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VwSen-221548/5/Le/Km

Linz, 29.06.1998

VwSen-221548/5/Le/Km Linz, am 29. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.3.1998, Ge96-28-1998, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.1.1998, Ge96-28-1998, als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm §§ 37 und 45 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF, iVm §§ 4 und 17 Abs.3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.3.1998 wies die Erstbehörde den Einspruch des Josef Krotzer vom 26.2.1998, eingebracht am 27.2.1998, gegen die Strafverfügung vom 27.1.1998 als verspätet zurück.

In der Begründung dazu führte die Erstbehörde aus, daß die angefochtene Strafverfügung durch Hinterlegung am 12.2.1998 zugestellt worden war. Der Einspruch hätte somit bis spätestens 26.2.1998 zur Post gegeben bzw. beim hs. Amte überreicht werden müssen. Da er aber erst am 27.2.1998 beim Postamt Mauerkirchen aufgegeben worden ist, wäre der Einspruch verspätet.

Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung beim Postamt M am 1.4.1998 zugestellt. Die Abholfrist begann am selben Tage. 2. Dagegen erhob Herr J K mit Schreiben vom 16.4.1998 eine als Einspruch bezeichnete Berufung.

In der Begründung dazu führte er aus, daß es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Brief früher abzuholen, da er im Außendienst tätig sei und bereits unterwegs sei, wenn das Postamt öffne und erst nach Hause komme, wenn es wieder geschlossen habe. Außerdem lebe er auf dem Land und sei das Postamt 3 km von ihm entfernt. Des weiteren richtet sich die Berufung gegen die Höhe der verhängten Strafe; gleichzeitig ersuchte der Berufungswerber um Gewährung einer Ratenzahlung.

Diese Berufung wurde am 16.4.1998 beim Postamt M aufgegeben. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat diese Berufung mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid laut Poststempel verspätet eingebracht wurde, wurde der Berufungswerber im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 16.6.1998 zum allfälligen Vorliegen eines Zustellmangels befragt.

3.2. In seinem Schreiben vom 23.6.1998 teilte der Berufungswerber zum vorgehaltenen Zustellmangel mit, daß er nach genauer Prüfung der Zustellbenachrichtigung feststellen mußte, daß die Benachrichtigung nicht bei seiner Anschrift in R, sondern im Büro seines damaligen Arbeitgebers in R hinterlegt worden sei. Wenn die Benachrichtigung bei ihm hinterlegt worden wäre, hätte er den Brief früher abholen können und sein Einspruch wäre termingerecht eingelangt. Als er nach den Osterfeiertagen am 14.4.1998 im Büro seines Arbeitgebers anwesend gewesen wäre, wäre ihm die Benachrichtigung beim Verlassen dessen um ca. 17.00 Uhr übergeben worden. Eine Abholung an diesem Tage wäre nicht mehr möglich gewesen. Zur Bestätigung dieser Angaben führte er eine namentlich genannte Zeugin an.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

§ 17 Abs.1 und Abs.3 Zustellgesetz bestimmen folgendes: "(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte." 4.2. Im Zuge der erforderlichen Wahrung des Parteiengehörs hat der Berufungswerber angegeben, daß die Zustellbenachrichtigung betreffend den Bescheid vom 24.3.1998 nicht bei seiner Anschrift in R, sondern im Büro seines damaligen Arbeitgebers in R, hinterlegt worden sei. Aus dem Rückschein zu dieser Zustellung geht hervor, daß der Bescheid versandt wurde an "J K". Ein Hinweis auf eine Hinterlegung in R findet sich dabei nicht.

Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Berufungswerber daraus nichts für sich gewinnen: Die Einvernahme der vom Bw beantragten Zeugin dazu ist entbehrlich, da sich aus der Aussage des Berufungswerbers in Verbindung mit der maßgeblichen Rechtslage bereits ergibt, daß die Hinterlegung jedenfalls zu Recht erfolgt ist:

§ 4 Zustellgesetz definiert als "Abgabestelle" im Sinne dieses Bundesgesetzes den Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Diese Rechtslage bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Bescheid vom 24.3.1998 dem Berufungswerber sowohl in seiner Wohnung als auch an seinem Arbeitsplatz zugestellt werden durfte. Sein Arbeitsplatz war zum Zustellzeitpunkt die "K Sonnenschutzanlagen-GmbH" in M, deren Geschäftsführer der Berufungswerber im fraglichen Zeitraum war. Das hat zur Folge, daß das Hinterlassen der Benachrichtigung über die erfolgte Hinterlegung eines Bescheides nicht nur in der Wohnung, sondern auch am Arbeitsplatz (an der Betriebsstätte) die Wirkung der Zustellung entfaltet hat. Dazu kommt, daß der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 23.6.1998 selbst angegeben hat, daß er die Benachrichtigung über die Zustellung dieses Bescheides am 14.4.1998 erhalten hat. Da aus dieser Benachrichtigung der Zeitpunkt der Hinterlegung hervorgeht, hätte der Berufungswerber ersehen können, daß die Berufungsfrist bereits am 15.4.1998 abläuft und er hätte dementsprechend am nächsten Tage das Schriftstück abholen, die Berufung verfassen und am selben Tage zur Post geben müssen. Der Bw hat keinen Hinweis darauf gegeben, daß ihm dies am 15.4.1998 nicht möglich gewesen wäre. Er hat es auch unterlassen anzugeben, daß er in der Zeit zwischen dem 1.4. und dem 14.4.1998 nicht am Arbeitsplatz anwesend gewesen wäre. Sein Hinweis auf die Osterfeiertage konnten immerhin nur den Zeitraum zwischen 11. und 13. April 1998 umfassen, sodaß ein Zeitraum von mehr als einer Woche übrigblieb, für den der Bw keine Erklärung abgegeben hat.

Der Berufungswerber hat es somit unterlassen ausreichend Beweise dafür anzubieten, daß ein Zustellmangel vorgelegen wäre. 4.3. Die Erstbehörde hat in der Rechtsmittelbelehrung zu ihrem Bescheid vom 24.3.1998, Ge96-28-1998, in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Rechtslage darauf hingewiesen, daß gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn Berufung eingebracht werden kann. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Berufung ist davon auszugehen, daß die Hinterlegung dieses Bescheides am 1.4.1998 erfolgt ist; die Berufungsfrist endete sohin am 15.4.1998. Dadurch, daß der Berufungswerber seine Berufung erst am 16.4.1998 zur Post gegeben hat, hat er diese Berufung verspätet erhoben.

Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist hat zur Folge, daß der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet seine Unanfechtbarkeit bzw. Unabänderbarkeit, und zwar einerseits für die Behörde selbst, andererseits aber auch für den Berufungswerber.

Die Zurückweisung dieser Berufung hat zur Folge, daß die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.1.1998 rechtskräftig geworden ist.

Über das Ansuchen um Ratenzahlung hat zuständigerweise die Erstbehörde zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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