Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221643/12/Gu/Pr

Linz, 23.11.1999

VwSen-221643/12/Gu/Pr Linz, am 23. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzer: Dr. Hermann Bleier) über die Berufung des J. P., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W. B., gegen die Punkte 2 - 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.7.1999, Ge96-50-1998-RE, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

In der Präambel des Spruches bezüglich der Tatzeit hat die Wortfolge "und in einem unbekannten Zeitraum davor" zu entfallen.

Im Punkt 2 des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Wortfolge "auf der freien Fläche verschiedene LKW und zwei Bagger abgestellt und" zu entfallen.

Die Punkte 3 und 4 des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses werden aufgehoben.

Das Verfahren zu Punkt 3 wird gemäß § 45 Abs.1 Z1 1. Sachverhalt VStG eingestellt.

Das Verfahren bezüglich Punkt 4 wird gemäß § 45 Abs.1 Z1 2.Sachverhalt VStG iVm § 44a Z1 VStG eingestellt.

Im Punkt 5 des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Wortfolge "darin eine Eigentankanlage errichtet und zum Teil" zu entfallen.

Die übrigen Teile der Tatbeschreibung der Punkte 2 und 5 des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses werden hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt.

Die Geldstrafe wird auf 10.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 1.000 S herabgesetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat für das gegenständliche, umfänglich eingeschränkte Berufungsverfahren keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 65 VStG;

§ 366 Abs.1 Z3 iVm § 81, § 74 Abs.2 Z5 GewO 1994; Auflage 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.8.1983, Ge-3037/1983, im Hinblick auf Punkt 2 des Straferkenntnisses und im Zusammenhalt mit dem in diesen Bescheid integrierten Befund der Verhandlungsschrift vom 4.7.1983, ferner im Hinblick auf Punkt 3 des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses; § 44a Z1 VStG im Hinblick auf Z4 des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses; bezüglich Punkt 5 im Hinblick auf die Spruchbereinigung der Bescheid samt Präambel und iVm Anlage 13 der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.4.1988, Ge-3019/1988.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat am 13.7.1999 zur Zahl Ge96-50-1998-RE ein Straferkenntnis erlassen, dessen Präambel und dessen Punkte 2 - 5, welche den Anfechtungsgegenstand des gegenständlichen Verfahrens bilden, lauten:

"Auf Grund der Feststellungen der Amtssachverständigen in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.4.1998 wird Ihnen zur Last gelegt, in Ausübung Ihres am Standort Linzer Straße, M., betriebenen Gewerbes (Gewerberechtsbescheide der BH Wels-Land Ge-167-1981, Ge-740/1982 vom 18.3.1983, VerkGe-20-1987 vom 17.3.1987, Ge-615/1987 vom 16.11.1987

am 23. April 1998 und in einem unbekannten Zeitraum davor

1. ......................

2.

weiters

wegen einer möglichen nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers (z.B. infolge Ausfließens von Kraftstoffen und Ölen) auf dem Grdst. Nr. 2923/2, KG. M., im Betriebsareal auf der freien Fläche verschiedene LKW und zwei Bagger abgestellt und nördlich der Zerlegehalle eine Montagegrube ohne dichten Untergrund betrieben zu haben, ohne dass dies in den diesbez. erteilten Betriebsanlagengenehmigungen der BH Wels-Land Ge-3037/1983 vom 3.8.1983, Ge-3019/1988 vom 26.4.1988 genehmigt worden wäre, und somit eine Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung abgeändert und betrieben, (Anmerkung: gemeint wohl .........zu haben;)

3.

weiters

wegen einer möglichen nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers (z.B. infolge Ausfließens von Kraftstoffen und Ölen) auf der Vorplatzfläche östlich vor der Zerlegehalle auf dem Grdst.Nr. 2923/2, KG. M. mit ölverunreinigten Autoteilen manipuliert und Zerlegearbeiten durchgeführt zu haben, ohne dass dies in den bisher erteilten Betriebsanlagengenehmigungen der BH Wels-Land, Ge-3037/1983 vom 3.8.1983 und Ge-3019/1988 vom 16.4.1988, genehmigt worden wäre, und somit eine Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung abgeändert und betrieben, (Anmerkung: gemeint wohl ........zu haben;)

4.

