Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221644/9/Kon/Pr

Linz, 05.04.2000

VwSen-221644/9/Kon/Pr Linz, am 5. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. D. T. p.A. A. S. A. GesmbH, R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.8.1999, Ge96-106-1999, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3.4.2000 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. Hinsichtlich des Deliktzeitraumes 18.12.1998 bis 6.4.1999 wird das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt gemäß § 45 Abs.1 Z2, 2. Fall (Ausschluss der Strafbarkeit) VStG; hinsichtlich des Deliktzeitraumes 6.4.1999 bis 21.4.1999 wird das Strafverfahren eingestellt gemäß § 45 Abs.1 Z1 2. Fall VStG.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1 und 2, § 370 Abs.2 GewO 1994 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 366 Abs.1, Einleitungssatz, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden verhängt.

Der Schuldspruch enthält nachstehenden Tatvorwurf:

"Die A. S.-A.Gesellschaft m.b.H., R., hat im Zeitraum vom 19.12.1998 bis zumindest 21.4.1999 in ihrer Produktionsanlage im Standort R. für die Herstellung von Sekundäraluminium Sauerstoffbrenner bei den Schmelzöfen G 43 und G 44 verwendet und die Produktionskapazität von 43 000 t auf bis zu 60 000 t Sekundäraluminium pro Jahr erhöht. Die A. S.-A. Gesellschaft m.b.H. hat somit nach Ablauf der Genehmigung eines Versuchsbetriebes für die Änderung dieser Produktionsanlage durch die o.a. Maßnahmen (Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3.10.1997, Zl.309.216/5-III/A/2a/97) mit 18.12.1998 diese genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung nach ihrer Änderung (Verwendung von Sauerstoffbrennern für die Herstellung von Sekundäraluminium bei den Schmelzöfen G 43 und G 44 und Erhöhung der Produktionskapazität von 43.000 t auf 60.000 t Sekundäraluminium pro Jahr) vom 19.12.1998 bis zumindest 21.4.1999 betrieben.

Die Genehmigungspflicht des Betriebes der Anlage nach ihrer Änderung ergibt sich daraus, daß durch das Betreiben der geänderten Betriebsanlage die im § 74 Abs.2 GewO 1994 angeführten Interessen beeinträchtigt werden können. Insbesondere ist diese geänderte Betriebsanlage wegen der Verwendung von Geräten (Sauerstoffbrenner) und wegen der Erhöhung der Produktionskapazität geeignet, das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden oder Nachbarn durch Lärm, Rauch oder Staub zu belästigen.

Als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. S. A. Gesellschaft m.b.H. für die Ausübung des Gewerbes "Gewinnung, Erzeugung, Be- und Verarbeitung von chemischen und metallurgischen Produkten und Metallen aller Art und der industrielle Anlagenbau" sind Sie für diese Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen nach Wiedergabe der Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten aus, dass der Betrieb der genehmigten Betriebsanlage nach ihrer Änderung durch die Verwendung von Sauerstoffbrennern bei den Schmelzöfen G 43 und G 44 für die Herstellung von Sekundäraluminium und die Erhöhung der Produktionskapazität von 43.000 t auf bis zu 60.000 t Sekundäraluminium pro Jahr eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Betriebsanlage darstelle, weil durch das Betreiben der geänderten Betriebsanlage die im § 74 Abs.2 GewO 1994 angeführten Interessen beeinträchtigt werden könnten. Insbesondere sei diese geänderte Betriebsanlage wegen der Verwendung der Sauerstoffbrenner und wegen der Erhöhung der Produktionskapazität und des damit zusammenhängenden geänderten Emissionsverhaltens der Anlage geeignet, das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden oder Nachbarn durch Lärm, Rauch oder Staub zu belästigen.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten habe mit Bescheid vom 3.10.1997, Zl. 309.216/5-III/A/2a/97, der A. S.-A. GesmbH. (im Folgenden: A. S.-A.) die gewerberechtliche Genehmigung für die Durchführung eines Versuchsbetriebes für die Änderung ihrer Produktionsanlage im Standort R. für die Herstellung von Sekundäraluminium durch die Verwendung von Sauerstoffbrennern bei den Schmelzöfen G 43 und G 44 und die Erhöhung der Produktionskapazität von 43.000 t auf 60.000 t Sekundäraluminium pro Jahr unter Vorschreibung bestimmter Auflagen für die Dauer eines Jahres ab Einlangen der Anzeige des Beginnes des Versuchsbetriebes bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erteilt.

