Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221576/2/KON/Pr

Linz, 11.01.1999

VwSen-221576/2/KON/Pr Linz, am 11. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn K. G., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L. J. K. und Dr. J. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.8.1998, Zl.Ge96-55-1998, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie sind gewerberechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH., welche im Standort die Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe "Marktfahrer" (Fieranten)" sowie "Handelsgewerbe" besitzt und haben anläßlich des Mittefastenmarktes am um in durch Ihren Erfüllungsgehilfen H. H. ohne Zustimmung und trotz mehrmaliger Untersagung der von der Stadtgemeinde Ried i.I. mit der Platzvergabe vertrauten Beamten, einen Verkaufsstand von 8 x 3 Meter im Bereich des Dietmarbrunnens am Hauptplatz aufgestellt, obwohl die Wahl des Ausstellungsplatzes ohne Zustimmung des Gemeindeamtes nicht gestattet ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 368 Z. 13 und 375 Abs. 1 Z. 73 GewO 1994 i.V.m. § 3 der Jahrmarktordnung der Stadt Ried i.I., welche vom Landeshauptmann am 23.2.1931 unter C/6-1126/1-v.1931 genehmigt worden ist.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

S 1.000,--

24 Stunden

§ 368 Einleitungssatz GewO 1964

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher:

S 1.100,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Hiezu hält die belangte Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses fest, daß der Beschuldigte so wie in den vorherigen Jahren per Telefax am bei der Stadtpolizei für den am 24. und 25.3.1998 stattfindenden Mittefastenmarkt in die Zuteilung von zwei Standplätzen mit je 8 Laufmeter beantragt habe.

Vom Stadtamt - Sicherheitswache, sei dem Beschuldigten mit Schreiben vom 4.3.1998 mitgeteilt worden, daß ihm anläßlich des Mittefastenmarktes ein Standplatz am Stelzhamerplatz zur Verfügung stünde, ein weiterer Standplatz aber nicht möglich sei. Dessen ungeachtet habe der Erfüllungsgehilfe des Beschuldigten, Herr H. H., am um während des Mittefastenmarktes ohne Zustimmung und trotz mehrmaliger Untersagung der von der Stadtgemeinde mit der Platzvergabe betrauten Beamten HI H. und AI L. einen Verkaufsstand von 8 x 3 m im Bereich des Dietmarbrunnens am Hauptplatz aufgestellt. Es stünde deshalb eindeutig fest, daß der Beschuldigte den Aufstellungsplatz im Bereich des Dietmarbrunnens am Hauptplatz eigenmächtig und ohne Zustimmung des Stadtamtes bezogen habe. Seine Rechtfertigung, daß ihm auch in den letzten 6 bis 7 Jahren zwei Verkaufsstände zugewiesen worden seien, sei völlig unbedeutend, weil ihm der Standplatz beim Dietmarbrunnen anläßlich des heurigen Fastenmarktes weder durch Bescheid noch durch zivilrechtlichen Vertrag zugesprochen worden sei und er sich in diesem Fall auf kein Gewohnheitsrecht hätte berufen können.

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44 a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es nach der zitierten Gesetzesstelle rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird.

Dem Wortlaut des Tatvorwurfes nach, wird dem Beschuldigten deliktisches Handeln durch einen Erfüllungsgehilfen, nämlich der Verstoß gegen § 3 der Jahrmarktordnung der Stadt, angelastet. Allerdings ist dabei das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der vorsätzlichen Veranlassung (§ 7 VStG) entsprechend dem Gebot der ausreichenden und subsumierbaren Tatumschreibung im Tatvorwurf nicht angeführt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen, so vom 10.6.1985, 85/10/0043 und vom 15.6.1992, 91/10/0146 ausgesprochen, daß es im Sinne des § 44 a Z1 und 2 VStG erforderlich ist, im Spruch auch Ausführungen über das Verschulden zu treffen (siehe hiezu auch Hauer-Leukauf, Handbuch des Österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 798).

Der Tatvorwurf im Schuldspruch des vorliegenden Straferkenntnisses entspricht daher dem Gebot des § 44 a Z1 VStG insoferne nicht, als daraus nicht erkennbar ist, daß der Beschuldigte den Erfüllungsgehilfen H. vorsätzlich dazu bestimmt hat, den angelasteten Sachverhalt zu verwirklichen. Aufzuzeigen ist in diesem Zusammenhang weiters, daß weder aus dem Tatvorwurf des Spruches noch aus der Bescheidbegründung ausreichend klar hervorgeht, daß der Beschuldigte Kenntnis von der im Tatvorwurf angeführten Untersagung der mit der Platzvergabe beauftragten Beamten hatte. Eine Deutung des Tatvorwurfes dahingehend, daß dem Beschuldigten - was die belangte Behörde offensichtlich im Sinn hatte - die Tat auf Grundlage des § 5 Abs.1 VStG anlasten wollte (Fahrlässigkeit durch unzureichende Kontrolle des Erfüllungsgehilfen) widerspräche als zu Lasten des Beschuldigten gehend strafrechtlichen Grundsätzen. Für die von der belangten Behörde sicherlich beabsichtigte Heranziehung des Beschuldigten als unmittelbaren Täter und dessen Bestrafung auf Grundlage des § 370 Abs.2 GewO 1994 hätte es aber einer anderen Formulierung des Tatvorwurfes bedurft. Aus den dargelegten Gründen war der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz verhalten, wie im Spruch zu entscheiden. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfallen für den Beschuldigten auch sämtliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h Beschlagwortung: Deliktisches Handeln durch Erfüllungsgehilfen nun in Form des § 7 VStG möglich. Vorsatz ist als Tatbestandsmerkmal in die Tatumschreibung aufzunehmen (§ 44e Z1 VStG).

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