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VwSen-221591/2/GU/Pr

Linz, 14.12.1998

VwSen-221591/2/GU/Pr Linz, am 14. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des E. P., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Steyr vom 11.11.1998, Zl.Ge-528/98, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 44 a Z1 VStG, § 51 e Abs.1 VStG, § 66 Abs.1 VStG, § 46 Abs.1 - 3 GewO 1994, § 345 Abs.4 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Stadt Steyr hat gegen den Rechtsmittelwerber am 11.11.1998 zur Zahl Ge-528/98 ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben es zu vertreten, daß Sie am 2.5.1998 um 10.00 Uhr am Standort bei der dortigen Esso-Tankstelle, von einer mobilen Betriebsstätte aus (Spezialkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen) Grillhenderl verkaufen ließen und somit ein Gewerbe außerhalb Ihres Hauptgewerbestandortes ausübten, ohne eine weitere Betriebsstätte der Behörde (Magistrat der Stadt Steyr) angezeigt zu haben. Da das Recht zur Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erst durch die bei der Behörde erstattete Anzeige begründet wird, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

Verwaltungsübertretung nach § 368 Ziff. 1 Unterpunktation 1.10 i.V.m. § 46 Abs. 3 sowie § 368 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/94 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich ist, gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von S 5.000,-- 72 Stunden § 368 Einleitungssatz leg.cit.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet); S ---,-- als Ersatz der Barauslagen für ----Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 5.500,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben und diese damit begründet, daß er das Hendlgrillen als eine bestellte Tätigkeit erachte, zu der er befugt sei. Im Ergebnis begehrt er, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Bei der zur Last gelegten Tat handelt es sich um den Vorwurf, eine gewerbliche Tätigkeit außerhalb eines Standortes, für den auf einen bestimmten anderen Standort eine inhaltlich umrissene Stammgewerbeberechtigung, bestehe, ausgeübt zu haben.

Diese Anknüpfungspunkte sind Essentiale bei dem Vorwurf, eine weitere Betriebsstätte ohne die erforderliche Anzeige betrieben zu haben.

Die diesbezüglichen konkreten Anknüpfungspunkte fehlen und zwar sowohl in der Verfolgungshandlung als auch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, fehlte es am Konkretisierungsgebot und war im Sinne des § 51 e Abs.1 VStG mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses ohne mündliche Verhandlung vorzugehen.

Am Rande wird bemerkt, daß der Beschuldigte wegen einer im Oktober und November 1997 am gleichen Standort ausgeübten inhaltlich gleichen Tätigkeit von der ersten Instanz gesondert belangt wurde und diesbezüglich ein Straferkenntnis am gleichen Tag wie das nunmehr angefochtene, nämlich am 11. November 1998, ergangen ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes besitzt aber bei einem fortgesetzten Delikt ein Straferkenntnis Erfassungswirkung und sind damit alle vom Beginn der vorgeworfenen Tätigkeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten mit inbegriffen und gesonderte Abstrafungen nicht zulässig.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Bei Nichtanzeige einer weiteren Betriebsstätte muß Stammgewerbeberechtigung genannt werden. Zu beachten auch Erfassungswirkung eines anderen Straferkenntnisses.

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