Die Austria Sekundär-Aluminium habe mit Schreiben vom 16.12.1997, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 18.12.1997, unter gleichzeitiger Vorlage der gemäß Auflagepunkt 3 (TÜV-Bescheinigungen) und gemäß Auflagepunkt 6 (Bescheinigung eines Elektrounternehmens) des oa. Bescheides geforderten Bescheinigungen den Beginn des Versuchsbetriebes angezeigt. Hiezu sei festzuhalten, dass das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik, mit Schreiben vom 31.12.1997 der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mitgeteilt habe, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines am 30.12.1997 die tatsächliche Durchführung der beantragten und durch den Versuchsbetrieb genehmigten Änderungen (Verwendung von Sauerstoffbrennern, Installierung eines Zusatzfilters, Erhöhung der Produktionskapazität) konkret festgestellt hätte werden können. An diesem Tag wären die beiden Schmelzöfen G 43 und G 44 mit den Sauerstoffbrennern in Betrieb gewesen und habe der Beschuldigte auch mündlich gegenüber den Sachverständigen der Abteilung BauME den Beginn des Versuchsbetriebes durch die oa. Maßnahme mit 16.12.1997 bestätigt. Des weiteren habe er in der Niederschrift vom 21.4.1999 nochmals den tatsächlichen Beginn des Versuchsbetriebes durch die Inbetriebnahme der Sauerstoffbrenner mit 16.12.1997 bestätigt.

Nachdem nunmehr mit Schreiben vom 20.1.1998 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festgestellt worden wäre, dass die Auflagenpunkte 3 und 6 des Genehmigungsbescheides über den Versuchsbetrieb nicht bescheidmäßig erfüllt worden seien, sei nach neuerlicher Überprüfung durch den TÜV unter Vorlage der geforderten Abnahmebescheinigungen der Beginn des Versuchsbetriebes durch die A. S.-A. mit Schreiben vom 7.4.1998, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 9.4.1998, neuerlich angezeigt worden.

Der Beschuldigte habe hiezu in seiner Rechtfertigung angegeben, dass seiner Meinung nach der Versuchsbetrieb aufgrund dieser neuerlichen Anzeige und keiner gegenteiligen Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn auf das Schreiben vom 24.4.1998, in welchem auf den Beginn des Versuchsbetriebes nach der mit Schreiben vom 7.4.1998 gemachten Anzeige verwiesen worden sei, mit 8.4.1998 begonnen hätte. Dem sei entgegenzuhalten, dass mit dem Versuchsbetrieb - wie oben ausgeführt - tatsächlich am 16.12.1997, angezeigt am 18.12.1997, begonnen worden wäre und somit die Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch den Versuchsbetrieb am 18.12.1998 abgelaufen sei. Die wiederholt lediglich im Zusammenhang mit der Vorlage der in den Auflagepunkten 3 und 6 geforderten Bescheinigungen mit Schreiben vom 7.4.1998 vorgenommene Anzeige über den Beginn des Versuchsbetriebes trotz tatsächlichem Beginn des Versuchsbetriebes mit 16.12.1997 (angezeigt am 18.12.1998) würde bei entsprechender Berücksichtigung durch die Behörde eine ungerechtfertigte und nicht durch den Genehmigungsbescheid über den Versuchsbetrieb des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gedeckte Verlängerung des Versuchsbetriebes um beinahe 4 Monate (zeitliche Differenz vom 18.12.1997 bis 19.4.1998 zwischen dem Einlangen der beiden Anzeigen über den Beginn des Versuchsbetriebes) bedeuten. Diese neuerlich mit Schreiben vom 7.4.1998 eingebrachte Anzeige über den Beginn des Versuchsbetriebes könne daher von der h. Behörde nicht berücksichtigt werden und werde daher vom Ablauf der Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch den Versuchsbetrieb mit 18.12.1998 (ein Jahr nach Anzeige des Beginnes des Versuchsbetriebes) ausgegangen. Die nichterfolgte Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn auf das Schreiben vom 24.4.1998, wonach der Versuchsbetrieb nach der mit Schreiben vom 7.4.1998 erfolgten Anzeige aufgenommen worden wäre, rechtfertige in keiner Weise die in der Rechtfertigung des Beschuldigten vom 22.6.1999 angeführte Annahme des Beginnes des Versuchsbetriebes mit 8.4.1998, zumal es - wie bereits oben ausgeführt - als Tatsache zu betrachten sei, dass der Versuchsbetrieb am 16.12.1997 aufgenommen und am 18.12.1997 der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn angezeigt worden sei, und somit bereits am 18.12.1997 die einjährige Frist zu laufen begonnen hätte.