weiters

in der Zerlegehalle auf Grdst.Nr. 2923/2, KG. M., an den betriebseigenen LKW Service- und Reparaturarbeiten (z.B. Erneuern der Kraftstofftanks, Ölwechsel) durchgeführt zu haben, ohne dass dies in den bisher erteilten Betriebsanlagegenehmigungen der BH Wels-Land Ge-3037/1983 vom 3.8.1983 und Ge-3019/1988 vom 16.4.1988 genehmigt worden wäre,

5.

weiters

- wegen einer möglichen nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers - die Zerlegehalle auf Grdst.Nr. 2923/2, KG. M., an der Westseite durch einen genehmigungspflichtigen Anbau in Form einer Stahlkonstruktion erweitert und darin eine Eigentankanlage errichtet und zum Teil ölverschmierte Autoteile (im besonderen Motor- und Getriebeölverschmierte Autoteile (im besonderen Motor- und Getriebeteile) ohne geeignete Untergrund- und Bodenausführung gelagert zu haben, ohne dass dies in den bisher erteilten Betriebsanlagegenehmigungen der BH Wels-Land, Ge-3037/1983 vom 3.8.1983 und Ge-3019/1988 vom 16.4.1988 genehmigt worden wäre,

6. ............

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

zu 1.: ...............

zu 2.- 5.:

§ 366 Abs. 1 Ziff. 3 iVm. § 81 und § 74 Abs.2 Ziff. 5 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. 194/1994 idgF.

zu 6.: ..............

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1.: ..............

zu 2. - 5.:

50.000 S 2 Wochen § 366 Abs. 1 Ziff. 3

GewO 1994, BGBl.Nr.

194/1994 idgF.

zu 6.: ............"

Außerdem wurde dem Beschuldigten ein Kostenbeitrag von 10 % der verhängten Geldstrafe auferlegt.

In seiner dagegen vom rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Berufung (welche maßgeblich aufgrund der Geschäftsverteilung und auf den Anfechtungsgegenstand bezogen zu den Punkten 2 - 5 durch die in der Präambel erwähnte Kammer zur Beurteilung heranstand), bezieht sich der Rechtsmittelwerber auf die für den Autoverwertungsbetrieb bestehenden Betriebsanlagenbescheide, rügt Begründungsmängel im angefochtenen Straferkenntnis und bekämpft die rechtliche Beurteilung.

Punkt 1 des Straferkenntnisses erwuchs durch nachmalige Berufungszurückziehung diesbezüglich in Rechtskraft.

Zu Punkt 2 gesteht der Rechtsmittelwerber wohl den konsenslosen Betrieb der Montagegrube zu. Was jedoch die Abstellung von LKW und Bagger anlangt, so habe er nicht gegen geltende Normen und Bescheide verstoßen, weil diese Gerätschaft zum Betrieb der Autoverwertung gehöre. Der Bagger werde zum teilweisen Zerdrücken der Autos verwendet, der LKW zum Autotransport; gerade deswegen sei ein Kran installiert. Außerdem sei bei der Zerlegehalle sehr wohl ein betonierter Untergrund vorhanden.

Wie auf Seite 4 der Niederschrift vom 23.4.1998 aufscheine, sei die Freifläche zum Abstellen der betriebseigenen LKW zum Großteil durch einen Unterbeton befestigt und für die Entwässerung durch punktuelle Möglichkeiten zur Versickerung gesorgt. Es sei in gewässerschutzfachlicher Hinsicht gegen Verunreinigung hinreichend Sorge getragen. Mehrere frühere Überprüfungen hätten keine Beanstandung ergeben. Der Verschuldensvorwurf könne ihm sohin nicht angelastet werden, zumal er nicht gewusst habe bzw. wissen musste, dass alles plötzlich nicht mehr hinreichend sei.

Zu Punkt 3. legt der Beschuldigte dar, dass auf der Vorplatzfläche keine Zerlegearbeiten durchgeführt werden. Alleine aus der früheren Verunreinigung dieser Fläche bei der Zerlegehalle sei ein Schluss unzulässig, dass hier mit Öl verunreinigten Autoteilen noch manipuliert würde. Aus diesem Grunde erübrige es sich, dort einen flüssigkeitsdichten Boden einzubauen bzw. eine spezielle Entwässerung zu errichten.

Zu Punkt 4. verweist der Beschuldigte darauf, dass er in der Zerlegehalle berechtigt sei, Zerlegearbeiten durchzuführen. Aus dem sachlichen Zusammenhang heraus sei es nicht ersichtlich, warum er nicht dort am betriebseigenen LKW Reparatur- bzw. Servicearbeiten durchführen dürfe, zumal Zerlegearbeiten keine anderen Gefahren in sich bergen. Schließlich habe er zum beanstandeten Zeitpunkt bloß an einem LKW einen zweiten Zusatztank montiert. Alle anderen (nicht betriebseigenen) Fahrzeuge würden ohnehin nicht in der Zerlegehalle gewartet sondern in Werkstätten der Umgebung.

Zu Punkt 5. des Straferkenntnisses hält der Rechtsmittelwerber fest, dass sich der Bereich der Stahlkonstruktion, welche die Eigentankanlage beherberge, ohnedies auf einem Unterbeton errichtet sei und eine Grundwasserverunreinigung daher nicht zu befürchten sei. Im Übrigen sei die Eigentankanlage nicht betriebsbereit und der Lagerbehälter nicht befüllt. Es stünde die Tankanlage nur leer da und die Pumpe sei nicht funktionsfähig. Getankt werde ausschließlich in Sattledt beim sogenannten Autohof, was durch die entsprechenden Rechnungen der Fa. M. belegt werden könne.

Im Ergebnis beantragt der Rechtsmittelwerber wegen der Sache nicht bestraft zu werden in eventu begehrt er die Herabsetzung der Strafe.

Was den Ermittlungsstand des Sachverhaltes anlangt, so ist dieser durch die Überprüfung der Betriebsanlage am 23.4.1998, festgehalten in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zur Zahl Ge3098/92 ausgewiesen und bedurfte keiner Ergänzung durch eine weitere Beweisaufnahme.

Aus diesem Grunde war eine mündliche Verhandlung entbehrlich.

Der Sachverhalt war zu messen an dem für die Betriebsanlage bestehenden Bescheid sowie integrierten Betriebsbeschreibungen bzw. Befunden, welche teilweise zu ergänzenden Bestandteilen der Bescheide erklärt wurden, insbesondere der in Bescheiden gemachten Auflagen bzw. der von Amts wegen in Bescheidform ergangenen zusätzlichen Auflagen bzw. gewerbepolizeilichen Aufträgen.

Vorausgeschickt werden muss, dass eine Anlastung einer Tatzeit betreffend einen unbekannten Zeitraum vor dem 23.4.1998 aufgrund des Bestimmtheitsgebotes im Strafverfahren auszuscheiden war. Nicht zuletzt fanden die in Punkten gegliederten Lebenssachverhalte, wie aus der Entwicklungsgeschichte der Betriebsanlagenakte hervorleuchtet, beginnmäßig jedenfalls nicht gleichzeitig statt.

Was Punkt 2 des Straferkenntnisses anlangt, so war die konsenslose Änderung des Autoverwertungsbetriebes durch den Betrieb einer nicht abgedichteten Montagegrube auf Grundstück Nr. 2923/2, KG M., wodurch die Möglichkeit der nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers in Folge der Möglichkeit des Ausfließens von Kraftstoffen und Öl gegenüber dem übrigen Betrieb erhöht wurde und daher dieser Anlagenteil als Änderung zur genehmigten Anlage zu betrachten gewesen ist und eines Konsenses der Behörde bedurft hätte, als erwiesen anzusehen und wurde vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten.

Der Vorwurf, im Betriebsareal auf der freien Fläche verschiedene LKW und zwei Bagger abgestellt zu haben und dadurch eine genehmigungspflichtige Erweiterung betrieben zu haben, war hingegen am Bescheid der BH Wels-Land vom 4.7.1983, Ge-3037/1983, damals noch lautend auf den Antragsteller G. M. in Folge "in rem" Wirkung jedoch übergegangen auf den Beschuldigten, zu messen.

Die Auflage 11 dieses Bescheides lautet: "Die Lagerung bzw. das Entleeren von Motorölen, Batteriesäuren bzw. Getriebeölen und Benzin ist grundsätzlich verboten. Der für den Betrieb des Abstellplatzes erforderliche LKW ist während der Nachtzeit auf der zu befestigenden Fläche abzustellen." Aus dieser Auflage und aus dem gesamten Kontext und aus dem Umkehrschluss ergibt sich, dass die Abstellung von LKW tagsüber auch auf unbefestigten Flächen von der Betriebsanlagengenehmigung erfasst und somit zulässig ist.

Sofern die Umschreibung "der für den Betrieb des Abstellplatzes erforderliche LKW" als Einschränkung auf die Einzahl verstanden werden sollte, wäre jedenfalls im Spruch bezüglich der vorgeworfenen LKW-Abstellung eine Abgrenzung zu treffen gewesen, die den Rechtsbestand berücksichtigt hätte. Da dies nicht erfolgte, war die diesbezügliche Passage eines pönalisierenden Vorwurfes, betreffend die LKW-Abstellung, herauszunehmen und der Spruch zu bereinigen.

Was den unter Punkt 3 des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses formulierten Vorwurf der Manipulation und der Zerlegearbeiten mit Öl verunreinigten Autoteilen anlangt, so gründete sich der Vorwurf laut Niederschrift auf Ölspuren, die anlässlich der Verhandlung am 23.4.1998 vorgefunden wurden. Eine Betretung bei der Manipulation fand nicht statt, sodass die Tatzeit angesichts einer Verfolgungsverjährung nicht gesichert ist.

Die in diesem Spruchteil angesprochene, östlich der Zerlegehalle situierte befestigte Vorplatzfläche ist insoferne vom Rechtsbestand her nicht eindeutig abzugrenzen, als im Genehmigungsbescheid der BH Wels-Land vom 3.8.1983, Ge-3037/1983, unter Punkt 4. die Auflage besteht "Für das Ausbauen von Fahrzeugteilen ist eine mindestens 5 m x 10 m große befestigte Fläche herzustellen....." und somit das Ausbauen von Fahrzeugteilen im Freien auf einer befestigten Fläche jedenfalls seinerzeit vorgesehen war und die Situierung dieser Fläche aber nicht feststeht. Andererseits erscheint es denkmöglich, dass der Bescheid der BH Wels-Land vom 26.4.1988, Ge-3019/1988, im Hinblick auf die Auflage 1, welche den Befund der Verhandlungsschrift vom 30.3.1988, Ge-3019/1988 und Ge-3125/1985, zum integrierenden Bestandteil erklärte intendierte und bezüglich des Betriebsablaufes beschrieb, dass in der Halle Batterien ausgebaut, Flüssigkeiten abgepumpt ..... und teilweise weitere Zerlegungsarbeiten durchgeführt werden, von einer ausschließlichen Zulässigkeit der Zerlegearbeiten in der Halle ausging. Diesfalls würden anderenorts verrichtete Zerlegearbeiten unter die Nichtbefolgung des Betriebsanlagenbescheides fallen und daher einer anderen Strafdrohung unterliegen. Ein ausdrückliches gänzliches Verbot der Zerlegearbeiten im Freien, etwa durch eine Auflage, findet sich in den Betriebsanlagebescheiden nicht.

Im Spannungsfeld der ungewissen Tatzeit und des Rechtsbestandes, der demnach verschiedene Qualifikationen offen lässt, war im Zweifel mit der Behebung dieses Spruchteiles vorzugehen.

Zu Punkt 4 des Spruches hat der Rechtsmittelwerber zutreffend ausgeführt, dass es an der Konkretisierung mangelte, warum die durchgeführten Service- und Reparaturarbeiten an dem betriebseigenen LKW in der Zerlegehalle ein gegenüber sonstigen ähnlichen Manipulationen an nicht mehr betriebsbereiten Fahrzeugen eine Erhöhung des Gefahrenpotentials bedeuten sollte. Solche sind im Spruch nicht angeführt. Es fehlte demnach an der Bezeichnung wesentlicher Tatbestandsmerkmale und war aus diesem Grunde die Aufhebung des diesbezüglichen Spruchteiles zu verfügen.

Bezüglich des Punktes 5 war im Hinblick auf die auch damit angelastete Errichtung einer Eigentankanlage zu berücksichtigen, dass im Zusammenhalt mit einer damit im Dunkeln liegenden Tatzeit von einem Erwiesensein der Errichtung der Eigentankanlage zum Zeitpunkt der Überprüfung am 23.4.1998 nicht ausgegangen werden konnte. Aus diesem Grunde musste diese Anlastung herausgenommen werden. Eine Anlastung eines Betriebes dieser Anlage fehlte.

