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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221581/2/KON/Pr

Linz, 29.10.1998

VwSen-221581/2/KON/Pr Linz, am 29. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn P. H. G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9.9.1998, Zl. Ge96-63-1998, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 45 Abs. 1 Z2 1. Fall VStG Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Hotel A.G. Gesellschaft m.b.H. & Co.KG.zu verantworten, daß am 25.7.1998 im Standort, die Auflage unter Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.9.1992, Zl.: Ge05-89/1984/La/Hin, nicht eingehalten wurde.

"Der verplombte Lärmbegrenzer ist so einzustellen, daß in allen allgemein zugänglichen Bereichen des Lokales, allen Arbeitsbereichen der Arbeitnehmer und des Betreibers, ein äquivalenter Dauerschallpegel von 85 dB, A-bewertet, nicht überschritten wird. Hierüber ist ein schalltechnischer Schlußbericht beizubringen." Am 25.7.1998 wurde durch ein Organ des Bezirksbauamtes Linz eine Schallpegelmessung im Standort, durchgeführt und dabei festgestellt, daß der äquivalente Dauerschallpegel 98,7 dB (A) betrug.

Verwaltungsübertretung(en) nach § 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 i.V.m. der Auflage unter Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.9.1992, Zl.: Ge05-89/1984/La/Hin." Die belangte Behörde begründet ihren Schuldspruch im wesentlichen damit, daß aufgrund einer am 25.7.1998 im Standort von einem Organ des Bezirksbauamtes Linz durchgeführten Lärmmessung die Nichteinhaltung der Auflage Punkt 1 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.9.1992, Ge05-89/1984/La/Hin, feststehe.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte mündlich Berufung erhoben (siehe Protokoll der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.9.1998) und zu deren Begründung vorgebracht, daß seit 26.6.1998 aufgrund eines Blitzschlages der Lärmbegrenzer außer Betrieb gewesen wäre, ihm dies aber erst Anfang August 1998 bekannt geworden sei. Aufgrund von Nachbarbeschwerden, habe er den Lärmbegrenzer kontrollieren lassen und sei anläßlich dieser Kontrolle festgestellt worden, daß der Lärmbegrenzer kaputt sei. Vorher wäre ihm dies nicht bekannt gewesen. Eine Musikdarbietung sei zwar noch möglich gewesen, jedoch ohne Lärmbegrenzer. Dessen Reparatur hätte 25.000 S gekostet. Da er den Gastgewerbebetrieb umbaue, werde der Lärmbegrenzer nicht mehr repariert.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 367 Z25 GewO1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 - 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Auflagenpunkt 1 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.9.1992, Ge05-89/1984, lautet:

"Der verplombte Lärmbegrenzer ist so einzustellen, daß in allen allgemein zugänglichen Bereichen des Lokales, allen Arbeitsbereichen der Arbeitnehmer und des Betreibers, ein äquivalenter Dauerschallpegel von 85 dB, A-bewertet, nicht überschritten wird. Hierüber ist ein schalltechnischer Schlußbericht beizubringen." Die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Tatbestand ist nur zulässig, wenn er mit genügender Klarheit eine Gebotsnorm derart enthält, daß der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist (VwGH 10.6.1987, 86/04/0184, /0185 us.).

Ist dabei das in der vorgeschriebenen Auflage eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides enthaltene Gebot Teil des Strafbestandes gemäß § 367 Z25 GewO 1994, setzt dies voraus, daß die Auflage zu klar gefaßt ist, daß dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei erkennbar ist (VwGH 10.6.1987, 86/04/0184, 25.2.1993, 92/04/0164 uva).

Im Lichte der wiedergegebenen VwGH-Judikatur muß sich demnach das gebotswidrige Verhalten des Verpflichteten eindeutig und ohne Auslegungserfordernis allein aus dem Wortlaut der Auflagenvorschreibung ergeben. Dieses Erfordernis für die Strafbarkeit gebotswidrigen Handelns erfüllt der im erstbehördlichen Spruch zitierte Auflagenpunkt 1 jedoch nicht. Dies deshalb, weil von dessen Wortlaut her allein Gebotsinhalt ist, den verplombten Lärmbegrenzer so einzustellen, daß in allen umschriebenen Bereichen des Lokales die festgelegte Obergrenze des äquivalenten Dauerschallpegels von 85 dB nicht überschritten wird. Wenngleich Sinn der Auflage nur der sein kann, einen maximal zulässigen Schalldruckpegel von 85 dB festzulegen, und der Lärmbegrenzer hiezu dienen soll, eine Überschreitung des Schalldruckpegels von 85 dB hintanzuhalten, kann als Straftatbestand nur die unterlassene Einstellung oder eine dem Auflagenzweck zuwiderlaufende Einstellung des Lärmbegrenzers herangezogen werden. Eine unterlassene oder zu einer Überschreitung von 85 dB führende Einstellung des Lärmbegrenzers, wurde dem Beschuldigten aber nicht vorgeworfen. Dies aus dem Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses im Zuge teleologischer Auslegung herauszulesen, würde eine im Strafrecht verbotene extensive Tatbestandsauslegung darstellen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß der Aktenlage nach nicht entnommen werden kann, daß der Beschuldigte überhaupt keinen Lärmbegrenzer eingebaut hätte bzw. diesen nicht oder so eingestellt hätte, daß die festgelegte Lärmobergrenze von 85 dB dabei überschritten worden wäre.

Aus dieser Begründung heraus hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat, nämlich die dem Auflagenzweck zuwiderlaufende Einstellung des Lärmbegrenzers nicht begangen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Die von der belangten Behörde festgestellte und sicherlich unstrittige Lärmentwicklung der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage hätte allenfalls nach anderen Verwaltungsnormen (Oö. Polizeistrafgesetz) bestraft werden können. Einer Bestrafung nach § 367 Z25 GewO 1994 steht nach den Umständen des Falles aber der Wortlaut des Auflagenpunktes 1 entgegen.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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