In der Niederschrift vom 21.4.1999 sei vom Beschuldigten als Vertreter der Anlagenbetreiber darin bestätigt worden, dass die gegenständlichen Sauerstoffbrenner seit Inbetriebnahme zumindest bis 21.4.1999 in Betrieb gewesen wären.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei daher insgesamt in objektiver Hinsicht aufgrund der obigen Ausführungen als erwiesen anzusehen.

Was deren subjektive Tatseite betreffe, sei diese, nachdem vom Beschuldigten im Verfahren keine Umstände, welche sein Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften ausschließen würden, vorgebracht worden seien, ebenfalls gegeben.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte mit nachstehender Begründung rechtzeitig Berufung erhoben:

Die Behörde gehe apodiktisch von der Annahme aus, der Versuchsbetrieb hätte am 18.12.1997 (Erstanzeige) begonnen und am 18.12.1998 geändert; dies ohne konkret der Frage nachzugehen, warum am 7.4.1998 neuerlich eine Beginnanzeige (Zweitanzeige) erstattet worden wäre und was innerhalb des Zeitraumes zwischen 18.12.1997 und 7.4.1998 passiert sei. Die spezifisch relevanten Unterlagen seien der Behörde mit der Zweitanzeige vom 7.4.1998 zugegangen.

Zum Zeitpunkt der Erstanzeige (16.12.1997) wären die Auflagen des ministeriellen Bewilligungsbescheides vom 3.10.1997 nicht zur Gänze erfüllt gewesen. Insbesondere hätte eine Aussage darüber gefehlt, ob die Brenneranlagen den in der Auflage 2 genannten technischen Richtlinien und Normen entsprechen würden. Hiezu sei festzuhalten, dass bei Nichterfüllung dieser Auflagen ein Versuchsbetrieb aus technischer Sicht ein Nonsens sei; denn seine Versuchsergebnisse wären höchst fragwürdig und nicht relevant.

Nach Eingang des ministeriellen Schreibens vom 20.1.1998 sei der Versuchsbetrieb gestoppt und intensiv an der Erfüllung der Auflagen gearbeitet worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre sicherlich die Erstanzeige deplaziert gewesen. Nach Erfüllung der Auflagen wäre allerdings die einzige logische Konsequenz die neuerliche Anzeige des Beginnes des Versuchsbetriebes gewesen, was mit Schreiben vom 7.4.1998 geschehen sei. Dass unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes (insbesondere nach Erfüllen der Auflagen) die im Bewilligungsbescheid vorgegebene einjährige Versuchsfrist zum Tragen komme und von Anfang an neu zu laufen beginne, entspreche ebenfalls den Denkgesetzen.

Wenn die Behörde an der Causa schon damals etwas auszusetzen gehabt hätte, hätte sie das Anbringen der A. S.-A.(Schreiben vom 7.4.1998 und 24.4.1998) gemäß § 18 Abs.1 AVG einer Erledigung zuführen müssen. Dies habe sie nicht getan. Der damalige Sachreferent habe offensichtlich die Verwaltungsangelegenheit so wie er (der Beschuldigte) beurteilt. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass das bescheiderlassende Ministerium an den diesbezüglichen Vorgängen bis heute kein Haar in der Suppe gefunden hätte. Was für das Ministerium Recht sei, müsse aber für die dortige Behörde billig sein.

