Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221635/4/Kl/Rd

Linz, 30.07.1999

VwSen-221635/4/Kl/Rd Linz, am 30. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8.6.1999, Ge96-87-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8.6.1999, Ge96-87-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 verhängt.

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 6.7.1999, in welcher eine Fristverlängerung beantragt wurde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil die Berufung zurückzuweisen ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

4. Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, steht dem Beschuldigten binnen zwei Wochen das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu.

Das angefochtene Straferkenntnis vom 8.6.1999 wurde laut Zustellnachweis am 11.6.1999 übernommen und gilt daher ab diesem Zeitpunkt als rechtswirksam zugestellt. Es beginnt daher mit diesem Tag die 14tägige Berufungsfrist zu laufen, welche sohin mit Ablauf des 25.6.1999 endete. Spätestens bis zu diesem Tag hätte daher das Rechtsmittel zur Post gegeben werden müssen. Die Berufung wurde am 6.7.1999 im Wege der Telekopie eingebracht und ist daher verspätet. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis ist rechtsrichtig erfolgt und wird darin auf die Einbringungsfrist von zwei Wochen hingewiesen. Es war daher die Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Da die Berufungsfrist eine iSd § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt der Behörde nicht zu -, konnte daher dem Fristverlängerungsersuchen nicht nachgekommen werden und war spruchgemäß vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Überschreitung der Berufungsfrist; keine Fristerstreckung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum