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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221558/2/Kl/Rd

Linz, 17.08.1998

VwSen-221558/2/Kl/Rd Linz, am 17. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Johann Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14.5.1998, Ge96-204-1997, wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 (in fünf Fällen) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich aller Fakten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14.5.1998, Ge96-204-1997, wurden über den Bw Geldstrafen von 1) 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden), 2) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 3) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), 4) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 5) 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Folgende Übertretungen wurden ihm vorgeworfen: "Sie haben 1) eine genehmigungspflichtige Änderung in Ihrer Betriebsanlage in A dahingehend herbeigeführt, daß die Betriebsanlage nicht genehmigungsgemäß betrieben wurde. Im einzelnen ist im Projekt und im Befund festgelegt, daß die Abluftabsaugung aus dem Konfiskatraum nur während der Arbeitsvorgänge im Konfiskatraum (üblicherweise höchstens 1 Stunde pro Tag) betrieben werden darf und daß die Abluft vertikal über Dach auszublasen ist (siehe Projekt). Weiters ist festgelegt, daß der Konfiskatraum auf eine Temperatur von ca. 4ï‚°C zu kühlen ist (Befund Seite 5, Mitte). Ua am 10.9.1997 von ca. 20.00 Uhr bis 11.9.1997 gegen 1.30 Uhr, aber auch am 8.9.1997 um 4.15 Uhr, am 21.9. und am 22.9.1997 um 3.45 Uhr bzw 20.30 Uhr, am 24.9.1997 um 3.30 Uhr und 20.00 Uhr, am 25.9.1997 um 1.45 Uhr und am 26.9.1997 um 5.15 Uhr wurde geruchsbehaftete Luft, vermutlich aus einem Raum des Schlachthofes, straßenseitig durch Elektrolüfter nach außen geblasen und dadurch eine enorme Geruchsbelästigung verursacht. Bei einer Überprüfung am 19.8.1997 durch das Bezirksbauamt Steyr wurde festgestellt: Die Lüftung und Kühlung des Konfiskatraumes erfolgten nicht projektsgemäß. Die Abluft aus dem Konfiskatraum wurde horizontal bei der Außenwand und nicht, wie im Genehmigungsprojekt vorgesehen, vertikal über Dach ausgeblasen. Die Lüftung (Abluft) des Konfiskatraumes war nicht nur während der Arbeiten im Konfiskatraum (max. 1 Stunde täglich), sondern meist (auch nachts) eingeschaltet. Die maßgebende Ursache für die Geruchsbelästigungen der Nachbarn war das Ausblasen der Abluft (fast dauernd in Betrieb) aus dem Konfiskatraum und das Unterlassen der Kühlung des Konfiskatraumes. 2) Die Auflage Nr.2 des Bescheides vom 9.4.1996 wurde nicht eingehalten, da am 21.8.1997 um 17.30 Uhr, am 1.9.1997 um 19.30 Uhr und am 11.9.1997 um 18.00 Uhr Vieh angeliefert wurde, obwohl zwischen 19.00 Uhr und 4.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen der Wartestall nicht belegt sein darf. 3) Am 1.9.1997 standen das Tor für die Anlieferung und das Fenster des Schlachtraumes offen, wodurch belästigender Lärm der Schweine bei der Schlachtung entstand. 4) Sie haben, wie eine Überprüfung der Auflagen des Bescheides vom 5.2.1996 am 30.10.1997 und bei der Verhandlung am 9.12.1997 ergab, die nachfolgenden Auflagen nicht erfüllt: Pkt 10) es war kein Brandschutzplan erstellt worden, Pkt 29b) es fehlte die Druckbehälterbescheinigung für den Lagerbehälter Pkt 30) nur teilweise erfüllt, es fehlten Dichtheitsatteste für die Fußböden und die Flüssigkeitsleitungen, den Bluttank und den Waschplatz Pkt 32) eine Entlüftungsöffnung ins Freie wurde nicht eingebaut Pkt 33) zur Zeit noch nicht erfüllt, dh es fehlt noch der brandbeständige Kanal durch den Aggregateraum ins Freie Pkt 36) es waren keine Anschläge angebracht Pkt 56) teilweise erfüllt; die Zerlegung wurde abweichend vom Einreichprojekt im Inneren des Gebäudes angeordnet (keine vertikalen Oberlichten) 5) Sie haben außerdem eine weitere nicht genehmigte Änderung gegenüber den Projektsunterlagen durchgeführt: - die im Projekt dargestellten bzw geforderten Brandschutztüren (insbesondere beim Heizraum) sind nicht als Brandschutztüren ausgeführt - anstelle eines oberirdischen Gaslagertanks wurde ein unterirdischer installiert - die Lärmschutzwand im Bereich der Viehentladung wurde noch nicht errichtet bzw war zum Zeitpunkt der Überprüfung am 30.10.1997 noch nicht errichtet worden - im nördlichen Bereich wurde abweichend vom Einreichprojekt eine zusätzliche Verladung (nach Angabe des Betreibers für Privatkunden in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr) eingerichtet - im gesamten Gebäude erfolgten verschiedene Änderungen im Bereich der Raumaufteilung, der Raumnutzung und der Zwischenwände Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1) § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 GewO 1994 iVm dem ha. Bescheid vom 5.2.1996 2) § 367 Z25 GewO 1994 iVm Auflage 2 des ha. Bescheides vom 9.4.1996 3) § 367 Z25 GewO 1994 iVm Auflage 34 des ha. Bescheides vom 5.2.1996 4) § 367 Z25 iVm ha. Bescheid vom 5.2.1996, Ge20-4123-95 5) § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 GewO 1994." 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurden Verfahrensmängel aufgezeigt, nämlich daß der vorgeworfene Sachverhalt nicht ausreichend von der Behörde ermittelt worden sei. Auch seien die Tatvorwürfe teilweise nicht ausreichend konkretisiert und daher der Bescheid rechtswidrig. Zum Verschulden wurde ausgeführt, daß die Verwaltungsübertretungen nicht vorsätzlich begangen worden seien. Auch wurde die Strafhöhe angefochten und ausgeführt, daß von der Verhängung einer Strafe hätte abgesehen werden können.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Sie hat von einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht.

