Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221593/2/Kl/Rd

Linz, 15.02.1999

VwSen-221593/2/Kl/Rd Linz, am 15. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über den Antrag vom 18.11.1998 des L, auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Nichtigerklärung zu Recht erkannt:

Der Wiederaufnahmeantrag wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 69 AVG 1991 idF BGBl.I.Nr. 158/1998.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 18.11.1998 hat der Antragsteller "die Wiederaufnahme des Verfahrens" zu Ge96-193-4-1996/Pef "und/oder die Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Nichtigkeit gemäß § 69 AVG" beantragt. Begründend wurde ausgeführt, daß mit Beschluß des LG Linz vom 24.11.1993 (Zl. S 99/93) das Konkursverfahren über das Vermögen des M eröffnet wurde und hiemit die Handlungsfähigkeit und Geschäftsführerfunktion nicht gegeben sei. Hiemit sei die Nichtigkeit des Straferkenntnisses begründet. Im Konkursfalle habe im übrigen gemäß der GewO der Masseverwalter das Fortführungsrecht auch ohne Gewerbeberechtigung. Im Zweifel seien auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gegeben.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt samt der Eingabe dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

Aufgrund des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung im Zusammenhalt mit dem vor dem Oö. Verwaltungssenat vorliegenden Verwaltungsakt zu VwSen-221450/15/1997 steht fest, daß gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.4.1997, Ge96-193-7-1996/Pef, Berufung eingebracht wurde und dieser Berufung mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 10.7.1998, VwSen-221450/Kl/Rd, keine Folge gegeben wurde. Sowohl im Verfahren erster Instanz als auch bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1.7.1998 vor dem Oö. Verwaltungssenat gab der Antragsteller an, daß die L als GmbH gegründet, aber nie ins Firmenbuch eingetragen wurde und eine Einzelunternehmung bildet. Sie hat aber Arbeitnehmer zum Tatzeitpunkt beschäftigt und der M Bau- und HandelgesmbH zur Verfügung gestellt. Es steht fest, daß mit Beschluß des LG Linz vom 16.8.1994 zu S 71/94-2 der Konkurs über die L HandelgmbH eröffnet wurde und mit Beschluß des LG Linz vom 7.5.1996 zu S 71/94-23 der Konkurs aufgehoben wurde.

3. Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und 1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten oder 3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat... Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 69 Abs.2 AVG).

Grundsätzlich ist beim gestellten Antrag zu bemängeln, daß diesem die Angabe jener Umstände, aus welchen die Einhaltung der zweiwöchigen Einbringungsfrist ersichtlich ist, fehlen. Darüber hinaus enthält der Antrag aber keine solchen neuen Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Der Antragsteller stützt sich im wesentlichen auf das Konkursverfahren. Dazu ist aber auszuführen, daß der mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Tatzeitraum "von 1.7.1996 bis 30.9.1996" lautet. Im Tatzeitraum war einerseits der Konkurs über die L HandelgmbH bereits aufgehoben und andererseits gegen das Unternehmen L kein Konkurs anhängig. Die angegebene Zahl S 99/93 betraf hingegen ein Konkursverfahren gegen L, das mangels Vermögen abgewiesen wurde. Es kann daher die Gewerbeausübung durch den Masseverwalter nicht ins Treffen geführt werden. Schließlich war dieser Sachverhalt sowie die Gewerbeausübung nach Konkursbeendigung zum angeführten Tatzeitraum bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Oö. Verwaltungssenat bekannt. Es handelt sich daher um keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel. Es war daher ein Wiederaufnahmegrund nicht gegeben, weshalb dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattzugeben war. Weil aber im Hinblick auf die Antragsausführungen auch ein sonstiger Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung nicht zu erblicken ist, war auch nicht mit der Abänderung bzw Aufhebung der Entscheidung gemäß § 68 AVG iVm § 52a VStG vorzugehen. In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf hingewiesen, daß gemäß § 68 Abs.7 AVG auf die Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechts der Behörde niemandem ein Rechtsanspruch zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.4 VStG nicht durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath Beschlagwortung: kein Konkurs, keine neue Tatsache, keine Wiederaufnahme

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