Zusammenfassend sei zu sagen:

Obigen Ausführungen zu Folge endete der mit Erstbescheid des Ministers genehmigte Versuchsbetrieb nicht am 18.12.1998, sondern am 6.4.1999. Allenfalls bis zum 7.4.1998 begangene verwaltungsstrafrechtliche Verfehlungen unterlägen gemäß § 31 VStG der Verjährung. Der - wie bereits in seiner Rechtfertigung erwähnt - mit ministeriellem Zweitbescheid genehmigte Versuchsbetrieb würde erst mit Ablauf des 31.12.1999 enden.

Worauf die belangte Behörde das Datum "1. Seite, 1. Absatz, letzte Zeile" zumindest bis 21.4.1999 stütze, sei für ihn nicht nachvollziehbar.

Zur Klärung der Schuldfrage hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde gemäß § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens für den 3.4.2000 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Anzumerken ist, dass die belangte Behörde an dieser Verhandlung wegen fehlenden Personals nicht teilgenommen hat und dies mit Schreiben vom 23.3.2000, h. eingelangt am 30.3.2000, mitgeteilt hat.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

  1. Zum Deliktzeitraum 18.12.1997 bis einschließlich 6.4.1999:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Wie sich aus der Aktenlage eindeutig ergibt, erlangte die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom erstmaligen Beginn des Versuchsbetriebes durch das Schreiben der A. S.-A. vom 16.12.1997, welches am 18.12.1997, bei ihr eingelangt ist, Kenntnis. Weiters auch durch das Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik, vom 31.12.1997.

Neben der belangten Behörde - dies aufzuzeigen erscheint geboten - erlangte auch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Kenntnis vom Beginn des Versuchsbetriebes am 18.12.1997. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20.1.1998, GZ. 309.216/1-III/A-2a/97, gerichtet an die A. S.-A. GesmbH. Nach Behebung der Auflagenmängel hat sodann die A. S.-A. mit Schreiben vom 7.4.1998 neuerlich der Bezirkshauptmannschaft Braunau mitgeteilt, dass mit dem Versuchsbetrieb (wieder) begonnen worden sei.

Aufzuzeigen ist, dass, sollte die A. S.-A. bis zu diesem Zeitpunkt der Ansicht gewesen sein, dass die einjährige Versuchsbetriebsfrist ab Einlangen ihres Schreibens vom 7.4.1998 bei der belangten Behörde (9.4.1998) zu laufen begonnen hätte, zunächst einem ihr Verschulden späterhin nicht ausschließenden Rechtsirrtum unterlegen wäre.

Diesem Umstand ist aber in Bezug auf die Schuldfrage wiederum der Inhalt des nachstehend wiedergegebenen Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14.4.1998, Ge20-8-1994 an die A. S.-A. entgegenzustellen, welches lautet wie folgt:

"An die

A. S. A.

Ges.m.b.H.

R.

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sie haben bereits mit dem bei uns am 18.12.1997 eingelangten Schreiben vom 16.12.1997 den Beginn des Versuchsbetriebes für die von Ihnen geplante Änderung Ihrer Produktionsanlage entsprechend Auflage Punkt 3 des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 03.10.1997, GZ 309.216/5-III/A/2a/97 unter Anschluß der in diesem Punkt geforderten Unterlagen angezeigt. Nunmehr haben Sie den Beginn des Versuchsbetriebes mit Ihrem bei uns am 09.04.1998 eingelangten Schreiben vom 07.04.1998 entsprechend der Auflage Punkt 3 des vorzitierten Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Anschluß der geforderten Unterlagen neuerlich angezeigt. Da dies aufgrund Ihrer zweimaligen Anzeige für die Gewerbebehörde unklar ist, ersuchen wir Sie um ehestmögliche Bekanntgabe, zu welchem Zeitpunkt Sie den Versuchsbetrieb tatsächlich aufgenommen haben."

Die im zitierten Schreiben enthaltene Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde seitens der A. S.-A. mit Schreiben vom 24.4.1998 mit der Mitteilung beantwortet, dass mit Schreiben vom 7.4.1998 Anzeige über den Beginn des Versuchsbetriebes erstattet worden sei.

