Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221586/6/Ga/Fb

Linz, 26.11.1998

VwSen-221586/6/Ga/Fb Linz, am 26. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. Juli 1998, Ge96-56-5-1998/Pehd, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG. §§ 24, 51 Abs.1, 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z2 in Verbindung mit § 74 Abs.2 Z1 GewO eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 35 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

2. Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt als Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren auch die (endgültige) Prüfung der Zulässigkeit, im besonderen der fristgerechten Einbringung der von der belangten Behörde vorgelegten Berufung.

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen. Gemäß § 17 des Zustellgesetzes kann unter den dort festgelegten Voraussetzungen (auch) nach erfolglosen Zustellversuchen gemäß § 21 Abs.2 des Zustellgesetzes ein Straferkenntnis durch Hinterlegung zugestellt werden. 3.2. Vorliegend jedoch ist das Datum der Hinterlegung des Straferkenntnisses vom Zustellorgan nicht in den Rückschein eingetragen worden. Der Berufungswerber hat jedoch, wie aus der gemäß § 66 Abs.1 AVG beigeschafften Empfangsbestätigung des Postamtes G hervorgeht, die bei diesem Postamt für ihn hinterlegt gewesene Briefsendung am Dienstag, dem 11. August 1998 persönlich übernommen. Daher im Zweifel (erst) an diesem Tag begann in diesem Fall die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Dienstag, der 25. August 1998. Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde (Seite 4 des Straferkenntnisses) hat der Berufungswerber sein als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel jedoch erst am 21. Oktober 1998 der Post zur Beförderung übergeben. Dies ergibt sich aus dem Datumsstempel auf dem Briefkuvert des Berufungswerbers.

4.1. Zu der auf Grund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber rechtliches Gehör. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber mit FAX vom 25. November 1998 zwar genützt, er ist jedoch auf den vorgehaltenen Umstand der Verspätung seines Rechtsmittels in keiner Weise eingegangen.

4.2. Der somit als unstrittig anzusehende Sachverhalt (oben 3.2.) wird als maßgebend für diese Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 11. August 1998 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 21. Oktober 1998 eingebrachte Berufung verspätet.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war es ihm von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Auch mit den Umständen der Angelegenheit "Gewerbeanmeldung für unsere Erweiterung im E O" durfte er sich nicht auseinandersetzen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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