzbestimmung, Alter, wesentliches Tatbestandselement

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum