Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221589/2/Ga/Fb

Linz, 02.12.1998

VwSen-221589/2/Ga/Fb Linz, am 2. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des C B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27. Oktober 1998, Ge96-105-4-1998/Pehd, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.1, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Einkaufszentrum-Errichtungs- und Betriebsgesellschaft zu verantworten, daß jedenfalls im Monat August 1998 an den Feiertagen und Samstagen keine Abschrankung des südlichen Teils der Parkflächen außerhalb der Betriebszeiten der Geschäfte, dh an den Freitagen ab 19.30 Uhr und an den Samstagen ab 17.00 Uhr, erfolgt sei. Dadurch sei § 368 Z14 GewO iVm dem näher bezeichneten Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 9. September 1996 und der näher bezeichneten Verhandlungsschrift vom 18. Juli 1996 "als Bescheidbestandteil" verletzt worden. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 368 Einleitung GewO eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Schon aus dem zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafverfahrensakt, in dem Kopien des genannten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides (folgend: Bescheid) und der bezogenen Verhandlungsschrift (folgend: VS) einlagen, war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis ohne weiteres, dh ohne öffentliche mündliche Verhandlung, aufzuheben ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 368 GewO begeht eine mit Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z14 dieser Vorschrift andere als im § 366, § 367 und in Z1 bis 13 (des § 368) genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der ... Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ... ergangen sind, nicht einhält. Erschließbar hat die belangte Behörde diesen Straftatbestand und nicht jenen gemäß § 367 Z25 GewO deswegen herangezogen, weil das dem Schuldspruch zugrunde gelegte - vermeintliche - Gebot, eine bestimmte Abschrankung durchzuführen, im verwiesenen Bescheid (nebst Verhandlungsschrift) jedenfalls nicht als Auflage enthalten ist. Aber auch § 368 Z14 GewO spricht ausdrücklich von Gebot oder Verbot und kommt daher als Straftatbestand nur in Verbindung mit einem unter die Verweisung fallenden Gebot (oder Verbot) als verletzte Verwaltungsvorschrift in Betracht (vgl die bei KINSCHER/SEDLAK, GewO 6. A (MSA 1996) auf 892/893 zit. VwGH-Judikatur). Ein (nur) im Wege der Verweisung zum Verwaltungsstraftatbestand erhobenes Gebot muß in Normqualität vorliegen, dh es muß sich mit einem bestimmten, unmißverständlich formulierten Hoheitsbefehl an einen bestimmten Adressaten richten und diesem ein im Wege der Vollstreckung erzwingbares Tun oder Unterlassen auferlegen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liegt ein solches Gebot im Berufungsfall nicht vor. Im Zweifel - aus dem Blickwinkel strikter Bestimmtheitsanforderungen für die staatliche Strafbefugnis - unzutreffend ist schon die Annahme, daß die im Schuldspruch genannte VS zum (rechtlich gleichrangigen) Bestandteil des Bescheides erklärt und dadurch in der Verhandlungsschrift allenfalls formulierte Gebote auf Normstufe gehoben seien. So enthält, was die Verhandlungsschrift anbelangt, der Spruch des Bescheides vom 9. September 1996 keine eindeutige Normerklärung (auch nicht im Spruchpunkt I.2 lit.b); die Ausführung in der Bescheidbegründung (Seite 12), wonach dort auf die Verhandlungsschrift als Bestandteil (nur) "dieser Begründung" verwiesen wird, kongruiert mit dem Mangelbefund. Davon aber abgesehen enthält weder die Seite 4 noch die Seite 25 der Verhandlungsschrift (beide Fundstellen sind überdies nur in der Einleitung des angefochtenen Straferkenntnisses, nicht jedoch im eigentlichen Schuldspruch und auch nicht im Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG erwähnt) das vom § 368 Z14 GewO als Tatbestand vorgesehene, normmäßige Gebot. So ist auf Seite 4 der VS im Zuge der Befunddarstellung bloß eine Absichtserklärung beschrieben ("Es ist auch geplant, den südlichen Teil der Parkflächen außerhalb der Betriebszeit der Geschäfte abzuschranken"). Auf Seite 25 der VS hingegen kann mit Bezug auf den Berufungsfall nur gefunden werden, daß die Konsenswerberin als Verhandlungsergebnis ua unter Punkt 5. die "Errichtung der geforderten Schrankanlagen im Bereich des südlichen Parkplatzes ..." zur Kenntnis genommmen hat, dies mit der Bemerkung, "daß die bereits im Befund und Gutachten zusätzlich von den Nachbarn verlangten Maßnahmen erfüllt werden.". Abgesehen davon, daß schon keine deckungsgleichen Inhalte vorliegen, muß es nahezu als willkürlich (nach dem Verständnis der einschlägigen VfGH-Judikatur, zB Erk. vom 27.9.1995, B 316/94) erscheinen, in den bezogenen Stellen eine konkrete, unmißverständlich formulierte und insofern der Vollstreckung zugängliche Gebotsnorm erblicken zu wollen.

Lag aber keine iS des Straftatbestandes nach § 368 Z14 GewO übertretbare Verhaltensvorschrift vor, konnte die Tatbestandsmäßigkeit schon objektiv nicht erfüllt werden, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch von seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner Beschlagwortung: Verhandlungsschrift; kein Bestandteil des Genehmigungsbescheides

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