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VwSen-221588/2/Kl/Rd

Linz, 30.12.1999

VwSen-221588/2/Kl/Rd Linz, am 30. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Horst W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 10.7.1998, Ge96-193-1-1997, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 10.7.1998, Ge96-193-1-1997, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG iVm § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 verhängt und folgende Tat vorgeworfen:

"Sie besitzen seit 9.1.1997 die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 142 Abs.1 Z2, eingeschränkt auf kleine Imbisse, 3 und 4 GewO 1994 in der Betriebsart 'Kaffee' im Standort I.

Das Gastgewerbe in der oben angeführten Betriebsart im Standort I, wurde jedoch seit 9.1.1997 bis 1.4.1998 mit Ihrem Wissen von Frau Christine Z selbständig (auf deren Rechnung und Gefahr), regelmäßig und in der Absicht betrieben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Frau Z hat daher im oben angeführten Zeitraum das Gastgewerbe ausgeübt, obwohl sie eine entsprechende Gewerbeberechtigung hiefür nicht erlangt hat und hat sie dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 idgF begangen.

Sie haben als Inhaber der entsprechenden Gewerbeberechtigung das rechtswidrige Verhalten von Frau Z vorsätzlich unterstützt und ihr die Begehung dieser Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert, indem Sie ihre unbefugte gewerbsmäßige Tätigkeit "gedeckt" haben, indem Sie ihr Ihre Gewerbeberechtigung "zur Verfügung gestellt" haben und hiefür monatlich einen Geldbetrag von 4.000 S erhalten haben."

2. In der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass die gegen den Bw erhobenen Anschuldigungen unrichtig seien und er zum Beweis dafür auf die Erklärung von Frau Christine Z im Einspruch verweise. Für diese gab es ausschließlich die Notwendigkeit ein Einkommen zu erzielen, nämlich jene eines Geschäftsführerverdienstes. Die Genannte sei nicht selbständig, habe keine Gewerbeberechtigung, es liege keine Gewinnerzielungsabsicht vor und sie besitzt keine Weisungsfreiheit. Ein Straferkenntnis gegen Frau Christine Z liege nicht vor und wurde daher auch nicht bekämpft.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt .

In ähnlich gelagerten Fällen gegen den Bw hat der VwGH mit Erkenntnis vom 30.6.1999, 99/04/0045, 0046, 0047-7, einer Beschwerde Folge gegeben, weil ein "wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis in seinem § 44a Z1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben hat, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermögliche, als auch - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen hat, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 1996, 799f referierte hg Judikatur). Diesem Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht, weil der Vorwurf, der Bf als Inhaber der entsprechenden Gewerbeberechtigung habe die unbefugte Gewerbeausübung durch F. "gedeckt", nicht mit der gemäß § 44a Z1 VStG gebotenen Deutlichkeit erkennen lässt, worin der ursächliche Beitrag des Bf zur unbefugten Gewerbeausübung bestanden habe, mit anderen Worten, durch welche konkrete Vorgangsweise des Bf die Begehung dieser Verwaltungsübertretung erleichtert worden wäre".

Weil im Grunde dieser Judikatur bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass - wird jemand spruchgemäß der Anstiftung schuldig erkannt - der Spruch, um den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht zu werden, die Tatzeit (den Tatzeitraum) hinsichtlich der Regelung der Anstiftung (und nicht in Ansehung der Regelung der Tat durch den unmittelbaren Täter) anzuführen hat. Es empfiehlt sich allerdings auch eine zeitliche Konkretisierung der vom unmittelbaren Täter begangenen Tat (Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 798f Anm.6 sowie E1,2d und f mN).

Im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis - wie im Übrigen schon bei der Aufforderung zur Rechtfertigung als erster Verfolgungshandlung - wurde dem Bw noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist die Beihilfe als vorsätzliche Erleichterung einer Verwaltungsübertretung vorgeworfen, "indem Sie ihre unbefugte gewerbsmäßige Tätigkeit "gedeckt" haben, indem Sie ihr Ihre Gewerbeberechtigung "zur Verfügung gestellt" und hiefür monatlich einen Geldbetrag von 4.000 S erhalten haben". Als ursächlicher Beitrag zur unbefugten Gewerbeausübung durch Frau Z ist demnach die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung gegen ein monatliches Entgelt von 4.000 S zu sehen. Allerdings fehlt diesem Vorwurf der Tathandlung die zeitliche Komponente, nämlich der Tatzeitraum, in welchem die Beihilfe erfolgt ist. Allein aus dem Umstand, dass durch Frau Z die unbefugte Gewerbeausübung im Zeitraum vom 9.1.1997 bis 1.4.1998 erfolgt ist, kann noch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass im selben Zeitraum die Gewerbeberechtigung zur Verfügung gestellt wurde. Dies insbesondere auch deshalb, weil ein Straferkenntnis wegen unbefugter Gewerbeausübung gegen Frau Christine Z lediglich für den Zeitraum 9.1.1997 bis 5.1.1998 rechtskräftig erlassen wurde.

In seinem Erkenntnis vom 20.12.1995, 93/03/0166, führt der VwGH aus, dass die Behörde den Tatzeitpunkt in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter und nicht hinsichtlich der Begehung der Anstiftung angegeben hat. Letzteres wäre aber erforderlich gewesen, weil die belangte Behörde den Bf der Anstiftung schuldig erkannt hat. Im Sinne der Judikatur war daher das angefochtene Straferkenntnis mangels einer tauglichen Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist und daher wegen eingetretener Verfolgungsverjährung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfallen gemäß § 66 VStG sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Beihilfe, Tatzeit, Tathandlung, Konkretisierung

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