Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221564/4/SCHI/Km

Linz, 15.10.1998

VwSen-221564/4/SCHI/Km Linz, am 15. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des K R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.5.1998, Ge96-51-1998/Ew, wegen Übertretungen der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 und § 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 25.5.1998, Ge96-51-1998/Ew, den Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der "A System Produktion GmbH", E, zu verantworten, daß am 20.1.1998 in E, 2. Stock der ehemaligen Zuckerfabrik, wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land anläßlich einer Überprüfung festgestellt wurde, von der genannten Gesellschaft ein Unternehmen bestehend aus Werkhalle, Büro- und Personalräume zur Herstellung von Aluminiumportalen, -fenstern und -türen betrieben wurde, wobei am Tag der Überprüfung in der Werkhalle, eingerichtet mit Montagetischen, Metallkreissäge, Ständerbohrmaschine und Handwerkzeugen, zwei Arbeitnehmer mit dem Ablängen und Vormontieren von Aluminiumprofilen beschäftigt waren, und somit 1. das Schlosserhandwerk ausgeübt wurde, ohne daß die hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigungen erlangt worden waren und 2. Maschinen zum Bearbeiten von Glas- und Aluminiumteilen, welche geeignet sind, durch ihre Betriebsweise das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden, von Personen in benachbarten Betrieben und Kunden zu gefährden sowie die benachbarten Betriebe und deren Bedienstete durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub oder in anderer Weise zu belästigen und somit eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage zur Durchführung von Aluminium- und Glasbauarbeiten - ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde. Der Berufungswerber habe 1. § 366 Abs.1 Z1 iVm § 339 Abs.1 und § 1 Abs.4 und § 94 Z11 GewO 1994 und 2. § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1994 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994 jeweils eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt wurde.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 29.6.1998 Berufung erhoben.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. 3.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber, wie aus der Beurkundung am Zustellnachweis hervorgeht, am Dienstag, den 2. Juni 1998 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt L zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Dienstag, der 16. Juni 1998. 3.3. Die bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Berufung vom 29.6.1998 wurde am gleichen Tag (somit am 29.6.1998) der Post mittels eingeschriebenem Brief zur Beförderung übergeben. Dies geht deutlich aus dem Post-Datumsstempel des Postamtes L zur eingeschriebenen Briefsendung R 146962 5AT hervor.

3.4. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 Zustellgesetz) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Auch enthielt das angefochtene Straferkenntnis eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung. 3.5. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat mit Schreiben vom 25.9.1998 dem Berufungswerber Parteiengehör. Der Berufungswerber hat sich dazu jedoch bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungserkenntnisses nicht geäußert.

3.6. Es steht somit fest, daß das angefochtene Straferkenntnis dem Berufungswerber am 2.6.1998 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 29.6.1998 der Post zur Beförderung übergebene Berufung eindeutig verspätet.

3.7. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angeführten Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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