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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221583/2/Kl/Rd

Linz, 15.06.1999

VwSen-221583/2/Kl/Rd Linz, am 15. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.9.1998, Ge96-2693-1997, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.9.1998, Ge96-2693-1997, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z1.18 iVm § 93 Gewerbeordnung 1994 - GewO, BGBl.Nr. 194/1994 idgF, verhängt, weil er am 5.12.1997 im Standort N das Gastgewerbe ausgeübt hat, obwohl seine Berechtigung seit 31.7.1995 ruhend gemeldet ist und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung nicht binnen drei Wochen bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft angezeigt wurde.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, daß die Ehefrau unerwartet verstorben sei und der Bw finanziell verschuldet sei, sodaß die Bezahlung der Strafe nicht möglich sei. Die anwesenden Personen haben sich privat im Gebäude befunden, sodaß die behördliche Darstellung nicht der Wahrheit entspreche. Sollte dennoch eine Straftat vorliegen, so wird um Herabsetzung auf eine angemessene und finanzierbare Höhe ersucht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt .

Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 368 Z1.18 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die Anzeige gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung nicht erstattet hat.

Gemäß § 93 GewO 1994 muß der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.

Aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen geht daher hervor, daß nach § 368 Z1.18 iVm § 93 GewO nur der zu bestrafen ist, der diese Anzeige (der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung) an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft innerhalb der nach § 93 normierten Frist unterläßt. Hingegen ist das Ausüben bzw gleichzuhaltende Anbieten eines Gewerbes auch nach erfolgter Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung nicht strafbar. Ein diesbezüglicher Tatbestand fehlt der Gewerbeordnung (vgl. Grabler-Stolzlechner-Wendel, Gewerbeordnung, Anm. 5 zu § 93).

4.2. Sowohl in der die erste Verfolgungshandlung bildenden Strafverfügung vom 16.1.1998 sowie auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 1.9.1998 wurde dem Bw vorgeworfen, daß er zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Tatort das Gewerbe ausgeübt hat, obwohl er die Wiederaufnahme nicht binnen drei Wochen angezeigt hat. Dieser Tatvorwurf ist aber - wie oben ausgeführt - gemäß § 368 Z1.18 iVm § 93 GewO nicht unter Strafe gestellt. Es bildet daher die dem Bw zur Last gelegte (durch nähere Tatumschreibung konkretisierte) Tat keine Verwaltungsübertretung. Ein den Bestimmungen des § 368 Z1.18 iVm § 93 GewO entsprechend konkretisierter Tatvorwurf wurde aber nicht gemacht.

Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfallen gemäß § 66 Abs.1 VStG sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Tatbestand, Unterlassung der Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung; Gewerbeausübung ohne Anzeige kein Straftatbestand.

 

 

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