Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221639/2/Ga/Km

Linz, 31.08.1999

VwSen-221639/2/Ga/Km Linz, am 31. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des G D in K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Juni 1999, Ge96-27-1998-RE, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im Berufungsfall geht es um den mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 11. Juni 1999 erhobenen Vorwurf, daß eine Reihe von im Zusammenhang mit der Auf-

lassung einer bestimmten Betriebsanlage gemäß § 83 Abs.3 GewO mit Bescheid aufgetragenen Vorkehrungen nicht erfüllt worden seien, weshalb über den Berufungswerber - er ist Hälfteeigentümer der Anlagenliegenschaft - wegen Erfüllung des Straftatbestandes gemäß § 367 Z25 GewO eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) kostenpflichtig zu verhängen gewesen sei.

Der Oö. Verwaltungssenat hat, nach Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Die Neuregelung des § 83 GewO durch die GewO-Novelle 1997 hat der Gewerberechtsgesetzgeber mit der Absicht begründet (575 Blg. NR XX. GP, 12), es solle im Interesse des Umweltschutzes und der Rechtssicherheit erreicht werden, daß die Behörde, solange sie nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß die Anlage gänzlich oder teilweise aufgelassen ist, zur Wahrung der Schutzinteressen erforder-

liche Vorkehrungen dem jeweiligen Inhaber der in Auflassung begriffenen Betriebsanlage bescheidmäßig auftragen darf.

Demgemäß hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis dem hier als verletzt zugrunde gelegten (im Spruch näher angegebenen) Auftrags-

bescheid erkennbar dingliche Wirkung zugemessen und ausgeführt, daß der Berufungswerber, weil er - gemeinsam mit seiner Gattin - Eigentum an der gegenständlichen Liegenschaft erworben habe, nun dazu berufen sei, die Vorschreibungen jenes Bescheides, die ihn als Rechtsnachfolger treffen würden, einzuhalten.

Zur angesprochenen dinglichen Wirkung stellen KINSCHER/SEDLAK, GewO, 6. Auflage, Wien 1996, 409f, klar: Damit wird - hinsichtlich bescheidmäßig aufgetragener Vorkehrungen auch iSd § 83 GewO - erreicht, daß die dem Inhaber der Anlage, der die Auflassung durchgeführt hat, bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, ohne gesonderten Auftrag auf seinen Rechtsnachfolger übergeht.

Vorliegend hat die belangte Behörde - nach der Aktenlage zu Recht - angenommen, daß der Berufungswerber, mit seiner Ehefrau, Rechtsnachfolger (im Eigentum) der in Rede stehenden Betriebsanlage im Umfang aller vom gewerbebehördlichen Auftragsbescheid vom 10. August 1994, Ge-3057/1986-P/En, erfaßten Liegenschaften und Gebäude etc geworden und zur Tatzeit noch gewesen ist. Wenn dazu der Berufungswerber - wie auch schon im Verfahren vor der Anklagebehörde - einwendet, er nutze das fragliche Grundstück nicht gewerblich, er sei Rechtsnachfolger eben nur iS des Eigentumsrechtes, nicht jedoch iS des Gewerberechtes, so hinderte dies dennoch nicht das Vorliegen der Rechtsnachfolge nach dem Verständnis des § 83 Abs.4 GewO.

War im Berufungsfall daher zugrunde zu legen, daß ein vollständiger Übergang der Verpflichtung eingetreten ist, dergestalt nämlich, daß der Berufungswerber (gemeinsam mit seiner Ehefrau) in eigener Verantwortung für die Erfüllung der Vorkehrungen geradestehen muß, so hätte dieser hier wesentliche Umstand konkrete Entsprechung in der Formulierung des Tatvorwurfs finden müssen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr wurde dem Berufungswerber mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Juni 1998 (zugleich die erste Verfolgungshandlung) und wortident mit dem angefochtenen Schuldspruch nur angelastet, er habe es (gemeinsam mit seiner Ehefrau) als jeweilige Miteigentümer der bezeichneten Liegenschaft und somit als Rechtsnachfolger der angegebenen Gesellschaft zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft bestimmte "Auflagen" (gemeint wohl: Aufträge) nicht erfüllt worden seien. Für eine Tat dieser Umschreibung hatte jedoch der Berufungswerber nicht einzustehen, weil vor dem Hintergrund der hier maßgeblichen Rechtslage tatbildlich nur unmittelbar eigenes Nichterfüllungsverhalten des Berufungswerbers sein konnte. Die Ahndung, dh ein schuldmäßiges Überbürden des Verhaltens eines (nicht mehr beteiligten) Dritten erweist sich als rechtswidrig.

Schon aus diesem Grund war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis braucht nicht mehr näher darauf eingegangen zu werden, daß der als verletzt zugrunde gelegte Auftragsbescheid keinerlei Zeit(Frist)kriterien für die Erfüllung der hier zu Tatbestandselementen erhobenen Vorkehrungen festgelegt hat. Ein in dieser Weise rudimentärer Bescheidinhalt mag zwar unter dem Gesichtspunkt einer im Vollstreckungsfall anzuordnenden Ersatzvornahme (für die dann, zumindest nach hL, jeweils angemessene Fristen für die ersatzweise Erfüllung der konkreten Vorkehrung gesondert zu bestimmen wären) der Vollstreckbarkeit des Bescheides nicht entgegenstehen. Aus dem Blickwinkel des Verwaltungsstrafverfahrens jedoch bewirkt das Fehlen jeglicher Zeitvorgaben im Erfüllungsauftrag (wobei freilich - je nach Inhalt der Vorkehrung - auch Umschreibungen wie "sofort", "unverzüglich" und dgl hätten angeordnet werden können), daß die hier Verpflichteten nicht iS des von der Judikatur ausgeprägten Bestimmtheitsgebotes zu erkennen vermochten, ab wann ihr Verhalten tatbestandsmäßig iS der von § 367 Z25 GewO unter Sanktion gesetzten Nichteinhaltung eines konkreten Auftrages ist. Unter den Umständen dieses Falles war es mit der Rechtsordnung offenbar unvereinbar, das Verwaltungsstrafverfahren im Nichterfüllungsfall des auf § 83 Abs.3 GewO gestützten Auftragsbescheides gleichsam als Surrogat für ein Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

Die Aufhebung bewirkt zugleich die Entlassung des Berufungswerbers aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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