Was die unter demselben Punkt beschriebene Lagerung ölverschmierter Autoteile in dieser Halle ohne geeignete Untergrund und Bodenausführung betrifft, so stellte dies die Erhöhung eines Gefahrenpotentials durch Inanspruchnahme einer weiteren Fläche zur Lagerung ölverunreinigter ausgebauter Teile dar, die somit das Ausmaß der mit Bescheid der BH Wels-Land vom 26.4.1988, Ge3019/1988, genehmigten Halle erweiterte und die in den Auflagen 3 und 13 beschriebenen Intentionen, bezüglich der Flüssigkeitsdichtheit des Untergrundes konterkarierte. Insoweit war dieser Spruchteil aufrecht zu erhalten.

Der Rechtsmittelwerber hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung im Umfang der nunmehr eingeschränkten Tatvorwürfe Umstände vorgebracht, die im Sinne des § 5 Abs.1 VStG mangelndes Verschulden angezeigt hätten.

Aus diesem Grunde waren die Schuldsprüche erster Instanz allerdings wie vorhin eingeschränkt zu bestätigen.

Hinsichtlich der Strafbemessung war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die erste Instanz hat die konsenslose Erweiterung der Betriebsanlage zutreffend mit einer einheitlichen Strafe bedacht, weil die Betriebsanlage eine Einheit darstellt und ausgehend von einem genehmigten Zustand Änderungen der Betriebsweise ausgehend von einem terminlichen fixen Betriebspunkt als ganzes zu messen war. Insgesamt bildete die Untergliederung der Erweiterungsschritte nur eine übersichtlichere Darstellung der Abweichungen. Allerdings ist beachtlich, dass für die Beurteilung dann unterschiedliche Tatzeiträume in Betracht kommen, wenn die Errichtung von Abänderungsmaßnahmen bezüglich verschiedener Anlagenteile vorgeworfen wird.

Für den Betrieb der konsenslos abgeänderten Anlage wäre jedenfalls ein konkreter Tatzeitraum vorzuwerfen gewesen. Infolge des Bestimmtheitsgebotes war eine Bereinigung vorzunehmen, sodass letztlich nachweisbar als Tatzeit nur der Tag der Überprüfung am 23.4.1998 verblieb.

Dies und der Umstand, dass aus den oben dargelegten Gründen eine wesentliche Reduzierung des Umfanges der geänderten Betriebsweise als Vorwurf verblieb brachte mit sich, dass von einem wesentlich reduzierten Unrechtsgehalt auszugehen war.

Bezüglich der subjektiven Tatseite war zu berücksichtigen, dass für die Tat maßgeblich auch die Finanzschwäche des Rechtsmittelwerbers und nicht eine Schädigungsabsicht oder eine offensichtliche Leichtfertigkeit und Sorglosigkeit gegenüber den öffentlichen Interessen im Vordergrund stand. Aufgrund der Überprüfungsprotokolle waren das Bemühen und die Teilerfolge des Beschuldigten herauszulesen, eine bessere Ordnung in die Schutzmaßnahmen gegen eine Grundwasserverunreinigung zu bringen.

Unter dem Blickwinkel, dass die wasserrechtliche Seite das Hauptgewicht der Verletzung der geschützten Interessen trug, wozu auch eine gesonderte Bestrafung erfolgte und unter Berücksichtigung der allseitigen Umstände, so auch des monatlichen Einkommens von, nach eigenen Angaben, monatlich 15.000 S und weiters, dass der Rechtsmittelwerber als mildernd für sich buchen kann, dass er bisher unbescholten war und dass, wie die erste Instanz bereits ausführte, keine besonderen straferschwerenden Umstände vorlagen, konnte nach dem Prinzip der Ökonomie der Strafe mit der nunmehr ausgesprochenen Geldstrafe gegen den Betrieb der konsenslosen Änderungen bzw. Erweiterungen eine maßgerechte Sanktion gesetzt werden. Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

Beschlagwortung: für konsenslosen Betrieb - konkrete Tatzeit erforderlich, Betriebsanlagenbescheide genaue Umfangsprüfung, mehrere Änderungen zu einem bestimmten Betriebszeitpunkt nur ein Delikt.

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