4. Weil schon aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muß ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

Es muß daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

5.2. Zu Faktum 1 und 5 (Punkt 1 und 5 des Schuldspruches): Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 idF BGBl.I.Nr. 63/1997 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Wie der Oö. Verwaltungssenat in zahlreichen Entscheidungen und auch der VwGH in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, gehört zu den Elementen der spruchgemäßen Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z1 VStG ein Hinweis auf den konkreten Genehmigungsbescheid betreffend die geänderte Betriebsanlage (zB VwGH 25.2.1993, 91/04/0248 und v. 25.4.1995, 94/04/0026). Voraussetzung für ein Verwaltungsstrafverfahren ist, daß für die schon bestehende Anlage eine rechtskräftige Genehmigung vorliegt. Im übrigen regelt die zitierte Gesetzesbestimmung zwei Fälle strafbarer Tatbestände. Bei der konsenslosen Änderung einer genehmigten Betriebsanlage handelt es sich um ein Zustandsdelikt und sind Tatbestandsvoraussetzungen das Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung für die Betriebsanlage und die Vornahme einer genehmigungspflichtigen Änderung an ihr iSd § 81 Abs.1. Beim Betrieb der Betriebsanlage nach der Änderung ohne entsprechende Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt und Tatbestandsvoraussetzungen sind das Vorliegen einer geänderten Betriebsanlage iSd § 81 Abs.1 und ihr Betrieb ohne Genehmigung.

Die Behörde muß schon im Spruch des Straferkenntnisses eine eindeutige Zuordnung zu einem dieser Tatbestände vornehmen (vgl. Stolzlechner-Wendel-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, RZ 312) (VwGH 26.4.1994, 93/04/0243). Darüber hinaus ist auch Tatbestandsvoraussetzung für die Vornahme einer genehmigungspflichtigen Änderung iSd § 81 Abs.1 die Frage der Genehmigungspflicht der Änderung der Betriebsanlage. Es sind daher jene Interessen gemäß § 81 iVm § 74 Abs.2 leg.cit. anzuführen, zu deren Beeinträchtigung die Änderung geeignet ist. Schließlich fehlt zum Faktum 5 jegliche Tatzeit.

Dem Schuldspruch Punkt 1 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses fehlen konkretisierende Ausführungen, sodaß der Schuldspruch gemäß § 44a Z1 VStG mangelhaft ist. Weil weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Straferkenntnis innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ein entsprechender Tatvorwurf gemacht wurde, war eine entsprechende Ergänzung durch den Oö. Verwaltungssenat nicht möglich. Es ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten. Aus diesem Grunde war das Straferkenntnis zu Punkt 1 und 5 aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

5.3. Zum Faktum 2, 3 und 4: Gemäß § 367 Z25 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Ge- oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Nach der ständigen Judikatur des VwGH wird dadurch, daß § 367 Z25 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträgen verweist, das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Ge- oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Solcherart stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen Ge- oder Verbotes eine eigene zu ahndende Verwaltungsübertretung dar. Ein Bescheid, der hinsichtlich der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides keine wörtliche Anführung enthält, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, entspricht nicht dem Sprucherfordernis des § 44a Z1 VStG. Der bloße Hinweis auf ziffernmäßig bezeichnete Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides ist nicht als ausreichend anzusehen (zB VwGH 19.6.1990, 89/04/0249 ua) (vgl. Kobzina-Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, S.596 ff). Danach hätte dem Bw jeweils der konkrete Auflagenpunkt des konkret bezeichneten Genehmigungsbescheides unter wörtlicher Anführung der Auflage und unter konkretisierter Anführung des Verhaltens, das der Auflage nicht entspricht, vorgeworfen werden müssen. Unter diesem Aspekt ist eine Zuordnung zB des Vorwurfes nach Faktum 3 zu einem bestimmten strafbaren Tatbestand überhaupt nicht möglich. Im Vorwurf zum Faktum 4 fehlt die konkrete wörtliche Anführung der jeweiligen Auflage. Im übrigen fehlt den Fakten 2, 3 und 4 die Zitierung des konkreten Bescheides, dem die Auflagen entnommen wurden (VwGH v. 26.4.1994, 93/04/0244).

Darüber hinaus verlangt der VwGH in seiner ständigen Judikatur auch, daß die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z2 VStG), aus der Strafbestimmung des § 367 Z25 iVm der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem die betreffende Auflage vorgeschrieben wurde, besteht (VwGH 25.2.1992, 91/04/0294, 20.9.1994, 94/04/0041 sowie vom 24.11.1992, 90/04/0350). Diesem Erfordernis kommt das Straferkenntnis beim Faktum 4 nicht nach, weil bei der Zitierung der verletzten Rechtsvorschrift nicht die einzelnen Punkte (Auflagenpunkte) des konkreten Genehmigungsbescheides mitzitiert wurden. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß beim Faktum 4 nicht eine Verwaltungsübertretung, sondern sieben Verwaltungsübertretungen vorgeworfen werden sollten, weil sieben Auflagepunkten nach diesem Vorwurf nicht entsprochen wurde. Wie schon oben (VwGH-Judikatur) zitiert wurde, stellt aber jede Nichteinhaltung eines jeden einzelnen Ge- oder Verbotes, also die Nichteinhaltung jeder einzelnen Auflage eine gesonderte zu ahndende Verwaltungsübertretung dar. Es ist daher in diesem Sinne auch unzulässig, für mehrere Verwaltungsübertretungen eine Gesamtstrafe (eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe) zu verhängen. Dies würde dem Kumulationsgrundsatz nach § 22 Abs.1 VStG widersprechen.

Weil diesen Rechtsprechungsgrundsätzen entsprechende Verfolgungshandlungen innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht gesetzt wurden, konnte eine Berichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat nicht vorgenommen werden. Es waren daher auch die Fakten 2, 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

6. Weil die Berufung in allen Punkten Erfolg hatte und das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, entfielen jegliche Kostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Genehmigungsbescheid, wörtliche Anführung, Auflagen, Kumulation

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