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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221582/2/KON/Pr

Linz, 29.10.1998

VwSen-221582/2/KON/Pr Linz, am 29. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn P. H. G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9.9.1998, Zl.96-63-1998, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 45 Abs.1 Z2 1.Fall VStG Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie haben es in Ihrer Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Hotel A. G. Gesellschaft m.b.H. & Co.KG. zu verantworten, daß am 25.7.1998 im Standort, die Auflage unter Punkt 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.9.1992, Zl.: Ge05-89/1984/La/Hin, nicht eingehalten wurde.

"Die Begrenzeranlage ist so zu installieren, daß diese weder manipuliert noch umgangen werden kann, sodaß Musikdarbietungen, die die zumutbare Grenze von 85 dB (A) überschreiten, nicht stattfinden können." Am 25.7.1998 wurde durch ein Organ des Bezirksbauamtes Linz eine Schallpegelmessung im Standort, durchgeführt und wurden dabei während der einzelnen Musikstücke Lärmspitzen von 107 dB (A) gemessen.

Verwaltungsübertretung(en) nach § 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 i.V.m. der Auflage unter Punkt 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.9.1992, Zl.: Ge05-89/1984/La/Hin." Hiezu führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 2 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.9.1992, aufgrund der am 25.7.1998, im Standort von einem Organ des Bezirksbauamtes Linz durchgeführte Lärmmessung feststehe.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig mündlich Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, daß der Lärmbegrenzer seit 26.6.1998 aufgrund eines Blitzschlages außer Betrieb gewesen wäre. Dies sei ihm erst Anfang August 1998 bekannt geworden. Aufgrund von Nachbarbeschwerden, habe er den Lärmbegrenzer kontrollieren lassen und sei dabei festgestellt worden, daß dieser kaputt sei. Vorher wäre ihm dies nicht bekannt gewesen. Eine Musikdarbietung sei zwar noch möglich gewesen, jedoch ohne Lärmbegrenzer. Da er den Gastgewerbebetrieb umbaue, würde der Lärmbegrenzer nicht repariert werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 367 Z.25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Auflagenpunkt 2 des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenbescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.9.1992 lautet: "Die Begrenzeranlage ist so zu installieren, daß diese weder manipuliert noch umgangen werden kann, sodaß Musikdarbietungen, die die zumutbare Grenze von 85 dB (A) überschreiten, nicht stattfinden können." Die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Tatbestand ist nur zulässig, wenn er mit genügender Klarheit eine Gebotsnorm derart enthält, daß der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist (VwGH v. 10.6.1987, 86/04/0184, 0185).

Ist dabei das in der vorgeschriebenen Auflage eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides enthaltene Gebot Teil des Straftatbestandes gemäß § 367 Z.25 GewO 1994, setzt dies voraus, daß die Auflage so klar gefaßt ist, daß dem Verpflichteten jederzeit die Grenze seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei erkennbar ist (VwGH v. 10.6.1987, 86/04/0954, 25.2.1993, 92/04/0164 uva).

Im Lichte der wiedergegebenen VwGH-Judikatur muß sich demnach das gebotswidrige Verhalten des Verpflichteten eindeutig und ohne Auslegungserfordernisse allein aus dem Wortlaut der Auflagenvorschreibung ergeben. Diese Voraussetzung für die Strafbarkeit gebotswidrigen Handelns erfüllt der im erstbehördlichen Spruch zitierte Auflagenpunkt 2 jedoch nicht. Dies deshalb, weil von dessen Wortlaut her allein Gebotsinhalt ist, die Begrenzeranlage in einer Weise zu installieren, daß diese weder manipuliert noch umgangen werden kann. Wenngleich Sinn der Auflage nur der sein kann, einen maximal zulässigen Schalldruckpegel von 85 dB festzulegen und die Installierung der Begrenzeranlage dazu dienen soll Überschreitungen dieser Lärmobergrenze hintanzuhalten, kann als Straftatbestand nur die unterlassene Installierung der Begrenzeranlage oder deren mangelhafte, nicht die Einhaltung der Lärmobergrenze gewährleistende Installierung, herangezogen werden. Solches wurde dem Beschuldigten aber nicht vorgeworfen und geht dies auch aus der gesamten Aktenlage nicht hervor; vielmehr muß von einer auflagengemäß erfolgten Installierung der Begrenzeranlage ausgegangen werden. Eine teleologische Auslegung des Auflagenpunktes 2 allein in Richtung Lärmobergrenze würde aber eine im Strafrecht verbotene extensive Tatbestandsauslegung darstellen.

Aus diesem Grund hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat, nämlich die Nichtinstallierung einer Begrenzeranlage, nicht begangen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Die von der belangten Behörde festgestellte und sicherlich unstrittige Lärmentwicklung der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage hätte allenfalls nach anderen Verwaltungsnormen (OÖ. im Polizeistrafgesetz) bestraft werden können. Einer Bestrafung nach § 367 Z.25 GewO 1994 steht nach den Umständen des Falles aber der Wortlaut des Auflagenpunktes 2 entgegen. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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