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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221559/3/Ga/Fb

Linz, 21.07.1999

VwSen-221559/3/Ga/Fb Linz, am 21. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitz: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des H A, vertreten durch Dr. S - Mag. S, Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Mai 1998, Ge96-105-1997-RE, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Zu den Spruchpunkten 2., 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen; dies mit der Maßgabe, daß diese drei Fakten als Vorwurf einer einzigen Übertretung, nämlich des insoweit näher umschriebenen genehmigungslosen Betreibens einer zwar genehmigten, jedoch in bestimmter Weise geänderten Betriebsanlage zu gelten haben.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die zu 2., 4. und 5. verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) werden aufgehoben und an deren Stelle wird für die gemäß dem nun zusammengefaßten Schuldspruch angelastete Tat eine (einzige) Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 8.000 S (fünf Tage) festgesetzt; die Strafverhängungsnorm hat "§ 366 Abs.1 Einleitung GewO" zu lauten.

Als Beitrag zu den Verfahrenskosten vor der Strafbehörde hat der Beschuldigte 800 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 7. Mai 1998 wurde der Berufungswerber in drei getrennten Schuldsprüchen (Fakten 2., 4. und 5.) schuldig erkannt, er habe in Ausübung des (auf den Einzelhandel beschränkten) Handelsgewerbes im näher angegebenen Standort die dort bestehende, gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage nach Vornahme bestimmter Änderungen ohne die wegen gewisser nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer sowie Brandgefahren für diese Änderungen erforderliche Genehmigung betrieben, indem er auf dem in Rede stehenden Betriebsgrundstück, jedoch über den aufrechten Konsens hinausgehend, jeweils am 25. September 1997 auf zusätzlichen, nach Anzahl und Lage gemäß Fakten 2., 4. und 5. umschriebenen Abstellplätzen jeweils bestimmte, betriebsbereite und nicht betriebsbereite Kraftfahrzeuge abgestellt habe.

Dadurch habe er 2., 4. und 5. jeweils § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 und § 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn jeweils gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO zu 2., 4. und 5. Geldstrafen von je 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen: je 120 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat - nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde; schon daraus erweist sich der maßgebende Sachverhalt als geklärt; weil zudem mit der vorliegenden Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und die Parteien entsprechende Anträge nicht stellten, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden - erwogen:

Die den Schuldsprüchen zu 2., 4. und 5. zugrunde gelegten Sachverhalte bestreitet der Berufungswerber nicht; sie werden als erwiesen festgestellt. Auch gegen die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit dem Grunde nach bringt der Berufungswerber konkret nichts vor. Allerdings wendet er ein, es hätte zu diesen drei Fakten nur die Bestrafung wegen einer (einzigen) Übertretung im Sinne des Tatbestandes nach § 366 Abs.1 Z3 GewO erfolgen dürfen, weil es sich vorliegend bei der in den Schuldsprüchen genannten Standortadresse nur um eine einzige, aus mehreren Grundstücksteilen sowie einer Baufläche bestehende Liegenschaft handle, weshalb die Aufsplitterung in die einzelnen Grundstücksteile und davon abgeleitet die Aufsplitterung in drei eigene Verwaltungsübertretungen schon im Hinblick auf den vorgelegenen Gesamtvorsatz rechtlich nicht statthaft sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht. Aus welchen Gründen die belangte Behörde im Berufungsfall von drei selbständigen, getrennt zu ahndenden Verstößen nach § 366 Abs.1 Z3 GewO ausgegangen ist, kann aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht nachvollzogen werden.

Zu allen drei Fakten nimmt die belangte Behörde die Ausübung ein und desselben Gewerbes an; hiefür nennen die angefochtenen Schuldsprüche nur eine einzige Standortadresse, die zugleich auch die Örtlichkeit der dort betriebenen und - für den verständigen Leser auch hinsichtlich der Fakten 4. und 5. noch erkennbar zugrunde gelegt - gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage beschreibt. Auch die drei Änderungssachverhalte wurden - im Einklang mit der dem Strafakt einliegenden Niederschrift über die unangekündigte Betriebsanlagenüberprüfung am 25. September 1997 (zugleich der Tattag) - für diesen identen Standort festgestellt. Im Ergebnis mußte daher der dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht innewohnende, auch im akzessorischen Verwaltungsstrafrecht beachtliche Grundsatz der betrieblichen Einheit durchschlagen. Die rechtswidrig, dh entgegen der gebotenen Gesamtbetrachtung mit getrennten Schuldsprüchen gefällten Straferkenntnisse zu 2., 4. und 5. waren daher als ein (einziger) Vorwurf des unbefugten Betreibens ein und derselben, jedoch dreifach über den Anlagenkonsens hinaus geänderten Betriebsanlage zusammenzufassen und anzulasten.

Zur Strafbemessung: Der Berufungswerber begehrt die Verhängung einer (einzigen) Geldstrafe von 5.000 S. Eine Geldstrafe in dieser Höhe verhängte der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 23. Oktober 1998, VwSen-221466/2/Ga/Fb, gegen den Berufungswerber in einer vergleichbaren Fallkonstellation. Vorliegend aber ist von einem höheren Unrechtsgehalt auszugehen, der sich aus dem erheblichen Umfang der Konsensüberschreitung sowie aus dem Umstand ergibt, daß auf den zahlreichen zusätzlichen Abstellplätzen nicht nur betriebsbereite, sondern auch nicht betriebsbereite Kfz (mit Gefahrenpotentialen aus, wie anzunehmen war, nicht entsorgten Betriebsmitteln) abgestellt waren. Im Hinblick darauf fand der Oö. Verwaltungssenat die nun festgesetzte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war auch der dem Berufungswerber von der Strafbehörde auferlegte Kostenbeitrag entsprechend zu kürzen. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens war hingegen nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Grof

Beschlagwortung:

Betriebsanlagenrecht; rechtliche Einheit folgt örtlicher Einheit

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