Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221575/2/Kl/Rd

Linz, 15.06.1999

VwSen-221575/2/Kl/Rd Linz, am 15. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des W, gegen den Ermahnungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.6.1998, Ge96-62-1998-GRM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 44a, 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.6.1998, Ge96-62-1998-GRM, wurde über den Bw eine Ermahnung gemäß § 21 VStG erteilt, weil er am 14.3.1998 in W, einen Vogel (Eichelhäher) zur Präparation entgegengenommen und am 14.4.1998 einen präparierten Vogel zu einem Preis von 450 S ausgefolgt und somit ein Anmeldungsgewerbe gemäß § 339 GewO 1994 (Tierpräparator) ausgeübt hat, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und dazu ausgeführt, daß der Eichelhäher ein Geschenk an die Tochter für ihre neue Wohnung gewesen sei. Aus persönlichen Gründen hätte diese die Wohnung nicht bezogen und sei daher aus Platzgründen auch der Eichelhäher verkauft worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Es hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muß sich als Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nach § 366 Abs.1 Z1 leg.cit. eine ausreichende Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 Abs.2 entnehmen lassen. Die Umschreibung der von der belangten Behörde als einem Anmeldungsgewerbe unterliegend gewerteten Tätigkeit, ohne die für diese Wertung maßgeblichen Tatbestandsmerkmale näher zu umschreiben, indiziert noch nicht die Erfüllung der in § 1 Abs.2 angeführten Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 366 Abs.1 Z1 (VwGH 25.2.1992, 92/04/0277 und vom 24.11.1992, 92/04/0156 ua). Es ist daher erforderlich, die angeführte konkrete Tätigkeit unter Beachtung der maßgeblichen Tatbestandsmerkmale im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit näher zu umschreiben. Es indiziert nämlich der Vorwurf der bezeichneten dem genannten Gewerbe zugerechneten Arbeit allein noch nicht die Erfüllung der angeführten Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 366 Abs.1 Z1 GewO 1993. Auch die Entgeltlichkeit allein erfüllt noch nicht den Tatbestand der Erwerbsmäßigkeit iSd Selbständigkeit und Regelmäßigkeit nach § 1 GewO.

Weil aber nach ständiger Judikatur des VwGH gemäß § 44a Z1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat und es rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat unverwechselbar feststeht, ein solcher Tatvorwurf aber nicht innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist dem Bw gemacht wurde, war der angefochtene Bescheid aus diesem Grunde (Verfolgungsverjährung) aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Umschreibung der Gewerbsmäßigkeit, essentielles Sprucherfordernis, unbefugte Gewerbeausübung.

 

 

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