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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221626/2/Ga/Fb

Linz, 15.06.1999

VwSen-221626/2/Ga/Fb Linz, am 15. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R B, vertreten durch Dr. F R, Rechtsanwalt in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 19. April 1999, Ge96-59-2-1997-Do/M, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 368 Z9 iVm § 152 Abs.3 GewO iVm § 1 Abs.1 lit.c der Oö. Sperrzeiten-Verordnung (idFd Novelle LGBl.Nr. 19/1993) für schuldig befunden. Als erwiesen wurde vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber habe am 14. Dezember 1997 in seinem Lokal "F" in A, A 17, die vorgeschriebene Sperrzeit 04.00 Uhr nicht eingehalten, da, wie von Beamten des Gendarmeriepostens A festgestellt worden sei, dieses "Lokal um 05.10 Uhr noch betrieben" worden sei.

Der Berufungswerber bestreitet tatseitig und wendet die Verletzung des rechtlichen Gehörs und mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie unrichtige Beweiswürdigung ein. Hiezu begründend bringt er ua vor, es habe ihm die belangte Behörde keine Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern; soweit ein Ermittlungsverfahren überhaupt stattgefunden habe, sei ihm rechtliches Gehör nicht gewährt worden; weder sei er selbst einvernommen noch seien die von ihm angebotenen Beweise aufgenommen worden; auf die von ihm vor der Gendarmerie A gemachten Angaben zur Sache sei die Bezirkshauptmannschaft überhaupt nicht eingegangen; insgesamt habe sich die belangte Behörde undifferenziert alleine auf die Strafanzeige gestützt und habe in "vorgreifender Beweiswürdigung" seine Beweisanträge einfach abgelehnt, hingegen den Angaben der Gendarmerieorgane in der Strafanzeige eine ex lege nicht bestehende erhöhte Glaubwürdigkeit zugemessen. Es sei jedoch unrichtig, daß am vorgeworfenen Tattag nach 05.00 Uhr Gäste aus seinem Lokal gekommen wären; vielmehr habe er um 04.00 Uhr sein Lokal geschlossen und sodann Abschlußarbeiten durchgeführt; überdies seien aufgrund der örtlichen Gegebenheiten von der Straße aus Wahrnehmungen bezüglich Gästen, die sein Lokal verlassen, nicht möglich; jedenfalls hätten sich nach 04.00 Uhr in dem in Rede stehenden Lokal keine Gäste mehr befunden und dieses daher auch nicht verlassen.

Zugleich mit der Berufung hat die belangte Behörde zu Ge96-59-3-1997 den Strafverfahrensakt vorgelegt, in den Einsicht genommen wurde. Daraus ist ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis aus dem Grund einer unbestimmten, daher zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist nicht tauglich gewesenen ersten Verfolgungshandlung aufzuheben ist.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 368 GewO begeht eine mit Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z9 dieser Vorschrift die Bestimmungen des § 152 oder der aufgrund des § 152 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.

Die hier als verletzt vorgeworfene Verhaltensvorschrift des § 152 Abs.3 GewO ordnet an, daß der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume etc während des Zeitraumes zwischen den (für den Betriebstypus durch Verordnung festgelegten) Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten hat, indem er - näherhin - während dieser Sperrzeit Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen etc gestatten darf noch Gästen dort ein weiteres Verweilen gestatten darf noch Gäste in anderen Räumen oder auf sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten darf.

Die tatbildliche Verletzung dieser Verhaltensnorm verlangt unter objektiven Gesichtspunkten daher den sachverhaltsbezogenen Vorwurf von "Gästen" als ein wesentliches Tatbestandsmerkmal.

Damit allein aber wäre den Erfordernissen eines dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 44a Z1 VStG entsprechenden Tatvorwurfs hier noch nicht entsprochen, sondern muß auch vorgeworfen sein, worin im Einzelfall das den Gästen gegenüber gepflogene verbotene Verhalten (Zutritt gestatten; weiteres Verweilen gestatten; gegen Entgelt bewirten) bestanden hat; dies sachverhaltsbezogen so konkret, daß der Beschuldigte darauf bezogene Beweise zu seiner Entlastung anbieten kann einerseits und rechtlich davor geschützt ist, neuerlich in Strafverfolgung gezogen zu werden.

Die erste und innerhalb der Verjährungsfrist einzige Verfolgungshandlung im Berufungsfall ist laut Aktenlage die am 6. Februar 1998 hinausgegebene Strafverfügung. Sie enthält in wörtlicher Übereinstimmung dieselbe Tatanlastung wie der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses und erhob damit einen schon nicht auf Gäste abgestellten Tatvorwurf (der zweite Absatz gab, ohne wenigstens in einem Mindestmaß eine Verbindung zum hier konkreten Lebenssachverhalt herzustellen, bloß abstrakt einen Inhalt der Verhaltensvorschrift wieder und ist nicht als [Teil der] Verfolgungshandlung zu werten.

Mit dieser in einem wesentlichen Lebenssachverhalt unbestimmt gebliebenen Verfolgungshandlung aber konnte die Verjährungsfrist nicht unterbrochen werden, sodaß das angefochtene Straferkenntnis vom 19. April 1999 nicht mehr gefällt werden durfte. Es war daher aufzuheben, ohne daß auf das Vorbringen in der Berufung näher einzugehen war; gleichzeitig war, weil Gründe vorliegen, die die Verfolgung in diesem Fall ausschließen, die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

Dieses Verfahrensergebnis bewirkt auch die Entlastung des Berufungswerbers aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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