Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221648/4/Kl/Rd

Linz, 11.11.1999

VwSen-221648/4/Kl/Rd Linz, am 11. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Heinrich W, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30.8.1999, Ge96-79-1999, wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG idF BGBl. I Nr. 164/1999 iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30.8.1999, Ge96-79-1999, wurden über den Bw Geldstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 verhängt.

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 20.9.1999, zur Post gegeben am selben Tag.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt unter Hinweis auf die Verspätung zur Entscheidung vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat dem Bw Parteiengehör eingeräumt. Davon wurde nicht Gebrauch gemacht.

Weil die Berufung zurückzuweisen ist, entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 58 Abs.1 AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diese hat gemäß § 61 Abs.1 AVG anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die zitierten Bestimmungen sind gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 3.9.1999 persönlich übernommen und daher wirksam zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die zweiwöchige Berufungsfrist, welche daher am 17.9.1999 endete. Spätestens an diesem Tage hätte die Berufung zur Post gegeben werden müssen. Die Berufung wurde laut Poststempel am Aufgabekuvert am 20.9.1999 zur Post gegeben. Sie wurde daher verspätet eingebracht.

Weil die Berufungsfrist iSd § 33 Abs.4 AVG eine durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist, war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Abschließend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung einer Berufung als unzulässig oder verspätet gemäß § 64a Abs.1 AVG idFd Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 einer Berufungsvorentscheidung der Behörde erster Instanz zugänglich ist. Die Berufungsvorlage war daher nicht erforderlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Klempt

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