Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221637/4/Ga/Fb

Linz, 19.07.1999

VwSen-221637/4/Ga/Fb Linz, am 19. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des A B in H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. Juni 1999, Ge96-14-1-1999, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG (verletzte Rechtsvorschriften) die dort angeführte Bestimmung "§ 370 Abs.4" durch "§ 368 Z9" zu ersetzen ist. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 400 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 15. Juni 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe es als Gewerbeinhaber eines bestimmten Café-Restaurants im Standort H, zu verantworten, daß diese Gastgewerbe-

betriebsanlage durch ihn am 6. Februar 1999 bis 04.35 Uhr offengehalten und Gästen ein weiteres Verweilen (dort) gestattet worden sei, obwohl für diesen Gastgewerbebetrieb die Sperrstunde auf 04.00 Uhr festgesetzt sei; er sei dafür als Gewerbetreibender strafbar und habe durch dieses Verhalten § 370 Abs.4 iVm § 152 Abs.3 GewO iVm § 1 Abs.1 lit.c Sperrzeitenverordnung verletzt. Über ihn wurde gemäß § 368 Einleitung GewO eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) kostenpflichtig verhängt.

Begründend verweist die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auf die Anzeige des GP H und auf das Ergebnis des darüber geführten ordentlichen Ermittlungsverfahrens und hält in der rechtlichen Beurteilung die Verwaltungs-

übertretung objektiv und subjektiv für verwirklicht.

Über die dagegen erhobene, Aufhebung und Einstellung beantragende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafakt, erwogen:

Der Berufungswerber wendet im wesentlichen ein, es hätten sich seine Gäste in der sogenannten "K", die jedoch als privater Raum nicht den Zwecken seines Gastronomiebetriebes diene, aufgehalten. Es habe sich daher um eine reine Privatfeier gehandelt. Entgegenstehende Aussagen zweier bestimmter Zeugen würden nicht stimmen; die "überwiegende Meinung" der (anderen) Zeugen würde seine Sichtweise belegen.

Mit diesem - wie die Lektüre der reklamierten Zeugenaussagen deutlich macht, die entgeltliche Bewirtung in Abrede stellenden - Vorbringen führt er die Berufung nicht zum Erfolg. In Verkennung der Rechtslage übersieht er, daß der eigentliche Tatvorwurf nicht lautet, er habe Gäste während der Sperrzeit gegen Entgelt bewirtet. Vielmehr wird ihm angelastet, Gästen nach Eintritt der mit 04.00 Uhr festgesetzten Sperrzeit ein weiteres Verweilen in dem von ihm betriebenen Café-Restaurant gestattet zu haben.

Dieses, die Verbotsnorm des § 152 Abs.3 GewO iV mit der vom Verordnungsgeber festgesetzten Sperrzeit übertretende Verhalten ist im Berufungsfall, wie aus der Aktenlage hervorgeht, tatseitig durch ein ausreichendes Ermittlungsergebnis der belangten Behörde belegt. Der förmlich, unter Wahrheitspflicht vernommene Zeuge J H hat (unter Verweis auf seine am 7. Februar 1999 auf dem GP H gemachten Angaben) ua ausgesagt, er (als Gast) und andere Gäste seien "von der (K-)Bar aus ... auch noch nach 04.00 Uhr auf die Klo-Anlagen des Gastbetriebes im Erdgeschoß gegangen."

Diesen Angaben ist der Berufungswerber, dem hiezu von der belangten Behörde rechtliches Gehör gewährt wurde, schon im Zuge seiner Vernehmung nicht entgegengetreten. Auch in seinen Berufungsgründen geht er darauf konkret nicht ein.

Mit der belangten Behörde hält daher auch der Oö. Verwaltungssenat für erwiesen, daß sich Gäste zur spruchgemäßen Tatzeit, somit während der Sperrzeit, in den Toilettanlagen des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes aufgehalten hatten. Damit aber war nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde diesen Sachverhalt als verbotenes Gestatten des weiteren Verweilens von Gästen auf sonstigen Betriebsflächen iSd § 152 Abs.3 GewO (diese wurden vorliegend vom spruchmäßigen Ausdruck "Gastgewerbebetriebsanlage" jedenfalls miterfaßt) während der Sperrzeit beurteilte und dem Berufungswerber als Tat, für die er als Gastgewerbetreibender verwaltungsstrafrechtlich auch einzustehen hatte, vorwarf.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es für die Erfüllung des objektiven Tatbildes auf den Nachweis einer - vom Berufungswerber freilich bestrittenen - entgeltlichen Bewirtung in den Betriebsräumen oder in anderen Räumen nicht mehr an (vgl VwGH 18.10.1994, 93/04/0197 ua).

Gegen die unter Darstellung der Erwägungen anhand der Kriterien des § 19 VStG vorgenommene Strafbemessung durch die belangte Behörde hat der Berufungswerber nichts vorgebracht. Ein Ermessensfehler diesbezüglich war vom Oö. Verwaltungssenat nicht aufzugreifen.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden; die dabei zu verfügen gewesene Richtigstellung des Spruchabschnittes gemäß § 44a Abs.2 VStG erfolgte im Rahmen der Rechtskognition des Tribunals (zum einen ist § 370 Abs.4 GewO keine iS des § 44a Z2 verletzungsgeeignete Vorschrift; zum anderen ergibt sich für den Berufungsfall die Verantwortlichkeit resp. Strafbarkeit des Gewerbetreibenden direkt aus der ihn als Adressaten unmittelbar erfassenden Verbotsnorm des § 152 Abs.3 GewO iV mit dem Straftatbestand).

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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