Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221603/2/KON/Pr

Linz, 26.01.1999

VwSen-221603/2/KON/Pr Linz, am 26. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A.H., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.12.1998, Ge96-148-27-1997/Pef, mit dem sein Antrag vom 13.7.1998 auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde begründet ihre Zurückweisung unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 69 Abs.2 AVG im wesentlichen damit, daß die Buchhaltungsunterlagen laut Auskunft des BG Linz der Gattin des Berufungswerbers am 31.3.1998 nachweislich wieder ausgefolgt worden seien. Im Zuge seiner Vorsprache am 9.11.1998 bei der belangten Behörde habe der Berufungswerber angegeben, die Ordner mit diesen Unterlagen 14 Tage oder 3 Wochen nach der Retournierung durch das BG Linz durchgeschaut zu haben, ob sich darin noch die Gewerbescheine befänden. Demnach habe der Berufungswerber spätestens in der Woche vom 20. bis 26.4.1998 vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt. Er hätte demnach spätestens 2 Wochen nach dem 26.4.1998 den Wiederaufnahmeantrag einzubringen gehabt.

Der zurückgewiesene Wiederaufnahmeantrag datiere aber vom 13.7.1998 und sei erst am 14.7.1998 bei der belangten Behörde eingelangt und sei sohin offensichtlich erst am 13.7.1998 zur Post gegeben worden. Aus diesem Grund sei er als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid hat Herr A. H. rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht: Er beziehe sich auf das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 30.12.1997, wonach er sämtliche Unterlagen der Gewerbebehörde im März 1997 dem Gutachter E. zu übergeben hätte, diese jedoch bei Unterlagenübermittlung in Verlust geraten sein könnten.

Es sei richtig, daß am 31.3.1998 die Buchhaltungsunterlagen ausgefolgt worden seien. Die Gewerbescheine jedoch, wie schon im Dezember 1997 bekannt, nicht mehr auffindbar gewesen seien. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

Aus der Aktenlage, insbesondere aus den Angaben des Berufungswerbers vor der belangten Behörde vom 9.11.1998, müßte er spätestens am 26.4.1998 Kenntnis gehabt haben, daß die Gewerbescheine auch nicht in den rückgemittelten Buchhaltungsunterlagen vorhanden gewesen waren.

Entsprechend der zitierten Gesetzesstelle hätte er spätestens binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt den Wiederaufnahmeantrag bei der belangten Behörde einzubringen gehabt.

Die vom Berufungswerber vorgenommene Einbringung des Wiederauf-nahmeantrages am 13.7.1998 ist sohin um rund 8 Wochen verspätet erfolgt und wurde sohin von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Bemerkt wird, daß der belangten Behörde aufgrund der Bestimmungen des § 69 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Strafverfahren Anwendung findet, die Fällung einer Sachentscheidung verwehrt gewesen wäre.

Die vorliegende Berufung erweist sich daher als unbegründet, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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