Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221623/11/Kon/Pr

Linz, 12.10.1999

VwSen-221623/11/Kon/Pr Linz, am 12. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn G. H., geb. D., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17.3.1999, Ge96-50-22-1997-Ell/Ju, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 61 Abs.1 hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten an die Adresse: W., S., zugesandt. Diese Adresse scheint im gesamten Verfahrensakt der belangten Behörde als Abgabestelle auf, wobei festzuhalten ist, dass auch der Beschuldigte nur von dieser Adresse aus seinen Schriftwechsel mit der belangten Behörde im gegenständlichen Strafverfahren tätigte.

Wie aus dem im Akt erliegenden RSa-Rückschein hervorgeht, wurde das Straferkenntnis dem Beschuldigten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Zustellgesetz am 14.4.1999 durch Hinterlegung beim Postamt 4600 Wels zugestellt. Die ab diesem Tag zu laufen begonnen habende Rechtsmittelfrist hätte demnach gemäß § 32 Abs.2 AVG mit Ablauf des 28.4.1999 geendet. Die Berufung wurde jedoch erst einen Tag später, nämlich am 29.4.1999 per FAX eingebracht.

Dieser Sachverhalt wurde dem Beschuldigten mit h. Schreiben vom 26.8.1999, VwSen-221623/2/Kon/Pr, zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, im Rahmen einer Stellungnahme eine allfällige Abwesenheit von der Abgabestelle 4600 Wels, Sandwirtstraße 7/1, geltend zu machen. Dieses an die Adresse W., S., gerichtete Schreiben des Oö. Verwaltungssenates konnte dem Beschuldigten G. H. nicht zugestellt werden, da er lt. Postvermerk am Rückschein von dieser Abgabestelle zwischenzeitlich verzogen ist.

Von der BPD Wels wurde über entsprechende h. Anfrage mit Schreiben vom 3.9.1999, Zl.III-Ma-4421-Gru, mitgeteilt, dass es sich bei der Abgabestelle W., S., um den Nebenwohnsitz des Beschuldigten handle und sein Hauptwohnsitz lt. polizeilicher Meldung W., B., sei. Das erwähnte Schreiben des Oö. Verwaltungssenates wurde nunmehr an diese Adresse gerichtet und dort dem Beschuldigten lt. RSa-Rückschein am 9.9.1999 durch Hinterlegung beim Postamt 4600 Wels ebenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Zustellgesetz zugestellt. Der Beschuldigte hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist keine Stellungnahme zum aufgezeigten Sachverhalt abgegeben. Ebenso wenig wurde von ihm eine Änderung der Abgabenstelle bekannt gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz vermag daher keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass der Beschuldigte wegen Ortsabwesenheit von der Abgabestelle W., S. keine Kenntnis vom Zustellvorgang gehabt hätte. Über h. Anfrage vom 30.9.1999 teilte das Postamt 4600 Wels mit, dass das angefochtene Straferkenntnis vom Beschuldigten am 29.4.1999 - das ist auch der Tag der Berufungseinbringung - vom do. Postamt behoben wurde. Aus diesem Umstand allein kann jedoch kein allfälliger Zustellmangel, bedingt durch Ortsabwesenheit des Beschuldigten, abgeleitet werden.

Mangels einer entgegen stehenden Stellungnahme des Beschuldigten - zu einer solchen wurde ihm nachweislich Gelegenheit gegeben - war von einer mängelfreien Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses und einer verspäteten Berufungseinbringung auszugehen.

Es war daher - durch die Kammer (vgl. VwGH v. 11.3.1997, 96/07/0247) - wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n er

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