Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221560/2/Ga/Km

Linz, 26.07.1999

VwSen-221560/2/Ga/Km Linz, am 26. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des H A, vertreten durch Dr. S - Mag. S, Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Mai 1998, Ge96-105-1997-RE, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

A) Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung teilweise stattgegeben: Im Umfang der Anlastung eines Verstoßes gegen Auflage 2. des bezeichneten Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheides wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Im Umfang der Anlastung eines Verstoßes gegen Auflage 3. des bezeichneten Betriebsanlagen-Genehmigungsbescheides wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt; hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben und die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auf 3.000 S (48 Stunden), der vom Berufungswerber zu leistende Beitrag zu den Verfahrenskosten vor der Strafbehörde auf 300 S herabgesetzt; die Strafverhängungsnorm hat "§ 367 Einleitung GewO" zu lauten.

B) Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt; hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben und die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auf 3.000 S (48 Stunden), der vom Berufungswerber zu leistende Beitrag zu den Verfahrenskosten vor der Strafbehörde auf 300 S herabgesetzt; die Strafverhängungsnorm hat "§ 367 Einleitung GewO" zu lauten.

C) Zu den Spruchpunkten 6. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu Fakten 1. und 3.

Tatseitig bestreitet der Berufungswerber nicht. Er wendet sich nur gegen die rechtliche Beurteilung und macht geltend, es lägen die gleichen Verfehlungen vor, wie sie bereits mit Straferkenntnis derselben Verfolgungsbehörde vom 7. Juli 1997, Ge96-1932-1996-RE/BMC, geahndet worden seien (vgl. das hiezu ergangene h Erkenntnis vom 23.10.1998, VwSen-221466). Nunmehr solle neuerlich eine Bestrafung wegen der ihm damals zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfolgen, obwohl rechtlich ein Dauerdelikt vorliege; es sei daher die ganze Dauer des unrechtmäßigen Zustandes schon erfaßt worden und dürfe nicht jeder einzelne Tag, an dem der rechtswidrige Zustand aufrecht erhalten wurde, Grund für eine neuerliche Bestrafung sein.

Dieser Einwand hat, jedenfalls hinsichtlich der Fakten 1. und 3., zunächst die Aktenlage gegen sich. Jenem vom Berufungswerber verwiesenen Straferkenntnis lagen, verglichen mit den hier zu prüfenden beiden Fakten, andere Tatsachverhalte zugrunde. Von einem (einzigen) Dauerdelikt kann schon insofern nicht die Rede sein. Selbst aber wenn ein solches gegeben wäre, übersieht der Berufungswerber, daß das von ihm verwiesene Straferkenntnis vom 7. Juli 1997 nur ein Verhalten bis zum Zeitpunkt seiner Fällung erfassen konnte, die vorliegend angelasteten Verstöße jedoch bereits (nachfolgend) außerhalb des mit jenem Straferkenntnis der Ahndung zugeführten Zeitraumes liegen.

Dennoch war Faktum 1., soweit ein Verstoß gegen die näher beschriebene Auflage 2. angelastet wurde, aufzuheben, weil, wie aus der Gegenüberstellung mit Faktum 3. deutlich wird, in diesem Umfang eine verpönte Doppelbestrafung vorliegt. Unter Faktum 3. nämlich wurde das inkriminierte Verhalten - das gegen die Auflage 2. verstoßende Abstellen bestimmter, nicht betriebsbereit gewesener Fahrzeuge auf bestimmten Plätzen - hinreichend konkret iS des § 44a Z1 VStG umschrieben, unter Faktum 1. hingegen wurde dasselbe inkriminierte Verhalten pauschal, ohne solche eingrenzenden, sachverhaltsbezogenen Angaben vorgeworfen, wodurch freilich das Verhalten nach Faktum 3. neuerlich erfaßt wurde. Die dadurch bewirkte Doppelbestrafung war durch Aufhebung des insoweit rechtswidrigen, weil unbestimmten Teiles der Anlastung zu Faktum 1. zu eliminieren, während hingegen das im Faktum 3. angefochtene Straferkenntnis tatseitig und schuldseitig zu bestätigen war.

