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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221590/2/GU/Pr

Linz, 14.12.1998

VwSen-221590/2/GU/Pr Linz, am 14. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Herrn E. P., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 11.11.1998, Zl. Ge-1283/97, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Der Rechtsmittelwerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 44 a Z1 VStG, § 51 e Abs.1 VStG, § 66 Abs.1 leg.cit; § 46 Abs.1 - 3 GewO 1994, § 345 Abs.4 und Abs.7 leg.cit. Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Stadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde hat am 11.11.1998 zur Zahl Ge-1283/97 ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Sie haben es zu vertreten, daß Sie zumindest 1. am 11.10.1997 um 11.00 Uhr und 2. am 15.11.1997 um 11.00 Uhr am Standort bei der dortigen Esso-Tankstelle, von einer mobilen Betriebsstätte aus (Spezialkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen) Grillhenderl verkauften und somit ein Gewerbe außerhalb Ihres Hauptgewerbestandortes ausübten, ohne eine weitere Betriebsstätte der Behörde (Magistrat der Stadt Steyr) angezeigt zu haben. Da das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erst durch die bei der Behörde erstattete Anzeige begründet wird, stellen die unter 1. und 2. angeführten Tatbestände, die ein fortgesetztes Delikt bilden, eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

Verwaltungsübertretung nach § 368 Ziff. 1 Unterpunktation 1.10 i.V.m. § 46 Abs. 3 sowie § 368 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/94 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich ist, gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von S 5.000,-- 72 Stunden § 368 Einleitungssatz leg.cit.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet); S --,-- als Ersatz der Barauslagen für ---Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 5.500,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)." Dagegen hat innerhalb offener Frist der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben und dargetan, daß er das Hendlgrillen am vorbezeichneten Platz als eine bestellte Tätigkeit ansehe und daher keine strafbare Tätigkeit darin erblicke. Aus diesem Grunde begehrt er, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Da dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis die Nichtanzeige der Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte vorgeworfen wurde und auch in der Verfolgungshandlung keine andere Tatumschreibung erfolgte, fiel bereits bei dem zu prüfenden Konkretisierungsgebot hinsichtlich der Tatumschreibung im Sinne des § 44 a Z1 VStG in die Augen, daß die Benennung des Gewerbes, welches nach Wortlaut, Standort und Berechtigung als Stammgewerbe betrachtet worden ist, fehlte. Nachdem der diesbezügliche essentielle Anknüpfungspunkt fehlte und eine Nachholung desselben einerseits wegen eingetretener Verfolgungsverjährungsfrist und andererseits wegen der Rechtsnatur des Berufungsverfahrens im Verwaltungsstrafverfahren nicht nachholbar erschien, war ohne, daß auf die Sache noch näher eingegangen werden konnte, im Sinne des § 51 e Abs.1 VStG die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Nachdem die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, ist der Rechtsmittelwerber von der Pflicht befreit, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Spruch bei Bestrafung wegen Nichtanzeige einer weiteren Betriebsstätte muß Stammgewerbe bezeichnen.

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