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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221579/2/Ur/Ka

Linz, 25.06.1999

VwSen-221579/2/Ur/Ka Linz, am 25. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Strafberufung des Herrn C W, F, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E, Ge96-8-3-1998-Do/CW, vom 18.8.1998 wegen einer Verwaltungsübertretung der Gewerbeordnung/Oö. Sperrzeitenverordnung zu Recht erkannt:

I. Der Strafberufung wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 4.000 S herabgesetzt wird. Für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 96 Stunden festgesetzt.

Im übrigen hat die Strafnorm gemäß § 44a Z3 VStG zu lauten: "§ 368 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 ....."

II. Der Verfahrenskostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 400 S. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 51 Abs.1 und Abs.3, 51c) 1. Satz, 51e Abs.3 Z2

VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der W Gesellschaft mbH, Sstraße, E, und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften Verantwortlicher die Verwaltungsübertretung begangen, daß er, wie von Beamten des GPK E festgestellt, am 26. April 1998 in seinem Lokal in E, Sstraße, die gesetzlich vorgesehene Sperrstunde von 04.00 Uhr nicht eingehalten habe. Im Lokal habe um 04.50 Uhr noch Gastgewerbebetrieb geherrscht, da sich 6 Personen im Lokal aufgehalten haben.

Der Bw habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 368 Z9 GewO 1994 mit § 152 Abs.3 GewO 1994, BGBl.Nr.194/1994 idF BGBl.I.Nr. 63/1997, iVm der Oö. Sperrzeitenverordnung, idF LGBl.Nr 19/1993 verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) gemäß § 368 Z9 GewO, BGBl.Nr.194/1994 idF BGBl.I.Nr. 63/1997 verhängt wurde.

2. In seiner rechtzeitig erhobenen mündlichen Berufung hat der Bw folgendes vorgebracht:

"Ich berufe gegen die Strafhöhe aus dem oben genannten Straferkenntnis. Die behördlich geschätzte Bemessungsgrundlage von 30.000 S Nettogehalt entspricht nicht den Tatsachen."

3. Die Bezirkshauptmannschaft E als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und auf eine Berufungsvorentscheidung bzw eine Stellungnahme verzichtet.

4. Da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der Oö. Verwaltungssenat durch sein zuständiges Einzelmitglied. Weil sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

5. Da jedoch nur das Strafausmaß bekämpft wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und konnte eine diesbezüglich nähere Erörterung - auch im Hinblick auf die Sprucherfordernisse gemäß § 44a VStG - unterbleiben.

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit seinem Berufungsvorbringen ist der Bw hinsichtlich des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens im Recht.

In den ebenfalls eine Sperrstundenüberschreitung betreffenden Straferkenntnissen (Ge96-60-3-1997 vom 4.8.1998 und Ge96-48-2-1997 vom 20.8.1998) ist die Erstbehörde von einem monatlichen Nettoeinkommen des Bw von 14.000 S und Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder ausgegangen (vgl. Aufforderung zur Rechtfertigung, Ge96-60-2-1997-Do/Ju, vom 3.3.1998 bzw. Niederschrift über die Vernehmung, Ge96-48-2-1997, vom 19.12.1997).

In diesem berufungsgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren erging zwar am 3.6.1998 (Ge96-8-1-1998-Do/M) an den Bw eine Aufforderung zur Rechtfertigung, in welcher die Erstbehörde für den Fall, daß keine Stellungnahme des Bw hierzu erfolgt, der Strafbemessung ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von 30.000 S zugrundeliegen werde. Obwohl hiezu keine Stellungnahme des Bw erfolgte - und sich der Bw die unterlassene Mitwirkung sonst selbst zuzuschreiben hat -, ist es für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, weswegen die erstinstanzliche Behörde nunmehr - im Widerspruch zu der Aktenlage der vorstehend angeführten übrigen Verwaltungsstrafverfahren - von einem mehr als doppelt so hohen Einkommen ausgegangen ist, zumal sie 3 Monate vorher (vgl. abermals Aufforderung zur Rechtfertigung 3.3.1998 im Verwaltungsstrafverfahren Ge96-60-2-1997-Do/Ju) das Einkommen mit 14.000 S geschätzt hat.

Im übrigen hat die Behörde zwei Tage nach Erlassung dieses Straferkenntnisses mit Straferkenntnis vom 20.8.1998 (Ge96-48-2-1997) ihrer Strafbemessung ebenfalls 14.000 S zugrundegelegt.

Die Strafe wurde auf das nunmehr bemessene Ausmaß aufgrund der Aktenkundigkeit des Einkommens von 14.000 S herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung erschien dem Oö. Verwaltungssenat aufgrund der auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen und des doch gravierenden Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung insbesondere jedoch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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