Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221597/2/KON/Pr

Linz, 17.03.1999

VwSen-221597/2/KON/Pr Linz, am 17. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn K. T. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 24.11.1998, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit gem § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma Gastgewerbe GmbH. in 4400 Steyr, zu vertreten, daß durch oa. Firma am auf der Baustelle oa. Firma in Sierning, Estrichverlegungsarbeiten vorgenommen wurden ohne daß ggst.Firma über die hiezu erforderliche Gewerbeberechtigung verfügte. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 dar.

Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Einleitung i.V.m. §§ 94 lit a) und 97 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 i.d.g.F." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig mit näherer Begründung Berufung erhoben.

In Entscheidung über diese Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Gemäß § 1 Abs.3 leg.cit. liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

Gemäß § 1 Abs.4 leg.cit. gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann, oder wenn sie längere Zeit erfordert. Gemäß § 1 Abs.5 leg.cit. liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist es demnach geboten, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können. Dies erfordert, im Bescheidspruch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift notwendig sind.

Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung entspricht nicht dem Erfordernis der konkreten Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z1 VStG.

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht hinsichtlich seiner Tatumschreibung insoferne nicht den oben angeführten Erfordernissen, als diese nicht in Ansehung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale erfolgt. So mangelt es dem vorliegenden Tatvorwurf allein schon an der Anführung des Tatbestandsmerkmales der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs.2 GewO 1994, wie weiters auch des Hinweises, daß das angeführte Tatverhalten (Estrichverlegung) dem Bodenlegergewerbe vorbehalten ist.

Aufgrund dieses Mangels wird der Beschuldigte insoferne in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, als es ihm hiedurch nicht möglich ist, Beweise dafür anzubieten, daß der gegen ihn erhobene Tatvorwurf in diesem oder jenem Punkt nicht zutrifft. Eine Spruchsanierung durch ergänzenden Tatvorhalt war nicht möglich, weil bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Aus diesen Gründen war ohne auf das Vorbringen in der Berufung sachlich eingehen zu können wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte auch von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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