Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221647/5/Kl/Rd

Linz, 09.11.1999

VwSen-221647/5/Kl/Rd Linz, am 9. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Florian F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.8.1999, Ge96-190-1998/Poe, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs.5, 13 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.8.1999, Ge96-190-1998/Poe, wurde über den Bw eine Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 verhängt.

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 15.9.1999, im Wege der Telekopie eingebracht am 16.9.1999 um 19.00 Uhr.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt unter Hinweis auf § 13 Abs.5 AVG zur Entscheidung vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat dem Bw Parteiengehör eingeräumt.

Weil die Berufung zurückzuweisen ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 58 Abs.1 AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diese hat gemäß § 61 Abs.1 erster Satz AVG anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Gemäß § 63 Abs.5 erster und zweiter Satz AVG idF BGBl.Nr. 471/1995 ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Eine entsprechende ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung wurde auch im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis erteilt.

Gemäß § 13 Abs.1 zweiter Satz AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 können schriftliche Anbringen - unter anderem - mit Telefax eingebracht werden. Mit Telefax eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten gemäß § 13 Abs.5 letzter Satz AVG in der zitierten Fassung erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 2.9.1999 durch Hinterlegung zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die zweiwöchige Berufungsfrist. Diese endete daher am 16.9.1999. Die mit Telefax eingebrachte Berufung ist am 16.9.1999 um 19.00 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingetroffen. Bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land enden die Amtsstunden um 17.00 Uhr. Gemäß der Bestimmung des § 13 Abs.5 AVG gilt daher die Berufung erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am 17.9.1999 als eingebracht. Weil die Berufungsfrist, die im Sinn des § 33 Abs.4 AVG eine durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist, bereits abgelaufen ist, war die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Dies entspricht auch der Judikatur des VwGH. Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 5.8.1999, 99/03/0311-3, weiters festgestellt, dass für den Fall, dass der erstinstanzliche Bescheid zur Frage betreffend das Fristende bei einer mittels Telefax eingebrachten Berufung keine den Ablauf der zweiwöchigen Frist für diese Einbringungsform konkretisierende Rechtsmittelbelehrung enthielt, die Folgen einer unrichtigen Beurteilung dieses gesetzlichen Erfordernisses allein den Beschwerdeführer trifft.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Amtsstunden, Berufung, Telefax, gesetzliche Vermutung, Fristversäumnis

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