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VwSen-221569/2/GU/Pr

Linz, 29.10.1998

VwSen-221569/2/GU/Pr Linz, am 29. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des P. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.7.1998, Zl. Ge96-22-1998, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

Der Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 8.000 S, der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 53 Stunden herabgesetzt wird.

Ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 65 VStG, § 366 Abs.1 Einleitungssatz sowie Abs.1 Z1 GewO 1994 Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, vom 1.2.1998 bis zum 7.3.1998 und in der Folge als persönlich haftender Gesellschafter und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der E. und P. OEG mit dem Sitz in Kopfing im Innkreis, Hauptstraße 10, vom 7.3.1998 bis zum 5.4.1998 den Gastgewerbebetrieb mit dem Standort in der Betriebsart "Bar" betrieben zu haben, indem er an die Gäste alkoholische und antialkoholische Getränke ausgeschenkt habe und somit das Gastgewerbe ausgeübt habe, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Wegen Verletzung des § 366 Abs.1 Z1 und § 142 Abs.1 Z3 und 4 GewO 1994 wurde ihm in Anwendung des § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 % auferlegt.

In seiner dagegen mündlich zu Protokoll gegebenen Berufung führt der Rechtsmittelwerber aus, daß er bzw. die E. und P. OEG das Lokal nur vom 1.2.1998 bis zum 10.5.1998 geführt hätten. Ab diesem Zeitpunkt habe ihm Herr W. R. den Zutritt zum Lokal verweigert bzw. habe er die Stromzufuhr abgeschaltet.

Aufgrund von Investitionen und wegen Leistungen für W. R. an die Oö. Gebietskrankenkasse habe er nur Verlust geschrieben. Er müsse jetzt noch immer zahlen, wofür er nie eine Gegenleistung erhalten habe. Sein Schuldenstand betrage derzeit 300.000 S, weshalb er nicht in der Lage sei, die Geldstrafe zu bezahlen.

Aus diesem Grunde beantragt er, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. zumindest die Geldstrafe herabzusetzen.

In seiner Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 31.3.1998 hat der Beschuldigte außer der Einkommens- und Vermögenslosigkeit dargetan, daß er Sorgepflicht für ein Kind habe. Die objektive Tatseite, nämlich die Ausübung des Gastgewerbes, in der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Weise ist nicht strittig.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Hervorzuheben ist, daß der Beschuldigte, der im Grunde genommen dartun konnte, daß er sich bei der Gewerbeausübung gesetzestreu verhalten wollte, insoferne fahrlässig gehandelt hat, indem er offensichtlich allein R. vertraute und er sich nicht bei autorisierter Stelle, insbesondere bei der Gewerbebehörde erkundigte, wie es tatsächlich um die Befugnis stand. Dies traf ihn sowohl als Einzelperson als auch als immerhin vertretungsbefugter, persönlich haftender Gesellschafter der nachmalig, nämlich am 7.3.1998 beim Firmenbuch eingetragenen OEG.

Tenor der Berufung des Rechtsmittelwerbers ist das Begehren um Herabsetzung der Strafe.

Wie die Bezirkshauptmannschaft Schärding in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausführte, ist gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die unbefugte Gewerbeausübung beträgt gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 bis zu 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG an Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen. Der Unrechtsgehalt war angesichts einer Gewerbeausübung von rund 2 Monaten von mittlerem Gewicht.

Auch die Fahrlässigkeit, mit der sich der Beschuldigte bei der unbefugten Gewerbeausübung eingelassen hat, wog nicht gering, sodaß ein Absehen von einer Bestrafung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht kam.

Die Dauer der unbefugten Gewerbeausübung war beim Unrechtsgehalt zu gewichten.

Erschwerend scheint nach der Aktenlage nichts auf. Mildernd kann der Rechtsmittelwerber für sich buchen, daß, wie die erste Instanz bereits ausgeführt hat, der Beschuldigte vor der Tat noch nicht negativ in Erscheinung getreten ist. Ferner, daß er zur Rechtfertigung verhalten, ein Geständnis abgelegt hat, welches aber durch die offen liegenden Tatsachen zunächst nicht von besonderem Gewicht war. Als er jedoch beanstandet wurde, trachtete er, wenn auch im Ergebnis unzureichend, die Sache in Ordnung zu bringen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschuldigte in ungünstigen finanziellen Verhältnissen lebt und eine Sorgepflicht für ein Kind hat, war in der Zusammenschau die Geldstrafe im spruchgemäßen Umfang herabzusetzen und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgebot ebenfalls zu vermindern.

Aufgrund des Teilerfolges der Berufung ist der Rechtsmittelwerber von der Pflicht zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Berufungsverfahren befreit.

Zur Entscheidung über ein allenfalls gestelltes Teilzahlungsgesuch ist die Bezirkshauptmannschaft Schärding berufen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Dauer der unbefugten Gewerbeausübung ist nicht erschwerend, sonden beim Unrechtsgehalt zu berücksichtigen.

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