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VwSen-221630/2/Kon/Pr

Linz, 25.06.1999

VwSen-221630/2/Kon/Pr Linz, am 25. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Mag. H. H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. M., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.5.1999, Zl: Ge96-249-1996/Poe, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z2 1. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der "K. Betriebsgesellschaft m.b.H. zu vertreten, dass in P., die dortige mit ha. Bescheid Ge20-12531-1-1995 vom 01.12.1995 genehmigte Betriebsanlage (H. M.-K. samt Gastgewerbebetrieben) nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderungen - ohne dass die nachstehend angeführten Anlagenteile im o.a. Genehmigungsbescheid als Verkaufsfläche genehmigt wurden - ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde, indem zumindest in der Zeit vom 13. August 1996 bis 23. September 1996, wie von einem von der BH Linz-Land mit einer Überprüfung beauftragten Sachverständigen am 13.08.1996 festgestellt wurde,

•die im 2. Obergeschoß des do. Gebäudes (H.-M.) bestehende Fläche der E. S. & M. Vertriebsgesellschaft m.b.H. für den Verkauf von Sportartikel zur Verfügung gestellt wurde, wobei sich in diesem Bereich des Gebäudes Kunden aufhielten und Arbeitnehmer beschäftigt wurden, und

•die Verbindungsbrücke im 1. Obergeschoß zwischen der P.-C. und dem H.-M.-Gebäude der E. S. & M. Vertriebsgesellschaft m.b.H. für den Verkauf von Sportartikel zur Verfügung gestellt wurde, wobei sich in diesem Bereich ebenfalls Kunden aufhielten und Arbeitnehmer beschäftigt wurden,

und somit durch die Nutzung der o.a. Bereiche als Verkaufsfläche die Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden und von Kunden, die sich in den o.a. Bereichen aufhalten, im Falle eines Brandes im H.-M. bzw. im P.-C.-E. oder im Falle des Entstehens einer Panik (z.B. bei einem Unglücksfall oder einem Stromausfall) durch unzulässig lange Fluchtwege von mehr als 40 m und eventuell durch sonstige unzureichende Fluchtmöglichkeiten bestand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 366 Abs.1 Ziff.3 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 und i.V.m. § 74 Abs. 2 Ziff.1 und 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 i.d.g.F. BGBl.Nr. 201/1996."

Hiezu führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung betrifft, unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 366 Abs.1 Z3, 74 Abs.2, 81 Abs.1 und 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begründend aus, daß aufgrund des vom Amtssachverständigen am 13.8.1996 dargestellten Sachverhaltes ersichtlich sei, daß die konsenslose Einrichtung und der Betrieb dieser Verkaufsflächen jedenfalls geeignet gewesen wäre, Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 hervorzurufen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht, daß es sich bei der provisorischen Nutzung der Flächen durch die Fa. E. nicht um eine Betriebsanlagenänderung handle, sondern nur um eine vorübergehende Benutzung für die Dauer von Umbauarbeiten. Eine Betriebsanlage setze aber das Element zeitlicher Dauerhaftigkeit voraus. Das Zurverfügungstellen habe der Berufungswerber als Akt der Nachbarschaftshilfe betrachtet und die vorübergehende Weitergabe auch der Gemeinde P. gemeldet. Eine Gefahr für Kunden oder Angestellte konnte nicht angenommen werden, weil die Verbindungsbrücke, Fluchtmöglichkeiten sowohl über das K. als auch über die P.-C. eröffnet hätte.

Jedenfalls wäre ein allfälliges Verschulden so gering, daß es in Anbetracht der Milderungsgründe auch gerechtfertigt gewesen wäre, § 21 VStG anzuwenden.

Der Berufungswerber habe nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern aus Gefälligkeit gehandelt und habe aus diesem Handeln keinen Nutzen gezogen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

Gemäß § 74 Abs.1 GewO 1994 ist unter einer Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 1. Fall leg.cit. (konsenslose Änderung) ist die Person zur Verantwortung zu ziehen, die die Betriebsanlage unbefugt geändert hat. Diese Person muß keinesfalls mit der identisch sein, die später die geänderte Anlage betreibt. Aufzuzeigen ist dabei, daß die konsenslose Änderung einer Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter konsensloser Änderung zwei von einander verschiedene Delikte darstellen.

Nach dem Wortlaut des Tatvorwurfes wird dem Beschuldigten der Betrieb der konsenslos geänderten Betriebsanlage vorgeworfen, als er die im Tatvorwurf angeführten Gebäudeteile der Fa. E. für den Verkauf von Sportartikel zur Verfügung gestellt habe, wobei aufzuzeigen ist, daß nach den begründenden Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vom Vorwurf einer konsenslosen Änderung auszugehen wäre.

In Ansehung der Legaldefinition des § 74 Abs.1 leg.cit. der Betriebsanlage ("..... die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist") kann die "K. Betriebsgesellschaft mbH." jedoch nicht als Anlagenbetreiber angesehen werden. Dies deshalb, weil sich mit dem, sei es entgeltlichen oder unentgeltlichen, Zurverfügungstellen des 2. Obergeschoßes und der Verbindungsbrücke im ersten Obergeschoß an die Fa. E. keine gewerbliche, sondern eine allenfalls bestandgeberische Tätigkeit verbindet. Aber auch dem gesamten Sachverhalt nach tritt nicht die "K. Betriebsgesellschaft mbH" sondern die Fa. E. mit ihrer Verkaufstätigkeit als Anlagenbetreiber in Erscheinung.

Ergänzend sei noch festgehalten, daß, würde dem Beschuldigten die konsenslose Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage vorgeworfen werden, der Schuldspruch des im Grunde der Bestimmungen des § 44a Z1 VStG behoben hätte werden müssen. Dies deshalb, weil die konsenslose Änderung im Sinne des § 81 Abs.1 leg.cit. ein Zustandsdelikt darstellt, welche mit der Herbeiführung des solcher Art qualifizierten Verhaltens abgeschlossen ist. Wobei die Verfolgungs-verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem die Änderungsmaßnahme abgeschlossen ist. Dieser Zeitpunkt ist aber aus dem Tatvorwurf im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, sodaß es dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz auch nicht möglich gewesen wäre, zu prüfen, ob der Tatvorwurf noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erhoben worden ist oder nicht. Außerdem wäre aus dem Spruch nicht zu entnehmen, worin die konsenslose erfolgte Änderung bestanden hätte.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Dieses Verfahrensergebnis bewirkt, daß der Berufungswerber von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit ist (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

 

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