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VwSen-221563/2/Kl/Shn

Linz, 20.07.1998

VwSen-221563/2/Kl/Shn Linz, am 20. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der Sabine W gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5.6.1998, GZ 502-32/Kn/We/135/97c, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufge- hoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5.6.1998, GZ 502-32/Kn/We/135/97c, wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z14 GewO 1994 verhängt, weil sie als gewerberechtliche Geschäftsführerin der S Gastronomiebetriebsges.m.b.H., Linz, welche Betreiberin des Lokales "J" in Linz, Spittelwiese 6, ist, und somit als gem. § 370 Abs.2 GewO gewerberechtliche Verantwortliche zu vertreten hat, daß im o.a. Lokal am 11.8.1997 das im Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.1.1996, GZ 501/W-135/95d, Berichtigungsbescheid vom 22.4.1996, GZ 501/W950135, im Spruchteil I enthaltene Gebot, daß die 2 Gastgärten mit insgesamt 68 Verabreichungsplätzen und einer mobilen Schankanlage in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr bis 23.00 Uhr vom 15. Juni bis 15. September betrieben werden dürfen, nicht eingehalten wurde, da der Gastgarten samt Stehbar und Getränkezelt um 23.50 Uhr noch betrieben wurden, indem sich noch ca. 70 Gäste im Schanigarten befanden und Getränke konsumierten. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin Verletzung der Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet und die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw die Herabsetzung der Strafe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, daß namhaft gemachte Zeugen nicht einvernommen worden sind und die Behörde ihre Ermittlungspflicht auch im Hinblick auf eine Entlastung der Bw nicht nachgekommen ist. Auch sei der Bescheid vom 5.1.1996 widersprüchlich und nicht eindeutig, zumal einerseits eine Betriebszeit von 9.00 - 4.00 Uhr festgelegt wurde und andererseits die mobile Schankanlage in der Zeit von 8.00 - 22.00 Uhr, von 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23.00 Uhr betrieben werden darf. Auch sei in diesem Bescheid nicht enthalten, daß keine Gäste mehr im Lokal bzw im Gastgarten anwesend sein dürfen. Im übrigen sei bedingter Vorsatz nicht gegeben.

3. Der Magistrat Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5.6.1998, zugestellt am 15.6.1998, wurde der Bw als gewerberechtliche Geschäftsführerin vorgeworfen, daß im Lokal S am 27.7.1997 das im Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.1.1996 im Spruchteil I enthaltene Gebot, daß die zwei Gastgärten mit insgesamt 68 Verabreichungsplätzen und einer mobilen Schankanlage in der Zeit von 8.00 - 22.00 Uhr bzw 8.00 - 23.00 Uhr betrieben werden dürfen, nicht eingehalten wurde, da der Gastgarten samt Stehbar und Getränkezelt um 23.32 Uhr noch betrieben wurden, indem sich noch ca 9 Gäste im Schanigarten befanden und Getränke konsumierten. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis, welches ebenfalls am 15.6.1998 zugestellt wurde, wurde der Bw die gleiche Verwaltungsübertretung, allerdings mit Tatzeitpunkt 11.8.1997 vorgeworfen. Dazu erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl Erkenntnis vom 18.6.1996, 96/04/0045 mwN), daß bei sogenannten fortgesetzten Delikten die Anwendung des in § 22 VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. "Allerdings folgt aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt, daß die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen - wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen - Einzeltathandlungen umfaßt. Das bedeutet, daß ungeachtet einer im Spruch des Strafbescheides der Behörde erster Instanz angeführten Tatzeit alle Einzeltathandlungen bis zu der mit seiner Zustellung erfolgten Erlassung des Strafbescheides erster Instanz erfaßt sind und daher wegen solcher Einzeltathandlungen nicht neuerlich gegen den Täter eine Strafe verhängt werden darf." Im vorliegenden Fall umfaßte daher die Bestrafung der Bw durch das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5.6.1998, GZ 502-32/Kn/We/135/97e, - ungeachtet der Anführung der Tatzeit "27.7.1997" - auch Tathandlungen, die der Bw im nunmehr angefoch-tenen Straferkenntnis für die Tatzeit "11.8.1997" zur Last gelegt wurden. Wie aber die belangte Behörde schon in einem vorausgegangenen Straferkenntnis vom 7.7.1997 richtig erkannte, handelte es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein fortgesetztes Delikt und hat daher die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung verstoßen. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis schon aus diesem Grunde aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 5. Im übrigen ist aber die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Straferkenntnisses unrichtig und wird diesbezüglich auf die vorausgegangenen Berufungsentscheidungen zu VwSen-221489 und VwSen-221562 des O.ö. Verwaltungssenates hingewiesen.

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, entfielen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Erfassungswirkung, Doppelbestrafung

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