Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221571/5/GU/Pr

Linz, 26.11.1998

VwSen-221571/5/GU/Pr Linz, am 26. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des E. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.6.1998, Zl. Ge96-173-1996/Ew/Amv, wegen der Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 VStG, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 26.5.1996 zusammen mit den Herren S. H., N. I., H. Sch. und H. F. bei der Garageneinfahrt der Terrasse sowie rund um das Haus der Ehegatten H. und P. F., gegen Entgelt Pflaster-arbeiten (Verlegung von Steinplatten in Beton) durchgeführt und erwerbsmäßig das Handwerk Pflasterer ausgeübt zu haben, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Wegen Verletzung des § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 Z6, § 339 Abs.1 und § 1 Abs.4 GewO 1994 idF BGBl.Nr. 201/1996 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von 5.000 S im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 % auferlegt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 16.6.1998 durch Hinterlegung zugestellt und ab diesem Datum zur Abholung beim Postamt bereitgehalten.

Gegen das Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber eine Berufung eingebracht und diese am 7.7.1998 der Post zur Beförderung übergeben.

Unter Hinweis auf die nach dem Gesetz bestehende zweiwöchige Berufungsfrist - sie scheint in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auf - wurde dem Rechtsmittelwerber Parteigehör gewährt. Daraufhin erschien er am 29.10.1998 beim Oö. Verwaltungssenat und erklärte, das Schriftstück nicht rechtzeitig entgegengenommen zu haben, da er zur Zeit der Zustellung drei Wochen auf einer Schulung in Wien gewesen sei. Er werde dies belegen und die Unterlagen an den Oö. Verwaltungssenat senden.

In Abkehr von dieser Darstellung gab er am 23.11.1998 bekannt, daß er zum Zustellzeitpunkt auf Urlaub in Italien gewesen sei. Nachdem ihm eröffnet wurde, die Konsumation des Urlaubes in der fraglichen Zeit der Hinterlegung des Straferkenntnisses durch eine Bescheinigung des Dienstgebers nachzuweisen und er im übrigen auf die Widersprüchlichkeit seiner Darstellung - einmal Schulung in Wien und das andere Mal Urlaub in Italien - hingewiesen wurde, erklärte der Beschuldigte, einen solchen Nachweis nicht erbringen zu wollen. Tatsächlich wurde von ihm kein Nachweis erbracht, daß er zur Zeit der Hinterlegung des Schriftstückes (des Straferkenntnisses) von der Abgabestelle ortsabwesend war.

Gemäß § 17 Abs.1 des Zustellgesetzes ist, wenn die Postsendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Zustellbevollmächtigter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.2 leg.cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder der Zustellbevollmächtigte wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Nach ständiger Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Falle der Hinterlegung eines Schriftstückes Sache des Empfängers nachzuweisen, daß er abwesend war, ansonsten greift die gesetzliche Vermutung der Zustellung, am Tag der Hinterlegung.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Nachdem vom Beschuldigten kein taugliches Beweismittel beigebracht wurde, daß er zum Zeitpunkt der Hinterlegung durch Ortsabwesenheit verhindert war, die Sendung zu beheben, begann mit 16.6.1998 der Lauf der zweiwöchigen Berufungsfrist und endete diese mit Ablauf des 30.6.1998. Da der Beschuldigte seine Berufung erst am 7.7.1998 der Post zur Beförderung übergab, war diese verspätet, mußte deshalb zurückgewiesen werden und konnte auf den Inhalt der Berufung nicht weiter eingegangen werden.

Über Verfahrenskosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Dutzendstück

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum