Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221608/4/Kl/Rd

Linz, 22.03.2000

VwSen-221608/4/Kl/Rd Linz, am 22. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Strafberufung des Herwig S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19.1.1999, Ge-1168/98, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG idF BGBl. I Nr. 164/1999 iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19.1.1999, Ge-1168/98, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 15.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß der Oö. Sperrzeitenverordnung iVm der GewO 1994 verhängt.

2. Gegen das verhängte Strafausmaß wurde am 15.2.1999 mündlich beim Magistrat der Stadt Steyr Berufung eingebracht.

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat dem Bw Parteiengehör eingeräumt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen war.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 26.1.1999 nach erfolglosen Zustellversuchen beim zuständigen Postamt hinterlegt. Gemäß § 17 Zustellgesetz gilt ein Schriftstück mit der Hinterlegung beim zuständigen Postamt als wirksam zugestellt. Gemäß § 63 Abs.5 AVG beginnt die Berufungsfrist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Es begann daher die zweiwöchige Berufungsfrist am 26.1.1999 und endete daher am 9.2.1999. Spätestens an diesem Tage hätte die Berufung eingebracht werden müssen. Die Strafberufung wurde mündlich am 15.2.1999 bei der Behörde erhoben. Sie wurde daher verspätet eingebracht.

Weil die Berufungsfrist iSd § 33 Abs.4 AVG eine durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist, war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung einer Berufung als unzulässig oder verspätet gemäß § 64a Abs.1 AVG idFd Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 einer Berufungsvorentscheidung der Behörde erster Instanz zugänglich ist. Die Berufungsvorlage war daher entbehrlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

Hinterlegung gilt als Zustellung

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