Soweit jedoch Faktum 1. einen Verstoß gegen Auflage 3. des zit. Bescheides anlastet, hat konkret hiezu der Berufungswerber nichts vorgebracht und vermag auch der Oö. Verwaltungssenat der belangten Behörde diesbezüglich in der Annahme der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit nicht entgegenzutreten; in diesem Umfang erfolgte der Schuldspruch zu Recht und war die Berufung daher abzuweisen.

Zur Strafbemessung: Zu beiden Fakten verhängte die belangte Behörde, vom Berufungswerber ohne konkrete Bekämpfung der Erwägungen zur Strafbemessung, je eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 10.000 S (96 Stunden). Nach den Umständen dieses Falles konnten für das Ausmaß der Strafe jedoch keine wesentlich anderen Erwägungen maßgeblich sein, als im oben zit. h Erkenntnis vom 23. Oktober 1998, VwSen-221466/2, weshalb der Oö. Verwaltungssenat unter Verweis auf die Entscheidungsgründe zu jenem Erkenntnis sowie unter Bedachtnahme auf den für die Tatbestände des hier maßgeblichen § 367 GewO geringeren Strafrahmens das nun verhängte Ausmaß als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen findet.

Zu Fakten 6. und 7.

Aus der Formulierung der beiden Schuldsprüche (und wortgleich auch der diesbezüglich ersten Verfolgungshandlung) ist nicht zu ersehen, daß den Tatvorwürfen verschiedene Sachverhalte zugrunde gelegt wurden. Soweit, davon abgesehen, dem Schuldspruch zu 7. der eigentliche Tatvorwurf überhaupt entnommen werden kann, wurde der Berufungswerber in beiden Fakten wegen Verletzung des § 368 Z14 GewO iV mit einer bezüglichen, auf § 360 Abs.1 GewO gestützten Verfahrensanordnung schuldig gesprochen und bestraft, weil er dieselbe genehmigungspflichtige Werkstättenhalle unter gleichen zeitlichen und örtlichen Umständen entgegen der erwähnten, die sofortige Schließung dieser Werkstättenhalle verfügenden Verfahrensanordnung betrieben habe.

Abgesehen von der nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates dadurch gegebenen MRK-widrigen Doppelbestrafung, liegt die Rechtswidrigkeit der Schuld-

sprüche zu 6. und 7. zuvor schon in der Auffassung der belangten Behörde begründet, die Nichtbeachtung einer schlichten Verfahrensanordnung nach § 360 Abs.1 GewO erfülle den Straftatbestand nach § 368 Z14 GewO. Diese Bestimmung aber ist zufolge ausdrücklicher Anordnung bei der Übertretung von Geboten oder Verboten nur dann anzuwenden (vgl. das schon zit. h Erk. vom 23.10.1998, VwSen-221466), wenn diese in der Gewerbeordnung selbst niedergelegt sind, sich jedoch nicht im § 366, § 367 und im § 368 Z1 bis Z13 wiederfinden oder wenn es sich um die Übertretung von Geboten oder Verboten in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund der Gewerbeordnung handelt. Zum einen ist aufzuzeigen, daß das vorliegend inkriminierte Verhalten ein erschöpfend schon vom § 366 GewO erfaßtes Verbot erfüllt (welcher Tatbestand dem Hilfstatbestand des § 368 Z14 GewO jedenfalls vorgeht) und zum anderen, daß die Einhaltung der schlichten Verfahrensanordnung im Sinne des § 360 Abs.1 GewO der Sanktionierung mit den Mitteln des Verwaltungsstrafrechtes prinzipiell entzogen ist. Die vom § 360 Abs.1 GewO bestimmte Sanktion der Nichterfüllung der Verfahrensanordnung ist ihre nachfolgende, förmliche Erlassung als Bescheid. Ein solcher lag hier jedoch nicht vor, sodaß wie im Spruch zu entscheiden war.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren auch die dem Berufungswerber von der Strafbehörde zu 1. und 3. auferlegten Kostenbeiträge entsprechend zu kürzen. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens war hingegen nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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