Festzuhalten ist, und wird auch vom Beschuldigten in der Berufung darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde sich nach Erhalt dieses Schreibens zu keiner weiteren Äußerung innerhalb des noch vorhandenen und erst am 18.12.1998 endenden Bewilligungszeitraumes veranlasst sah.

In Anbetracht des aufgezeigten Sachverhaltes war bei der Prüfung des Verschuldens aus folgenden Gründen von einem schuldausschließenden Rechtsirrtum des Beschuldigten auszugehen:

Es lässt schon der Wortlaut der behördlichen Anfrage vom 14.6.1998 die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass behördlicherseits sowohl der 18.12.1997 als auch der 7.4.1998 jeweils als Beginnzeitpunkt des Versuchsbetriebes zur Kenntnis genommen würde. Dies zum einen schon deshalb, weil die belangte Behörde ohnehin schon nachweislich in Kenntnis über die erstmalige Versuchsbetriebsaufnahme am 18.12.1997 zum Zeitpunkt ihrer Anfrage gewesen ist, sodass der Anfrage nur der Zweck zugedacht werden kann, dass die belangte Behörde damit lediglich das Ende der Bewilligungsfrist für den Versuchsbetrieb in Vormerkung nehmen wollte. Ein anderer Grund für die erwähnte Anfrage wäre objektiv nicht erkennbar. Hingegen wäre es der belangten Behörde, wenn sie wie nunmehr die Ansicht vertritt, dass die Bewilligung für den Versuchsbetrieb mit Ablauf des 18.12.1998 geendet hätte, oblegen gewesen, nach Erhalt des Antwortschreibens der A. S.-A. vom 24.4.1998, diese darauf hinzuweisen, dass sie die Bewilligungsfrist mit Ablauf des 18.12.1998 als beendet erachtet. Eine solche Mitteilung hätte die belangte Behörde auch zu einem Zeitpunkt vornehmen müssen, der es der A. S.-A. noch ermöglicht hätte, rechtzeitig um Fristerstreckung für den Versuchsbetrieb beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzusuchen. Da dies die belangte Behörde unterlassen hat, ist der Irrtum über den Ablauf der Bewilligungsfrist als nicht mehr vom Beschuldigten zu vertreten zu erachten, sodass es der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung an der subjektiven Tatseite im Sinne des § 5 Abs.1 VStG ermangelt.

b) Zum Deliktzeitraum 7.4.1998 bis 21.4.1999:

Hinsichtlich dieses Deliktzeitraumes steht einer Bestrafung der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3.5.1999, GZ: 309.216/4-III/A/9/99, entgegen, in welchem bezugnehmend auf das Antragsdatum 6.4.1999 die Frist für den mit ministeriellem Bescheid vom 3.10.1997, Zl.309.216/5-III/A/2a/97, genehmigten Versuchsbetriebes bis 31.12.1999 erstreckt wurde.

Sowohl aus der Präambel, dem Spruch und der Begründung des Bescheides des Bundesministers vom 3.5.1999 ist erschließbar, dass der Bundesminister von einem rechtmäßigen bis 6.4.1999 währenden Versuchsbetrieb ausging und er die sohin zu diesem Zeitpunkt noch für aufrecht erachtete Bewilligungsfrist bis 31.12.1999 erstreckt hat.

Zieht man zum einen in Betracht, dass der Bundesminister, wie schon vorher ausgeführt, Kenntnis hatte, dass der Versuchsbetrieb erstmals am 18.12.1997 aufgenommen wurde, zum anderen, dass "erstreckt" nur eine noch nicht abgelaufene Frist werden kann (siehe Spruch: "die Frist für den ....... bis 31.12.1999 erstreckt"), würde sich im Übrigen die Annahme, dass der Bundesminister die Aufrechterhaltung des Versuchsbetriebes bis zur Erlassung seines Bescheides vom 3.5.1999 für zulässig erachtete, als nicht unberechtigt erweisen. Jedenfalls steht aber die durch den Bundesministerbescheid vom 3.5.1999 geschaffene Rechtslage, aufgrund derer die Frist für den Versuchsbetrieb bis 31.12.1999 dauerte, einer Bestrafung des Beschuldigten für den Deliktzeitraum 7.4.1999 bis 21.4.1999 entgegen.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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