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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221622/2/Kl/Rd

Linz, 27.06.2000

VwSen-221622/2/Kl/Rd Linz, am 27. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.4.1999, Ge96-116-1998-HE, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27.4.1999, Ge96-116-1998-HE, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 verhängt, weil sie es als seit 26.11.1996 rechtskräftig bestellte und daher verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin (§ 39 und § 370 Abs.2 GewO 1994) der im Firmenbuch des LG unter protokollierten S Speditionsgesellschaft mbH mit Sitz in, zu verantworten hat, dass in Ausübung der von diesem Unternehmen im Gewerbestandort, betriebenen gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit 158 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr), Konzessionsbescheid des Landeshauptmannes von vom 30.12.1991, VerkGe-211.049/9-1991/Sie, auf dem Betriebsareal der Firma S Transport Gesellschaft mbH in , eine

- wegen einer möglichen Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm, insbesondere während der Zu- und Abfahrten von Lastkraftwagen oder bei Startvorgängen dieser Kraftfahrzeuge,

- wegen einer möglichen nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere auf das Grundwasser, infolge unsachgemäßer Manipulationen bei den Tankvorgängen,

genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74), und zwar eine örtlich gebundene Betriebstankstelle zur Abgabe von Dieselkraftstoff

am 10.9.1998, 16.00 Uhr, wobei ein LKW ihres Unternehmens mit dem polizeilichen Kennzeichen betankt wurde,

am 15.10.1998, 19.30 Uhr, wobei der LKW mit dem b Kennzeichen ihres Sub-Unternehmens R vom Lenker R betankt wurde,

am 15.10.1998, 19.35 Uhr, wobei der LKW mit dem n Kennzeichen ihres Sub-Unternehmens S vom Lenker S betankt wurde,

am 27.10.1998, 08.15 Uhr, wobei zwei LKW mit den b Kennzeichen und ihres Sub-Unternehmens R von den Lenkern T und U betankt wurden,

ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und sowohl unrichtige rechtliche Beurteilung als auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Es wurde vorgebracht, dass das Verschulden ein wesentliches Tatbestandsmerkmal sei, welches im Tatvorwurf einer konkretisierten Tatumschreibung bedarf. Zum Tatbestand selbst wurde ausgeführt, dass bei den Vorfällen 5.10. (gemeint wohl 15.10.) 1998 und 27.10.1998 keine Fahrzeuge der Fa. S SpeditionsgesmbH betroffen gewesen seien, sondern dass es sich vielmehr um Fahrzeuge der Fa. R bzw der Fa. S, welche selbständige juristische Personen seien, gehandelt habe. Darüber hinaus seien die Fahrer angewiesen gewesen, keine Betankung an der betreffenden Betriebstankstelle durchzuführen. Es treffe daher die Bw als gewerberechtliche Geschäftsführerin kein Verschulden. Die Fahrer hätten diese Anweisungen missachtet. Es stelle daher einen Verfahrensfehler dar, dass eine zeugenschaftliche Einvernahme der Fahrer nicht durchgeführt wurde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Im Straferkenntnis wurde der Bw vorgeworfen, als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Speditions GesmbH in, in Ausübung der von diesem Unternehmen im Gewerbestandort betriebenen gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit 158 Kraftfahrzeugen in, eine Betriebstankstelle zur Abgabe von Dieselkraftstoff im September und Oktober 1998 ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben zu haben.

Eine Betriebstankstelle ist ohne Zweifel eine Betriebsanlage gemäß § 74 Abs.1 GewO 1994, also eine örtlich gebundene Einrichtung, die der regelmäßigen Ausübung eines Gewerbes dient.

Wie aber aus dem Akt nachweisbar ist, hat die Fa. S Transportvermittlungs-GesmbH, deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer S ist, um die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung am 16.5.1997 angesucht und wurde die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebstankstelle mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.4.1999, Ge20-64-1997/P, der S Gütertransporte GesmbH erteilt. Errichter und Betreiber der gegenständlichen Betriebstankstelle ist daher die S Transport Vermittlungs-GesmbH, welche laut Eintragung im Firmenbuch ab 6.10.1998 den Namen Güterverkehrs-GesmbH trägt. Der genannte handelsrechtliche Geschäftsführer ist auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Nachfolge-GmbH. Es ist daher die S Speditions GesmbH nicht Betreiberin der Betriebstankstelle und hat daher die Bw als gewerberechtliche Geschäftsführerin dieser GesmbH die Tat nicht begangen.

Der Oö. Verwaltungssenat verkennt dabei nicht, dass nach den aktenkundigen Erhebungen lediglich die S Speditions GesmbH Trägerin einer Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr ist, hingegen aber die S Güterverkehrs GesmbH und die S Güterbeförderungs GesmbH über keine Gewerbeberechtigung verfügen. Bei der Qualifizierung als "Betreiber" ist aber der Bestand einer bestimmten Gewerbeberechtigung keine Voraussetzung (VwGH vom 27.5.1983, Zl. 83/04/0084). Außerdem kommt es bei der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht darauf an, wer an der Tankstelle betankt, sondern vielmehr auf wessen Rechnung und Gefahr die Betriebsanlage betrieben wird. Letzteres trifft aber - wie aus dem Betriebsanlagengenehmigungsakt ersichtlich ist - nicht für die Bw zu. Weil die Bw die Tat nicht begangen hat, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Betreiber, Betriebstankstelle, Zurechnung, Gewerbeberechtigung

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