Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221570/2/Le/Km

Linz, 18.12.1998

VwSen-221570/2/Le/Km Linz, am 18. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des N K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.6.1998, Ge96-257-1997/Ew, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.1.1998 als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 71 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.1.1998, Ge96-257-1997/Ew/Poe, wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen zweier Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 mit Geldstrafen von insgesamt 4.000 S bestraft (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 24 Stunden).

In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wurde auf das Recht hingewiesen, dagegen innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Einspruch zu erheben. Die Strafverfügung wurde am 23.1.1998 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Mit Schriftsatz (ohne Datum), persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht am 17.2.1998, stellte Herr K einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Einspruch gegen die Strafverfügung.

In der Begründung dazu führte er aus, daß er aufgrund der Zustellung der RSa-Sendung am 23.1.1998 am letzten Tag der Frist, dem 6.2.1998, zur Bezirkshauptmannschaft Linz-Land kommen und gegen die Strafverfügung Einspruch erheben wollte. In dieser Woche hätte er sich in Rumänien aufgehalten und hätte er bei der Rückfahrt am 5.2.1998 in Ungarn einen Motorschaden an seinem Pkw gehabt. Er hätte im Auto übernachten müssen und keine Gelegenheit gehabt, rechtzeitig nach Österreich zurückzukehren und Einspruch zu erheben.

In weiterer Folge legte er seinen Reisepaß vor, mit dem Ausreisestempel von Rumänien, datiert mit 5.2.1998. Weiters legte er vor eine Rechnung über die Autoreparatur in Ungarn, ausgestellt am 25.2.1998. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.6.1998 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und den Einspruch als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wies sie unter Hinweis auf die dargestellte maßgebliche Rechtslage hin, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann unvorhergesehen ist, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte, wobei als Beurteilungsmaßstab die Sorgfalt einer "ordentlichen Prozeßpartei" heranzuziehen ist. Die "ordentliche Prozeßpartei" muß bei einer Pkw-Reise über mehrere hundert Kilometer mit einer möglichen Verzögerung, sei es durch ein technisches Gebrechen am Pkw oder andere Umstände, wie ein Unfall oder ein Stau, rechnen. Der vorliegende Motorschaden ist somit unter Bedachtnahme auf den Sorgfaltsmaßstab nicht als unvorhergesehenes Ereignis zu qualifizieren. Entscheidend sei weiters, daß die Tatsache des Auslandsaufenthaltes und der durch den Motorschaden eingetretenen Verzögerung der Reise kein Ereignis darstellt, das die Partei gehindert hätte, die Einspruchsfrist einzuhalten. Der Einspruch hätte - unbegründet - auch in Schriftform aus dem Ausland erhoben werden können. 4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 20.7.1998, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid zu beheben. In der Begründung dazu führte der Berufungswerber aus, daß er das gegenständliche Fahrzeug zwei Tage vor seiner Abreise gekauft und dieses einen Tag vorher von einer Fachwerkstätte abgeholt hätte. Die Panne wäre somit beim besten Willen nicht vorhersehbar gewesen. Auch ein Stau über 24 Stunden ist bei der gegebenen Fahrtstrecke über Rumänien nach Österreich nicht realistisch und widerspricht jeder Erfahrung, daß bei Staus in den betreffenden Ländern Umleitungen eingerichtet werden.

Zur Erhebung des Einspruches in Schriftform sei zu sagen, daß er der ungarischen Sprache nicht mächtig sei und es ihm somit nicht möglich gewesen wäre, entsprechende Schritte wie Besorgung von Papier, Aufgabe des Schriftstückes etc. zu setzen. Weiters sei er durch die Panne und die Organisation des Abschleppens und der Reparatur unter starker Belastung gestanden, weshalb es ihm nicht zuzumuten war, sich auch noch um den Einspruch zu kümmern.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, daß die Strafverfügung vom 9.1.1998 am 23.1.1998 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Innerhalb der offenen Einspruchsfrist wurde kein Einspruch eingebracht.

5.2. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist ... auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn: 1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten ... und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, ...

Nach Abs.2 leg.cit. muß der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses ... gestellt werden.

Nach der eingangs zitierten Gesetzesstelle des § 71 Abs.1 Z1 AVG muß die Partei glaubhaft machen, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Eine "Glaubhaftmachung" bezweckt lediglich, die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich zu machen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber im vorliegenden Fall nicht gelungen, wobei folgende Überlegungen dafür maßgebend sind:

Der Berufungswerber erblickt ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Hindernis darin, daß er am 5.2.1998 in Ungarn einen Motorschaden an seinem Pkw hatte und er nicht, wie geplant, am 6.2.1998 zur Bezirkshauptmannschaft Linz-Land kommen konnte, um dort Einspruch zu erheben. Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen: Vorauszuschicken ist, daß es nicht erforderlich gewesen wäre, daß der Berufungswerber zur Bezirkshauptmannschaft Linz-Land kommt, um dort Einspruch zu erheben, sondern hätte es auch genügt, den Einspruch innerhalb der Frist zur Post zu geben. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß es dem Berufungswerber offensichtlich bereits vor seiner Abreise nach Rumänien bekannt war, daß gegen ihn eine Strafverfügung erlassen wurde (ansonsten wäre es nicht erklärbar, daß er in seinem Wiedereinsetzungsantrag angegeben hat, daß er "am letzten Tag der Frist, den 6.2.1998, zur Bezirkshauptmannschaft Linz-Land kommen und gegen die Strafverfügung Einspruch erheben" wollte). Es wäre daher an ihm gelegen, entweder bereits vor seiner Abreise Einspruch zu erheben (der im übrigen nicht einmal begründet sein muß), oder jemand Dritten mit der Erhebung dieses Einspruches zu betrauen (also für eine entsprechende Vertretung zu sorgen) oder aber selbst innerhalb der Einspruchsfrist den Einspruch schriftlich, eventuell in Ungarn, zur Post zu geben.

All diese Möglichkeiten hat der Berufungswerber unterlassen, obwohl sie möglich gewesen wären, weshalb sich die von ihm dargestellte Fallkonstellation nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt; immerhin muß bei längeren Autoreisen gerade im Ausland damit gerechnet werden, daß man aus welchen Gründen auch immer aufgehalten wird. Die Begründung des Berufungswerbers, es wäre ihm nicht möglich gewesen, Papier zu besorgen und ein Schriftstück aufzugeben, ist unglaubwürdig, ist es ihm doch auch gelungen, sein Auto in eine Kfz-Werkstätte zu bringen und dort die nötigen Anweisungen für die Reparatur zu geben.

Wie schon die Erstbehörde zutreffend begründete, ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, die Gründe für die Fristversäumung zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 9.1.1998 als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Motorschaden im Ausland kein Wiedereinsetzungsgrund.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum